Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  84.

Zahlungsfristen  für  den  Abgabepflichtigen  härter  als  für  andere  sein  würde.
Eine  „erhebliche"  Härte  hätte  in  der  Erforderung  einer  Abgabe  von,  wie  die
Begr.  zu  §  24  selbst  sagt,  so  „außergewöhnlicher  Höhe"  in  den  gesetzlichen  Zahlungsfristen ­
  regelmäßig  erblickt  werden  können.  Eine  „besondere  Härte"  wird
jedoch  nur  anzuerkennen  sein,  wenn  die  Einziehung  der  Abgabe  innerhalb  der
regelmäßigen  Zahlungsfristen  für  den  Abgabepflichtigen  auch  erheblich  härter
als  im  allgemeinen  für  andere  sein  würde.
3.  Unter  „Betrieben"  i.  S.  des  3.  Abs.  sind  nicht  nur  gewerbliche  zu  verstehen,
sondern  Unternehmungen  aller  Art,  bei  denen  der  Begriff  eines  Betriebsvermögens ­
  i.  S.  des  §  2  BSt.G.  Platz  greift,  also  auch  land-  und  forstwirtschaftliche.
Denn  der  3.  Abs.  bezweckt  nach  der  von  betn  Abg.  Schiffer  (Magdeburg)  gegedenen
  Begründung,  zu  verhüten,  daß  „der  Betrieb  infolge  der  Entziehung
des  Betriebskapitals  eingestellt  oder  wesentlich  eingeschränkt"  werden  würde.
Ob  dies  zu  besorgen,  ist  Frage  des  Einzelfalles.  Es  wird  nicht  immer  schon
deshalb  anzunehmen  sein,  weil  die  Abgabe  einen  erheblichen  Teil  des  umlaufenden
oder  selbst  des  stehenden  Betriebskapitals  ausmacht,  vielmehr  auch  in  solchen
Fällen  dann  nicht,  wenn  begründeter  Anlaß  für  die  Annahme  vorliegt,  der  Abgabepflichtige
  werde  das  Betriebskapital  unschwer  durch  darlehnsweise  Beschafsung
  ergänzen  können,  ohne  daß  durch  die  Hereinnahme  von  Leihkapital  anstatt
eigenem  die  finanziellen  Ergebnisse  des  Betriebes  dergestalt  beeinträchtigt  würden,
daß  der  Unternehmer  sich  statt  zur  Ergänzung  des  Betriebskapitals  durch  anzuleihendes
  lieber  zur  Einstellung  oder  wesentlichen  Einschränkung  des  Betriebes
entschließen  würde.  Ob  dies  der  Fall  ist,  wird  nach  wirtschaftlichen  Erwägungen
zu  beurteilen  sein;  ausschlaggebend  kann  nicht  die  Drohung  des  Abgabepflichtigen
sein,  bei  Ablehnung  der  Stundung  den  Betrieb  einstellen  oder  wesentlich  einschränken
  zu  wollen.
4.  Bei  Entscheidung  der  Frage,  ob  eine  Einschränkung  des  Betriebes  als
„Wesentlich"  i.  S.  des  Abs.  3  anzusehen  ist,  wird  nach  der  Absicht  der  Antrag,
steller  insbes.  das  Maß  der  Schädigung  der  Arbeiter  und  der  anderen  Personen,
„die  auf  den  Betrieb  angewiesen  sind  und  in  ihrer  Existenz  mehr  oder  minder
von  ihm  abhängen"  (Sten.B.  a.  a.  £).),  in  Betracht  zu  ziehen  sein,  ferner  aber
auch,  ob  durch  Einstellung  oder  Einschränkung  des  Betriebes  eine  erhebliche
„Zerstörung  von  Vermögenswerten"  (a.  a.  O.)  durch  Entwertung  der  Betriebsanlagen
  usw.  eintreten  würde.
5.  Die  Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  wird  erst  nach  Erschöpfung
des  Jnstanzenzuges  bei  den  Verwaltungsbehörden  für  zulässig  zu  erachten  sein.
Anderer  Ansicht  Ausf.-Bcst.  §  36  Abs.  3.
6.  Umfang  und  Art  der  Stundung  nach  Abs.  3  richtet  sich  nach  Abs.  1.  Der
Abs.  3  nötigt  nicht  dazu,  bei  Vorliegen  seiner  Voraussetzungen  die  Stundung
stets  für  die  Dauer  von  5,  10  oder  20  Jahren  zu  bewilligen.
7.  Zweifelhaft  ist,  ob  die  Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  nach  Abs.  3  auch
gegeben  ist,  wenn  die  Stundung  zwar  bewilligt  ist,  aber  nur  gegen  eine  Sicherheit, ­
  von  der  der  Abgabepflichtige  behauptet/sie  sei  so  wenig  „angemessen",
daß  er  infolge  ihrer  den  Betrieb  einstellen  oder  wesentlich  einschränken  müsse
Nach  dem  Zweck  des  Abs.  3  wird  die  Beschwerde  trotz  des  Wortlautes  seines
2.  Satzes  „gegen  die  Ablehnung  eines  Stundungsgesuches"  zuzulassen  fein;
eine  Gewährung  des  Gesuches  unter  unerträglichen  Bedingungen  kommt  einer
Ablehnung  gleich.  Ebenso  ist  die  Beschwerde  an  den  Reichssinanzhof  für  zulässig
zu  erachten,  wenn  eine  Stundung  zurückgenommen  wird,  obgleich  der
Abgabepflichtige  das  Vorliegen  der  Voraussetzunaen  behauptet.
8.  Man  beachte  die  Verschiedenheit  des  Zinssatzes  im  Abs.  1  Satz  2
eurerseits  (6  v.  H.)  und  im  Abs.  2  Satz  2  und  Abs.  7  andererseits  (5  v.  H.).
            
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