§§ 84, 35.
277
Der höhere Satz im 1 Abs. erklärt sich daraus, daß er einen Anreiz zu Bar-
Zahlungen bieten soll. .
Die Verzinsung nach Abs. 2 Satz 2 beginnt mit dem Tage der nach Abs. 1
eingetretenen Fälligkeit, nach Abs. 7 mit den Zahlung der Abgabe.
IV. Wegen Beitreibung der Llbgabe vgl. §§ 296—352 RAO.
§ 25. Die Entrichtung der Abgabe kann durch Hingabe von
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzan
weisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zah-
lungs Statt erfolgen.
Die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde
rungen und Schatzanwcisungen an Zahlungs Statt erfolgt mit
Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zu den auf den 30. Juni 1919
festgefetzten Steuerkursen.
Weist der Abgabepflichtige nach, da^ er oder im Falle des
§ 14 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Jnli 1913 seine Ehefrau
die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldver
schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen
infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat, so
werden die fünfprozentigen Schuldverschreibungen, Schuldbuch-
fordcrungen und Schätzanweisungen mit Zinsenlauf vom
1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die viereinhalbprozcntigen
Schatzanwcisungen unter Zugrundelegung des gleichen Zinsen
laufs zu einem von dem Reichsmiuister der Finanzen festzu
setzenden und bekanntzumachenden Kurse an Zahlungs Statt
angenommen.
Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anwendung,
wenn der Slbgabcpflichtige nachweist, daß er oder im Falle
des § 14 des Besitzsteuerqesetzes seine Ehefrau die gemäß
Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderüngen oder Schatzanweisungen aus dem Nach
laß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben oder von
einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Ge
sellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft als
deren Gesellschafter oder Genosse empfangen und der Erb
lasser, die Gesellschaft oder Genossenschaft diese Schuldver
schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen
infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat oder
die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der
der Abgabepflichtige beteiligt war.
Die Vorschrift des Abs. 4 findet entsprechende Anwendung,
wenn der Abgabepflichtige von einer Genossenschaft als deren
Mitglied die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
oder Schatzanweisungen käuflich erworben hat, sofern der da
für entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag des am 1. Okto
ber 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen (Ge-