Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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§ 14. Die Abrundung des Endvermögens auf volle Tau 
sende (§ 28 Abs. 3 des Besitzsteuergesetzes) erfolgt erst nach 
Berücksichtigung der Abzüge und Hinzurechnungen gemäß §§ li 
bis 8 dieses Gesetzes. 
Entw. 5 14 (im# träniert). — Aussch.B. S. 23. — Anss.Best. $ 13 Abs. 4. 
Die Begründung bemerkt nur, der § 14 entspreche dem § 7 KSt G. 
Der § 28 Abs. 3 BSt.G. gehört zu den nach §§ 4,5 VZAG. anzuwendenden 
Vorschriften des BSt G. Er lautet: „Bei Veranlagung der BSt. wird das Ver 
mögen des Steuerpflichtigen auf volle Tausende nach unten abgerundet." 
Ohne den § 14 hätte man vielleicht zu der Annahme gelangen können, die Ab 
züge und Hinzurechnungen der §§ 6—8 seien an .dem nach § 28 Abs. 3 BSt.G. 
abgerundeten Vermögen vorzunehmen, und es fehle an einer Vorschrift über 
abermalige Abrundung des durch diese Abzüge und Hinzurechnungen veränderten 
Betrages. § 14 stellt klar, daß nur eine einmalige Abrundung vorzunehmen 
ist, diese aber erst nach Bewirkung der Abzüge und Hinzurechnungen. Dagegen 
findet eine doppelte Abrundung insofern statt, als erst das Anfangsvermögen 
nach § 15 Abs. 3 WBG. bzw. § 28 Abs. 3 BSt.G. und dann das nach Bewirkung 
der Ab- und Zurechnungen verbleibende Endvermögen nach § 28 Abs. 3 BSt.G 
und § 14 VZAG. abzurunden ist. Eine Abrundung erst des Vermögenszuwachses 
findet nicht statt (Pr. OVG. v. 9. Febr. 1918). 
§ 15. Die Abgabe wird nur erhoben, wenn das Endver- 
mögen (8 5) unter Berücksichtigung der Hinzurechnungen zehn 
tausend Mark übersteigt. 
Abgabepflichtig ist nur der den Betrag von fünftausend 
Mark übersteigende Bermögenszuwachs. 
Entw. § 15 (unverändert). — Begr. S. 23, 13f. — Sten.B. S. 2249 D bis 2250 B. 
Hinsichtlich der unteren Grenze der Abgabepflicht bestimmt § 8 des Kriegs 
steuergesetzes : „Die Abgabe vom Zuwachs wird nur erhoben, wenn der nach 
diesem Ges. festgestellte Verniögenszuwachs den Betrag von dreitausend Mark 
und das Vermögen am 31. Dez. 1916 den Gesamtwert von zehntausend Mark 
übersteigt. 
Beträgt das Vermögen am 31. Dez. 1916 nicht mehr als fünfzehntausend 
Mark, so unterliegt der nach Abs. 1 abgabepflichtige Vermögenszuwachs nur 
insoweit der Abgabe, als durch ihn ein Vermögensbetrag von zehntausend Mari 
überschritten wird." 
Wie der § 8 KSt.G. zieht § 15 VZAG. die Grenze bei einem End 
vermögen von 10 000 M., dagegen nicht, wie dieser, bei einem Vermögens- 
zuwachs von 3000 M., sondern erst bei einem solchen von 5000 M. Während 
aber nach § 8 KSt.G., wenn der Zuwachs 3000 M. übersteigt, dieser — 
abgesehen von Abs. 2 — in vollem Betrage abgabepflichtig ist, bleibt nach 
§ 15 Abs. 2 VZAG. ein Betrag von 5000 M. des Vermögenszuwachses 
unter allen Umständen abgabefrei. Bei einem Endvermögen von 25 000 M., 
wovon 7000 M. Zuwachs sind, berechnet sich die KSt. nach einem Zu 
wachs von 7000, die VZA. nach einem solchen von 2000 M.; stecken in dem 
Endvermögen nur 4000 M. Zuwachs, dann bleibt nach § 15 Abs. 2 VZAG 
dieser ganze Zuwachs abgabefrei, während er nach KSt.G. abgabepflichtig ist..
	        
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