Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

19,  *0,81.

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*.  Besitzt  der  Abgabepflichtige  mehrere  selbständige  gebundene  Vermögens-Massen.
  für  die  verschiedene  Aufsichtsbehörden  zuständig  sind  und  erlassen  diese
hinsichtlich  der  Genehmigung  zur  Entnahme  der  Abgabe  aus  den  gebundenen
Vermögen  einander  widersprechende  Entscheidungen,  so  wird  aus  dem  letzten
Satze  des  3.  Absatzes  die  Befugnis  der  Landeszentralbehörde  zu  folgern  sem,
an  Stelle  der  divergierenden  Öberlandesgerichte  für  den  Einzelfall  eines  von
ihnen  oder  ein  anderes  Oberlandesgericht  oder  eine  andere  Behörde  für  die
verschiedenen  Vermögensmassen  für  zuständig  zu  erklären  Der  2.  Satz  des
Abs  3  trifft  solche  Fälle  nicht,  sondern  nur  den  Fall,  wo  dre  Zustandigleit
eines  Oberlandesgerichtes,  das  entschieden  hat,  in  Zweifel  gezogen  wird,  und
schließt  für  solche  Fälle  die  nachträgliche  Anfechtung  der  Zuständigkeit  aus.  Der
Satz  wird  ferner  auf  Fälle  zu  beschränken  fein,  wo  es  sich  nur  darum  handelt,
ob  das  Oberlandesgericht,  das  eiitschieden  hat,  die  nach  dem  Landesrecht  oder
Abs.  3  Satz  1  zuständige  Aufsichtsbehörde  i.  S.  des  Abs.  1  war.
8  20.  Der  an  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  be»
teiliate  Abkömmling  kann  von  dem  überlebenden  Ehegatten
verlangen,  datz  der  auf  seinen  Anteil  am  Gesamtgut  entfallende
Abgabebetrag  aus  seinem  Anteil  am  Gesamtgut  gezahlt  oder
'^Ter^überlebende  Ehegatte  ist  neben  dem  Abkömmling  für
den  auf  dessen  Anteil  am  Gesamtgut  entfallenden  Abgabebetrag ­
  der  Staatskasse  als  Gesamtschuldner  verpflrchtet.
Entw.  z  20  (unberänbett).  —  Begr.  6.  27.
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mit  dem  seinem  Anteil  am  Gesamtgut  entsprechenden  Teile  des  am  Gesamtgute
eingetretenen  Vermögenszuwachses  abgabepflichtig,  ohne  iedoch  nn  Besitze  dieses
auf  ihn  entfallenden  Vermögensanteils  zu  sein,  da  Verwaltung  und  Nutznießung
dem  überlebenden  Ehegatten  zusteht.  Der  E.  will  daher  dem  Abkömmlinge
das  Recht  geben,  von  dem  überlebenden  Ehegatten  zu  verlangen,  daß  die  unmittelbare ­
  Zahlung  des  auf  seinen  Anteil  entfallenden  Abgabebetrages  oder  ihm
Ersatz  des  etwa  von  ihm  gezahlten  Betrages  aus  seinem  Anteilam  Gesamtgut
geleistet  wird.  Der  überlebende  Ehegatte  soll  dabei  zugleich  für  den  Abgabebetrag ­
  «

an  einer
<S.  77,  198).
s  21.  Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe
erfolgt  durch  die  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besltzsteuer
  zuständigen  Behörden.  ,  t  k .
Soweit  dieses  Gesetz  nichts  anderes  vorschreibt,  gelten  dre
Vorschriften  des  «esitzsteuergesetzes  vom  3.  Julr  1913  über  dre
Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  entsprechend  für
die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Ariegsabgabe.
Entw.  $  21  <unverändert».  —  Begr.  ®.  27.
            
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