Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§ 84, 35. 
277 
Der höhere Satz im 1 Abs. erklärt sich daraus, daß er einen Anreiz zu Bar- 
Zahlungen bieten soll. . 
Die Verzinsung nach Abs. 2 Satz 2 beginnt mit dem Tage der nach Abs. 1 
eingetretenen Fälligkeit, nach Abs. 7 mit den Zahlung der Abgabe. 
IV. Wegen Beitreibung der Llbgabe vgl. §§ 296—352 RAO. 
§ 25. Die Entrichtung der Abgabe kann durch Hingabe von 
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzan 
weisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zah- 
lungs Statt erfolgen. 
Die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde 
rungen und Schatzanwcisungen an Zahlungs Statt erfolgt mit 
Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zu den auf den 30. Juni 1919 
festgefetzten Steuerkursen. 
Weist der Abgabepflichtige nach, da^ er oder im Falle des 
§ 14 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Jnli 1913 seine Ehefrau 
die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldver 
schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen 
infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat, so 
werden die fünfprozentigen Schuldverschreibungen, Schuldbuch- 
fordcrungen und Schätzanweisungen mit Zinsenlauf vom 
1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die viereinhalbprozcntigen 
Schatzanwcisungen unter Zugrundelegung des gleichen Zinsen 
laufs zu einem von dem Reichsmiuister der Finanzen festzu 
setzenden und bekanntzumachenden Kurse an Zahlungs Statt 
angenommen. 
Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, 
wenn der Slbgabcpflichtige nachweist, daß er oder im Falle 
des § 14 des Besitzsteuerqesetzes seine Ehefrau die gemäß 
Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen, 
Schuldbuchforderüngen oder Schatzanweisungen aus dem Nach 
laß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben oder von 
einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Ge 
sellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft als 
deren Gesellschafter oder Genosse empfangen und der Erb 
lasser, die Gesellschaft oder Genossenschaft diese Schuldver 
schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen 
infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat oder 
die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der 
der Abgabepflichtige beteiligt war. 
Die Vorschrift des Abs. 4 findet entsprechende Anwendung, 
wenn der Abgabepflichtige von einer Genossenschaft als deren 
Mitglied die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
oder Schatzanweisungen käuflich erworben hat, sofern der da 
für entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag des am 1. Okto 
ber 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen (Ge-
	        
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