Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II  Umfang  der  Steuererllärungspflicht,  §  SS.  267

Ein  im  Ausschüsse  gestellter  Antrag,  den  Worten  „daß  er  eine  SteuererWrung"
im  3.  Abs.  hinzuzufügen  „ungeachtet  rechtzeitig  erlangter  Kenntnis  von  der
nach  Abs.  1  angesetzten  Frist  oder  von  dem  nach  Abs.  2  gestellten  Verlangen  des
Besitzsteueramtes",  wurde  zurückgezogen,  nachdem  der  Regierungsvertreter
erklärt  hatte,  daß  der  Entw.  das  gleiche  wie  der  Antrag  meine,  und  daß  danach
bei  der  Ausführung  dieser  Bestimmung  verfahren  werde.
Der  §  22  regelt  im  1.  Abs.  die  allgemeine  Verpflichtung  zur  Abgabe  von
Steuererklärungen,  im  2.  Abs.  die  nur  auf  besondere  Aufforderung  eintretende.
Im  Abs.  3  wird  ein  einschneidendes  Zwangsmittel  geschaffen,  um  im  Auslande
sich  aufhaltende  Abgabepflichtige  zur  rechtzeitigen  Abgabe  der  Steuererllärung
zu  veranlassen.
Der  erste  Absatz  entspricht  dem  §  26  Abs.  1  KStG.  Der  §  22  wird  ergänzt,
nicht  abgeändert  durch  die  Vorschriften  der  RAO.

n.  Umfang  der  Steuererklärungspflicht.
1.  Subjektiver  Umfang.
a)  Da  die  Veranlagung  der  VZA.  nicht,  wie  f.  Z.  die  der  KSt.,  mit  einer
solchen  der  BSt.  zusammenfällt,  mußte  der  §  22  VZAG.  abweichend  von  §  26
Abs.  1  KSt.G.  den  Kreis  der  Steuererklärungspflichtigen  selbständig,  nicht
durch  Bezugnahme  auf  das  BSt.G.,  umgrenzen.  Er  erllärt  für  verpflichtet  zur
Abgabe  einer  Steuererllärung:
-  as  'ohne  besondere  Aufforderung  alle  Abgabepflichtigen,  deren
Endvermögen  ihr  Anfangsvermögen  um  mindestens  6000  M.  übersteigt,
ß)  auf  besondere  Aufforderung  des  Besitzsteueramtes  jeden  Abgabepflichtigen.

„Abgabepflichtiger"  i.  S.  des  §  22  ist  jeder,  auf  den  die  im  §  2  aufgestellten
Voraussetzungen  der  —  unbeschränkten  oder  beschränkten  —  subjektiven  Abgabepflicht ­
  zutreffen.
Unter  „Lndvermögen"  ist  das  sich  nach  Bewirkung  der  Abzüge  des  §  6
und  der  Hinzurechnungen  nach  §  8  und  unter  Beachtung  der  Vorschriften  der
§§  7,  9—13  ergebende  zu  verstehen.  Zweifelhaft  kann  sein,  ob  auch  für  die  Frage
der  Fassionspflicht  das  nach  §  14  abgerundete  Endvermögen  dem  abgerundeten
Anfangsvermögen  gegenüberzustellen  ist,  ob  also  z.  B.  ein  Abgabepflichtiger,
dessen  Anfangsvermögen  50  650  und  dessen  Endvermögen  nach  den  Abzügen
und  Hinzurechnungen  56  800  M.  beträgt,  fassionspflichtig  ist;  denn  ohne  die
Abrundungen  beträgt  der  Zuwachs  6150,  nach  den  Abrundungen  nur  gerade
6000  M.  Der  Wortlaut  des  §  22  spricht  für  die  Gegenüberstellung  der  nicht
abgerundeten  Vermögen.  Denn  „Anfangs-  und  Eudvernrögen"  ist  der  rechnerisch ­
  sich  ergebende  wirkliche  Vermögensstand,  und  nach  §  14  VZAG.  und
§  28  Abs.  3  BSt.G.  ist  nicht  bei  Feststellung  des  Anfangs-  ober  Endvermögens
eine  Abrundung  vorzunehmen,  sondern  das  festgestellte  Vermögen  abzurunden.
Dafür  spricht  ferner  die  Praxis  anderer  Bermögenssteuergesetze  des  Reiches
und  der  Länder.  Vgl.  auch  die  Erläut.  zu  §  15.  Auch  daß  für  die  objektive  Abgabepflicht
  die  Höhe  des  sich  aus  Vergleich  der  abgerundeten  Anfangs-  und  Endvermögen ­
  ergebenden  Vermögenszuwachses  maßgebend  ist,  spricht  nicht  für  die  entgegengesetzte ­
  Auslegung  des  §  22.  Denn  anders  wie  nach  §  26  Abs.  1  KSt.G.
deckt  sich  bei  der  VZA.  die  die  Fassionspflicht  bedingende  Höhe  des  Vermögenszuwachses ­
  von  6000  M.  nicht  mit  der  unteren  Grenze  der  Abgabepflicht  nach
            
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