Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Text des Gesetzes über eine Kriegs 
abgabe vom Vermögenszuwachse. 
Vom 10. September 1919. (RGBl. S. 1579.) 
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat 
das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des 
Reichsrats hiermit verkündet wird: 
§ i. Von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes fest 
gestellten Bermögenszuwachse wird eine Kriegsabgabe zu 
gunsten des Reichs erhoben. 
§ 2. Abgabepflichtig sind 
l. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen: 
1. die Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme 
derer, die sich mindestens seit dem 1. Januar 1914 un 
unterbrochen im Ausland aufhalten, ohne einen Wohn 
sitz im Deutschen Reiche zu haben. Die Ausnahme findet 
keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die 
im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahl 
konsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vor 
schrift. 
2. Ausländer, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohn 
sitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauern 
den Slufenthalt haben; 
n. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund- oder Be 
triebsvermögen: alle natürlichen Personen ohne Rücksicht 
auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt. 
Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande am 
30. Juni 1919 zu beurteilen. Die Pflicht zur Entrichtung der 
Abgabe besteht auch dann, wenn der inländische Wohnsitz oder 
Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1913 aufgegeben worden ist. 
Strutz. Vormögenszuwachs und Kriegsabgabe. 1
	        
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