Text des Gesetzes über eine Kriegs
abgabe vom Vermögenszuwachse.
Vom 10. September 1919. (RGBl. S. 1579.)
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat
das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ i. Von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes fest
gestellten Bermögenszuwachse wird eine Kriegsabgabe zu
gunsten des Reichs erhoben.
§ 2. Abgabepflichtig sind
l. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen:
1. die Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme
derer, die sich mindestens seit dem 1. Januar 1914 un
unterbrochen im Ausland aufhalten, ohne einen Wohn
sitz im Deutschen Reiche zu haben. Die Ausnahme findet
keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die
im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahl
konsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vor
schrift.
2. Ausländer, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohn
sitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauern
den Slufenthalt haben;
n. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund- oder Be
triebsvermögen: alle natürlichen Personen ohne Rücksicht
auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt.
Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande am
30. Juni 1919 zu beurteilen. Die Pflicht zur Entrichtung der
Abgabe besteht auch dann, wenn der inländische Wohnsitz oder
Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1913 aufgegeben worden ist.
Strutz. Vormögenszuwachs und Kriegsabgabe. 1