§§ 84, 35.
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Der höhere Satz im 1 Abs. erklärt sich daraus, daß er einen Anreiz zu Bar-Zahlungen
bieten soll. .
Die Verzinsung nach Abs. 2 Satz 2 beginnt mit dem Tage der nach Abs. 1
eingetretenen Fälligkeit, nach Abs. 7 mit den Zahlung der Abgabe.
IV. Wegen Beitreibung der Llbgabe vgl. §§ 296—352 RAO.
§ 25. Die Entrichtung der Abgabe kann durch Hingabe von
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen
der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs
Statt erfolgen.
Die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
und Schatzanwcisungen an Zahlungs Statt erfolgt mit
Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zu den auf den 30. Juni 1919
festgefetzten Steuerkursen.
Weist der Abgabepflichtige nach, da^ er oder im Falle des
§ 14 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Jnli 1913 seine Ehefrau
die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen
infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat, so
werden die fünfprozentigen Schuldverschreibungen, Schuldbuchfordcrungen
und Schätzanweisungen mit Zinsenlauf vom
1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die viereinhalbprozcntigen
Schatzanwcisungen unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufs
zu einem von dem Reichsmiuister der Finanzen festzusetzenden
und bekanntzumachenden Kurse an Zahlungs Statt
angenommen.
Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anwendung,
wenn der Slbgabcpflichtige nachweist, daß er oder im Falle
des § 14 des Besitzsteuerqesetzes seine Ehefrau die gemäß
Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderüngen oder Schatzanweisungen aus dem Nachlaß
eines Verstorbenen von Todes wegen erworben oder von
einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft als
deren Gesellschafter oder Genosse empfangen und der Erblasser,
die Gesellschaft oder Genossenschaft diese Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen
infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat oder
die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der
der Abgabepflichtige beteiligt war.
Die Vorschrift des Abs. 4 findet entsprechende Anwendung,
wenn der Abgabepflichtige von einer Genossenschaft als deren
Mitglied die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
oder Schatzanweisungen käuflich erworben hat, sofern der dafür
entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag des am 1. Oktober
1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen (Ge-