Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Berrnögenszuwachssteuergcsctz.  §  8.

die  Anschaffungskosten  seien  Bestandteil  des  letzteren  verblieben,  so  muß  die
Hinzurechnung  dieser,  nicht  etwa  des  abweichenden  Wertes  erfolgen;  anders,
wenn  es  sich  um  Gegenstände  eines  ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens
handelt,  worüber  unten.
Gemeinsam  ist  den  Hinzurechnungen  der  Ziff.  2—4  mit  denen  der  Ziff.  1,
daß  der  anzurechnende  Betrag  (Wert)  vor  dem  die  Hinzurechnung  begründeten
Vorgang  während  des  Veranlagungszeitraumes  steuerbares  Vermögen  des
Steuerpflichtigen  gewesen  ist.  Sind  mit  dem  Erlöse  aus  der  innerhalb  des  Vcranlagungszeitraumes
  erfolgten  Veräußerung  von  Bestandteilen  des  nichtsteuerbaren ­
  Vermögens  Gegenstände  der  in  Ziff.  4  bezeichneten  Art  beschafft,  so
ist  die  Hinzurechnung  zwar  nach  Ziff.  4  begründet,  sofern  der  Erlös  zwischen
seiner  Erzielung  und  seiner  Anlegung,  wenn  auch  noch  so  kurze  Zeit,  zum  steuerbaren
  Vermögen  gehörte;  die  Hinzurechnung  wird  aber  tatsächlich  durch  §  G
Nr.  5  wieder  ausgeschlossen.
Sind  die  unter  Ziff.  2,  3  oder  4  fallenden,  begrifflich  also  nicht  zum  steuerbaren ­
  Vermögen  gehörigen  Gegenstände  während  des  Veranlagungszeitraumes
int  Wege  des  Tausches  gegen  Gegenstände  des  steuerbaren  Vermögens  hingegeben
oder  aber  verkauft  und  für  den  Erlös  solche  Gegenstände  erworben  oder  ist  endlich
der  Erlös  im  Vermögen  verblieben,  so  schließen  die  Vorschriften  in  Ziff.  2,  3
oder  4  die  Anwendung  des  §  6  Nr.  5  aus.  Sind  dagegen  die  durch  den  Tausch
oder  mit  dem  Veräußerungserlöse  erworbenen  Gegenstände  solche  des  nicht
steuerbaren  Vermögens,  so  wird  die  Anwendung  der  Ziff.  2,  3  oder  4  Abs.  1
durch  Abs.  2  Satz  1  des  §  8  ausgeschlossen.
Untereinander  sind  die  Hinzurechnungen  einerseits  wegen  Anlegung  in
ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen,  andererseits  wegen  Verwendung
zum  Erwerbe  von  Gegenständen  der  in  Ziff.  2—4  gedachten  Art  insofern  Wesensverschieden,
  als  es  bei  der  ersten  Gruppe  auf  eine  Ausnahme  von  dem  Grundsätze
der  territorialen  Begrenzung,  bei  der  zweiten  auf  eine  solche  von  den  Grundsähen
  über  die  gegenständliche  Umgrenzung  des  Begriffes  des  steuerbaren  Vermögens
  hinausläuft.  Dabei  besteht  der  weitere  Unterschied,  daß  infolge  der
Vorschrift  im  zweiten  Satze  des  Absatz  2  tatsächlich  zur  Hinzurechnung  gelangt
nicht  der  für  die  Anschaffung  ausländischen  Grund-  oder  Besitzvermögens  aufgewendete ­
  Betrag,  sondern  der  Wert  der  angeschafften  Gegenstände  am  Ende
des  Veranlagungszeitraumes,  höchstens  aber  der  aufgewendete  Betrag,  während
für  die  Gegenstände  der  zweiten  Gruppe  stets  die  Anschaffungskosten  ohne  Rücksicht ­
  auf  den  Wert  anzurechnen  sind.  Hat  z.  B.  A.  verwendet  zur  Anschaffung
ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens,  das  am  30.  Juni  1919  noch
80000  M.  wert  ist,  100  000  M.  und  zu  derjenigen  von  Kunstwerken,  deren  Wert  an
jenem  Stichtag  150  000  M.  beträgt,  ebenfalls  100  000  M.,  B  dagegen  für  ausländ  isches
  Grund-  oder  Betriebsvermögen,  dessen  Wert  bis  zum  Stichtage  auf  150  000  SOi.
gestiegen  ist,  und  für  Kunstwerke,  deren  Wert.auf  80  000  M.  gesunken  ist,  ebenfalls ­
  je  100  000  M.,  dann  sind  anzurechnen  dem  A  80  000  +  100  000  —  180  000,
dem  B  dagegen  100  000  +  100  000  ----  200  000  M.,  obgleich  der  Wert  der
Anschaffungen  am  Stichtage  für  A  und  B  gleich  ist,  nämlich  für  A  80  000  +
150  000  =  230  000  und  für  B  150  000  +  80  000  =  230  000  M.  Durch  die
Sondervorschrift  im  2.  Satze  des  2.  Abs.  wird  also  die  die  Ziff.  2—4  des  1.  Abs.
beherrschende  Fiktion,  es  sei  der  aufgewendete  Betrag  nicht  aufgewendet,
eingeschränkt  durch  eine  gewisse  Durchbrechung  des  Grundsatzes  der  Steuerfreiheit ­
  ausländischen  Grund-  und  Betriebsvermögens  mit  der  Einschränkung, ­
  daß  das  ausnahmsweise  abgabepflichtige  ausländische  Grund-  und  Betriebsvermögen ­
  nach  keinem  höheren  Werte  als  den  Anschaffungskosten  veranlagt ­
  werden  darf
            
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