Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I. Inhalt und Entstehungsgeschichte, g 19. 
257 
spätestens beim Erlöschen der Rechte des Inhabers am ge 
bundenen Vermögen zu erfolgen. 
Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befugnis des In 
habers nicht berührt, auf Grund solcher gesetzlicher, hausgesetz 
licher oder stiftungsmätziger Vorschriften, welche die Ver 
fügung unter anderen Voraussetzungen zulassen, über das ge 
bundene Vermögen zu verfügen. 
Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß, welche Be 
hörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde 
im Sinne des Abs. 1 das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk 
das gebundene Vermögen sich seinem Hauptbestande nach be 
findet. Ist die Genehmigung von einem Oberlandesgericht 
erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß das Ober 
landesgericht für die Genehmigung nicht zuständig gewesen sei. 
Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle des 
Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt. 
Sntm. 519. — Bcgr. S. 26f. — Aussch.B. S. 8. 
Inhalt: 
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des 
$ 19 
II. Tragweite des z 19 258 
257 III. Zuständige Aufsichtsbehörde .... 262 
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des § 19. 
Der § 19 enthielt im Entw. nur den ersten Satz des 1. Abs. und die Abs. 2 
und 3. Der 2 und 3. Satz des 1. Abs. wurde von dem Ausschüsse der NB. 
hinzugesüflt. 
Die Begr. (S. 26f.) erläuterte den Entw. folgendermaßen: 
„§ 19 des Gesetzentwurfes will die Schwierigkeiten beseitigen, die sich bei 
gebundenem Vermögen für die Aufbringung der Steuer infolge der Berfügungs- 
beschränkungen ergeben, denen der Inhaber des gebundenen Vermögens durch 
die für dieses Vermögen geltenden Bestimmungen unterworfen ist. Der Abs. 1 
entspricht im wesentlichen der Fassung des § 11 KSt.G., der seinerseits auf 
§ 8 353S3®, v. 3. Juli 1913 (RGBl. S. 505) zurückgeht. Von seiner Vorlage 
unterscheidet sich Abs. 1 dadurch, daß er, um alle gebundenen Vermögen ohne 
Ausnahme zu treffen, neben der Sonderaufzählung von 4 Gruppen des ge 
bundenen Vermögens slandes- und standesherrliche Hausgüter, Familienfidei 
kommisse, Lehen und Stammgüter) besonders aus die Art. 57—59 Eins.®, z. 
BGB. verweist, ferner dadurch, daß er nicht bloß in den Fällen, in denen eine 
Aufsichtsbehörde vorhanden ist, sondern in allen Fällen die Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde verlangt, letzteres aus dem Grunde, weil es sich bei der KA. 
vom Bermögenszuwachs um sehr bedeutende Abgaben handeln kann. Dem 
Besitzer des gebundenen Vermögens kann nicht die mit der Idee und dem Zwecke 
der Erhaltung des gebundenen Vermögens in Widerspruch stehende volle Selb- 
ständigkeit zur Verfügung über dieses Vermögen gegeben werden. Es darf 
nicht möglich sein, daß der Besitzer zum Zwecke der Aufbringung der Abgabe 
ohne jede Kontrolle, ob die Verfügung notwendig ist, z. B. Familienstücke oder 
das alte Stammgut, veräußert. 
§ 19 soll dem Inhaber des gebundenen Vermögens die Verfügung zum 
Zwecke der Aufbringung der Steuer erleichtern, nicht erschweren. Es versteht 
Strutz, BermögenSzuwachi und Kriegsabgabe. l7
	        
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