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§ 14. Die Abrundung des Endvermögens auf volle Tau
sende (§ 28 Abs. 3 des Besitzsteuergesetzes) erfolgt erst nach
Berücksichtigung der Abzüge und Hinzurechnungen gemäß §§ li
bis 8 dieses Gesetzes.
Entw. 5 14 (im# träniert). — Aussch.B. S. 23. — Anss.Best. $ 13 Abs. 4.
Die Begründung bemerkt nur, der § 14 entspreche dem § 7 KSt G.
Der § 28 Abs. 3 BSt.G. gehört zu den nach §§ 4,5 VZAG. anzuwendenden
Vorschriften des BSt G. Er lautet: „Bei Veranlagung der BSt. wird das Ver
mögen des Steuerpflichtigen auf volle Tausende nach unten abgerundet."
Ohne den § 14 hätte man vielleicht zu der Annahme gelangen können, die Ab
züge und Hinzurechnungen der §§ 6—8 seien an .dem nach § 28 Abs. 3 BSt.G.
abgerundeten Vermögen vorzunehmen, und es fehle an einer Vorschrift über
abermalige Abrundung des durch diese Abzüge und Hinzurechnungen veränderten
Betrages. § 14 stellt klar, daß nur eine einmalige Abrundung vorzunehmen
ist, diese aber erst nach Bewirkung der Abzüge und Hinzurechnungen. Dagegen
findet eine doppelte Abrundung insofern statt, als erst das Anfangsvermögen
nach § 15 Abs. 3 WBG. bzw. § 28 Abs. 3 BSt.G. und dann das nach Bewirkung
der Ab- und Zurechnungen verbleibende Endvermögen nach § 28 Abs. 3 BSt.G
und § 14 VZAG. abzurunden ist. Eine Abrundung erst des Vermögenszuwachses
findet nicht statt (Pr. OVG. v. 9. Febr. 1918).
§ 15. Die Abgabe wird nur erhoben, wenn das Endver-
mögen (8 5) unter Berücksichtigung der Hinzurechnungen zehn
tausend Mark übersteigt.
Abgabepflichtig ist nur der den Betrag von fünftausend
Mark übersteigende Bermögenszuwachs.
Entw. § 15 (unverändert). — Begr. S. 23, 13f. — Sten.B. S. 2249 D bis 2250 B.
Hinsichtlich der unteren Grenze der Abgabepflicht bestimmt § 8 des Kriegs
steuergesetzes : „Die Abgabe vom Zuwachs wird nur erhoben, wenn der nach
diesem Ges. festgestellte Verniögenszuwachs den Betrag von dreitausend Mark
und das Vermögen am 31. Dez. 1916 den Gesamtwert von zehntausend Mark
übersteigt.
Beträgt das Vermögen am 31. Dez. 1916 nicht mehr als fünfzehntausend
Mark, so unterliegt der nach Abs. 1 abgabepflichtige Vermögenszuwachs nur
insoweit der Abgabe, als durch ihn ein Vermögensbetrag von zehntausend Mari
überschritten wird."
Wie der § 8 KSt.G. zieht § 15 VZAG. die Grenze bei einem End
vermögen von 10 000 M., dagegen nicht, wie dieser, bei einem Vermögens-
zuwachs von 3000 M., sondern erst bei einem solchen von 5000 M. Während
aber nach § 8 KSt.G., wenn der Zuwachs 3000 M. übersteigt, dieser —
abgesehen von Abs. 2 — in vollem Betrage abgabepflichtig ist, bleibt nach
§ 15 Abs. 2 VZAG. ein Betrag von 5000 M. des Vermögenszuwachses
unter allen Umständen abgabefrei. Bei einem Endvermögen von 25 000 M.,
wovon 7000 M. Zuwachs sind, berechnet sich die KSt. nach einem Zu
wachs von 7000, die VZA. nach einem solchen von 2000 M.; stecken in dem
Endvermögen nur 4000 M. Zuwachs, dann bleibt nach § 15 Abs. 2 VZAG
dieser ganze Zuwachs abgabefrei, während er nach KSt.G. abgabepflichtig ist..