Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vermögenszuwachssteuergesetz.  §§  32,  23.

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als  5  v  H  festgesetzt  werden  kann.  Wegen  der  Rechtsmittel  gegen  die
Zwangsmittel  und  Zuschlagsfestsetzung  vgl.  §§  224,  282  RAO.  oben  unter  II  2.
III.  Die  weiteren  Ermittlungsbesugnisse  der  Veranlagungsbehörden ­
  ergeben  sich  jetzt  aus  den  §§  162—209  RAO.
IV.  Die  sich  nur  gegen  im  Auslande  befindliche  Abgabepflichtige
richtende  Sondervorschrift  im  Abs.  3  ist  dem  §  12  Abs.  4  KSt.G.  entnommen. ­
  Sie  bezweckt  nicht  eine  Sicherung  der  Abgabenforderung,  sondern
soll  eine  Zwangsmaßreqel  sein,  um  den  Abgabepflichtigen  zur  Erfüllung  seiner
öffentlich-rechtlichen  Fassionspflicht  anzuhalten.  Sie  ist  durch  die  ÄAO.  nicht
berührt.  Vgl.  hierzu  Strutz  KSt.G.  Anm.  6  zu  §  12.

§  23.  Ergibt  die  Vergleichung  des  Anfangs-  und  Endvermögens ­
  einen  abgabepflichtigen  Vermögcnszuwachs,  so  erteilt
das  Besitzsteueramt  einen  Bescheid  über  den  ltzesamtbetrag  der
zu  zahlenden  Abgabe  (Kriegsabgabebescheid).
Der  Bescheid  hat  eine  Belehrung  über  die  gegen  ihn  zulässigen
  Rechtsmittel  und  eine  Anweisung  zur  Entrichtung  der
Abgabe  in  den  vorgeschriebenen  Teilbeträgen  zu  den  bestimmten
Zahlungsfristen  (§  24)  zu  enthalten.  Dem  Abgabepflichtigen
sind  in  dem  Bescheide  zugleich  die  Berechnungsgrundlagen  der
angeforderten  Abgabe  mitzuteilen  und  die  Punkte  zu  bezeichnen,
in  welchen  von  seinen  Angaben  in  der  Steuererklärung  abgewichen ­
  worden  ist.
Entw.  §  23  ^unverändert!.  —  Begr.  S.  27.  —  AuSs.-Best.  §  21.

Inhalt.

II.  Jnhaltund  Entstehungsgeschichte
beS  $  23  270
II.  Der  Kriegsabgabebescheid  .  .  .  270
1.  Bedeutung  der  KriegSabgabebe-LicheideS
  270

2.  Inbalt  deS  KriegSabgabebescheideS  271
3.  Zustellung  des  Kriegsabgabebescheides
  272
III.  Rechtsmittel  gegen  den  KriegSabgabebescheid
  273

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte.
Der  §  23,  der  die  Vorschriften  über  den  Veranlagungsbescheid,
hier  „Kriegsabgabebescheid"  genannt,  enthält,  ist  dem  §  65  BSt.G.  nachgebildet,
soweit  sich  letzterer  auf  den  Steuerbescheid  bezieht;  einen  „Feststellungsbeschetd  '
bei  Nichtvorliegen  eines  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses,  tote  §  65
BSt  G,  kennt  das  VIAG.  ebenso  wie  das  KSt.G.  nicht,  da  es  sich  hier  nicht
um  Feststellungen  handelt,  die  für  spätere  Veranlagungen  von  Erheblichkeit
wären;  denn  die  KSt.  und  die  VZA.  sind  ja  nicht,  wie  die  BSt.,  sich
periodisch  wiederholende  Abgaben.
II.  Der  Kriegsabgabebescheid.
I.  Bedeutung  des  Kriegsabgabebescheides.  Über  die  Bedeutung
der  den  Steuerpflichtigen  zuzustellenden  Bescheide  über  ihre  Veranlagung  (Veranlagungsbescheide,
  Steuerbescheide,  Steuerzuschriften)  bei  direkten  Steuern
gingen  bisher  die  Ansichten  auseinander.  Die  einen  maßen  ihr  nur  die  deklarative
  Bedeutung  der  Benachrichtigung  von  der  erfolgten  Steuerfestsetzung
bei,  die  anderen  die  konstitutive  der  Begründung  der  konkreten  Steuer-
            
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