BermögenszuwachSsteuergesetz. § 31.
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Der § 21 VZAG. entspricht den beiden ersten Absätzen des § 25 KSt.G.,
ist aber jetzt überholt durch die Vorschriften der Reichsabgabeordnung,
deren grundlegender § 8 bestimmt:
„Die Steuern (§ 1 Abs. 2) werden von Reichsbehörden verwaltet (Finanz-
behörden). Die oberste Leitung steht dem Reichsminister der Finanzen zu.
Unter ihm stehen Landesfinanzämter als Oberbehörden und unter diesen
Finanzämter mit ihren Hilfsstellen."
Die Veranlagung erfolgt durch das Finanzamt unter Mitwirkung von Aus- -
schüssen, hinsichtlich deren §§25—31 RAO. bestimmen:
§ 25. Für die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ausschließlich
der Erbschaftssteuer sind bei den Finanzämtern Ausschüsse zu bilden. Diese
wirken mit bei der Veranlagung, bei Nach- und Neuveranlagungen außer im
Falle des § 97, bei Berichtigung vorläufiger Veranlagungen und bei der Ent
scheidung über Erstattungsansprüche; das gleiche gilt für die Entscheidung über
den Einspruch gegen Befcheide, bei denen Ausschüsse mitgewirkt haben.
Die Ausschüsse sind an die Ausfiihrungsbestimmungen gebunden.
§ 26. Das Amt eines Ausschußmitgliedes ist ein Ehrenamt, jedoch kann
eine angemessene Entschädigung für Aufwand und Zeitverlust zugebilligt werden.
Bei der Bildung der Ausschüsse ist darauf zu sehen, daß die verschiedenen
Arten des Vermögens und Einkommens vertreten sind.
Die Ausschußmitglieder werden von Organen der Selbstverwaltung gewählt.
Dazu können ernannte Mitglieder treten; die Zahl der ernannten Mitglieder
darf nicht größer sein als die Hälfte der Zahl der gewählten.
Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Ausschüsse und ihr Ver-
fahren erläßt der Reichsminister der Finanzen unter Berücksichtigung der Ver-
hältnisse in den Ländern nach Anhörung der obersten Landesfinanzbehörden.
§ 27. Wählbar in die Ausschüsse sind Deutsche, die mehr als fünfundzwanzig
Jahre alt sind, mindestens seit einem Jahre im Beranlagungsbezirk oder, wenn
eine Gemeinde in mehrere Veranlagungsbezirke eingeteilt ist, in der Gemeinde
wohnen und direkte Steuern zahlen. Im übrigen gelten sinngemäß die Vor-
schriften des § 16 Abs. 2—4; an Stelle des Vorsitzenden des Finanzgerichts
entscheidet der Vorsteher des Finanzamtes.
§ 28. Unterlassen die Organe der Selbstverwaltung trotz Aufforderung die
Wahl von Ausschußmitgliedern, so ernennt das Landesfinanzamt die Ausschuß.
Mitglieder.
Verweigert ein Ausschuß die Erledigung seiner Geschäfte, so entscheidet das
Finanzamt ohne Hilfe des Ausschusses.
§ 29. Die Ausschußmitglieder haben bei Eintritt in ihre Tätigkeit dem
Vorsteher des Finanzamtes durch Handschlag an Eides Statt zu geloben, bei
den Ausschußverhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und
Gewissen zu verfahren, die Verhandlungen und die hierbei zu ihrer Kenntnis
gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheimzuhalten und
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten.
Bei Wiederwahl oder Wiederernennung genügt die Verweisung auf die
früher abgegebene Versicherung.
§ 30. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzeuden (Abs. 2)
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Ausbleiben von Mitgliedern
gilt sinngemäß der § 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes; der Vorsteher des Finanz,
amtes entscheidet.
E Der Vorsteher des Finanzamtes leitet die Verhandlungen des Ausschusses.
Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Der Vorsteher stimmt mit;
bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Bilden sich wegen eines