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II. Umfang der Steuererklärungspflicht. § 22.
bestimmt ist, ist zur Abgabe einer Steuererklärung jeder verpflichtet, bei dem nach
Ermessen des Finanzamtes die Möglichkeit einer Steuervilickt gegeben ist.
§ 170. Die Steuerpflichtigen können die Steuererklärungen schriftlich ein«
reichen oder mündlich vor dem Finanzamt abgeben.
Wenn sie die Frist nicht wahren, kann ihnen das Finanzamt zugunsten des
Reiches einen Zuschlag bis zu zehn vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer
auferlegen. Das Finanzamt hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen,
wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint.
§ 172. Im Falle des § 205 Abs. 1, 2 hat der Steuerpflichtige nach schrift
licher Mitteilung der Punkte, über die er sich äußern soll, vor dem Finanzamt
zu erscheinen, wenn er nicht durch triftige Gründe daran verhindert ist. Er hat
ihm wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu geben.
Kann er nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben, so hat er Schriftstücke und
Geschäftsbücher, die ihm zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig,
Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.
Das Finanzamt kann schriftliche Auskunft verlangen.
§ 173. Auf Verlangen (§ 205 Abs. 1,2) hat der Steuerpflichtige die Richtig«
keil seiner Steuererklärung nachzuweisen. Wo seine Angaben zu Zweifeln
Anlaß geben, hat er sie zu ergänzen, den Sachverhalt aufzuklären und seine
Behauptungen, soweit ihm dies nach den Umständen zugemutet werden kann,
zu beweisen, zum Beispiel den Verbleib von Vermögen, das er früher besessen hat.
Er hat Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere sowie Urkunden, die
für die Festsetzung der Steuer von Bedeutung sind, auf Verlangen (§ 207) zur
Einsicht und Prüfung vorzulegen."
b) Die Bestimmung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen steht nach
§ 441 a Hfl®, jetzt dem Reichsminister der Finanzen zu. „Besitzsteueramt" ist
das Finanzamt. „
4. Bedeutung der Steuererklärung. Die Steuererklärung ist Nicht
eine Selbsteinschätzung des Steuerpflichtigen, welche unbedingt oder so lange
gilt, bis dem letzteren der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht ist, vielmehr nur
ein Beranlagungsmittel, welches nebst dem sonstigen Schätzungsmaterial die
Grundlage der Veranlagung bildet (vgl. pr. OVG. in St. 1 S. 98, 2 S. 203f.,
13 S. 333). „Einen Anspruch darauf, daß der Steuererklärung gefolgt wird,
hat der Steuerpflichtige nicht" (pr. OVG. IX. 49 v. 8. April 1914). Inwieweit
die Angaben der Steuererklärung der Veranlagung zugrunde zu legen sind, hangt
von dem pflichtmäßigen Ermessen der Veranlagungsbehörde ab. Gibt der Inhalt
einer formell vollständigen und vorschriftsmäßigen Steuererklärung zu Bedenken
nicht Veranlassung, so ist die Veranlagung demgemäß zu bewirken. Aber ein
formelles Verfahren zur Erörterung der Steuererklärungen ist. nicht vorge
schrieben (vgl. §§ 204, 205 RAD) Andererseits ist der Steuerpf.ichtige an
die Angaben seiner Steuerertlärung bis zum Nachweis eines Bet ihrer Ab«
gäbe unterlaufenen Irrtums gebunden (RFG. I A 127 v. 17. Okü 1919)
5. Die Folge« der Nichterfüllung der Steuererklarungs-
Pflicht ergaben sich bisher aus dem gemäß § 21 Abs. 2 BZAG. sinngemäß
anzuwendenden § 54 BSt.G., der bestimmt: ,
„Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Besitzsteuererklarung mit Geld«
strafen bis zu 500 M. angehalten werden. ^ . ....
Dem Steuerpflichtigen, der die ihm nach § 52 obliegende Besitzsteuererkla«
rung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5—10 v. H. der rechtskräftig
festgestellten Besitzsteuer auferlegt werden."
Jetzt vgl oben § 170 Abs. 2 RAD. Diese Vorschriften entsprechen denen
des BSt.G., sind sogar insofern milder, als der Zuschlag auch auf weniger