I. Inhalt und Entstehungsgeschichte, g 19.
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spätestens beim Erlöschen der Rechte des Inhabers am ge
bundenen Vermögen zu erfolgen.
Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befugnis des In
habers nicht berührt, auf Grund solcher gesetzlicher, hausgesetz
licher oder stiftungsmätziger Vorschriften, welche die Ver
fügung unter anderen Voraussetzungen zulassen, über das ge
bundene Vermögen zu verfügen.
Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß, welche Be
hörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde
im Sinne des Abs. 1 das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
das gebundene Vermögen sich seinem Hauptbestande nach be
findet. Ist die Genehmigung von einem Oberlandesgericht
erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß das Ober
landesgericht für die Genehmigung nicht zuständig gewesen sei.
Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle des
Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt.
Sntm. 519. — Bcgr. S. 26f. — Aussch.B. S. 8.
Inhalt:
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des
$ 19
II. Tragweite des z 19 258
257 III. Zuständige Aufsichtsbehörde .... 262
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des § 19.
Der § 19 enthielt im Entw. nur den ersten Satz des 1. Abs. und die Abs. 2
und 3. Der 2 und 3. Satz des 1. Abs. wurde von dem Ausschüsse der NB.
hinzugesüflt.
Die Begr. (S. 26f.) erläuterte den Entw. folgendermaßen:
„§ 19 des Gesetzentwurfes will die Schwierigkeiten beseitigen, die sich bei
gebundenem Vermögen für die Aufbringung der Steuer infolge der Berfügungs-
beschränkungen ergeben, denen der Inhaber des gebundenen Vermögens durch
die für dieses Vermögen geltenden Bestimmungen unterworfen ist. Der Abs. 1
entspricht im wesentlichen der Fassung des § 11 KSt.G., der seinerseits auf
§ 8 353S3®, v. 3. Juli 1913 (RGBl. S. 505) zurückgeht. Von seiner Vorlage
unterscheidet sich Abs. 1 dadurch, daß er, um alle gebundenen Vermögen ohne
Ausnahme zu treffen, neben der Sonderaufzählung von 4 Gruppen des ge
bundenen Vermögens slandes- und standesherrliche Hausgüter, Familienfidei
kommisse, Lehen und Stammgüter) besonders aus die Art. 57—59 Eins.®, z.
BGB. verweist, ferner dadurch, daß er nicht bloß in den Fällen, in denen eine
Aufsichtsbehörde vorhanden ist, sondern in allen Fällen die Genehmigung der
Aufsichtsbehörde verlangt, letzteres aus dem Grunde, weil es sich bei der KA.
vom Bermögenszuwachs um sehr bedeutende Abgaben handeln kann. Dem
Besitzer des gebundenen Vermögens kann nicht die mit der Idee und dem Zwecke
der Erhaltung des gebundenen Vermögens in Widerspruch stehende volle Selb-
ständigkeit zur Verfügung über dieses Vermögen gegeben werden. Es darf
nicht möglich sein, daß der Besitzer zum Zwecke der Aufbringung der Abgabe
ohne jede Kontrolle, ob die Verfügung notwendig ist, z. B. Familienstücke oder
das alte Stammgut, veräußert.
§ 19 soll dem Inhaber des gebundenen Vermögens die Verfügung zum
Zwecke der Aufbringung der Steuer erleichtern, nicht erschweren. Es versteht
Strutz, BermögenSzuwachi und Kriegsabgabe. l7