Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§  84,  35.

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Der  höhere  Satz  im  1  Abs.  erklärt  sich  daraus,  daß  er  einen  Anreiz  zu  Bar-Zahlungen
  bieten  soll.  .
Die  Verzinsung  nach  Abs.  2  Satz  2  beginnt  mit  dem  Tage  der  nach  Abs.  1
eingetretenen  Fälligkeit,  nach  Abs.  7  mit  den  Zahlung  der  Abgabe.
IV.  Wegen  Beitreibung  der  Llbgabe  vgl.  §§  296—352  RAO.

§  25.  Die  Entrichtung  der  Abgabe  kann  durch  Hingabe  von
Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen ­
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs
  Statt  erfolgen.
Die  Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanwcisungen  an  Zahlungs  Statt  erfolgt  mit
Zinsenlauf  vom  1.  Oktober  1919  ab  zu  den  auf  den  30.  Juni  1919
festgefetzten  Steuerkursen.
Weist  der  Abgabepflichtige  nach,  da^  er  oder  im  Falle  des
§  14  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Jnli  1913  seine  Ehefrau
die  gemäß  Abs.  1  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat,  so
werden  die  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchfordcrungen
  und  Schätzanweisungen  mit  Zinsenlauf  vom
1.  Oktober  1919  ab  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozcntigen
Schatzanwcisungen  unter  Zugrundelegung  des  gleichen  Zinsenlaufs ­
  zu  einem  von  dem  Reichsmiuister  der  Finanzen  festzusetzenden ­
  und  bekanntzumachenden  Kurse  an  Zahlungs  Statt
angenommen.
Die  Vorschrift  des  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  Slbgabcpflichtige  nachweist,  daß  er  oder  im  Falle
des  §  14  des  Besitzsteuerqesetzes  seine  Ehefrau  die  gemäß
Abs.  1  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderüngen  oder  Schatzanweisungen  aus  dem  Nachlaß ­
  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  oder  von
einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung  oder  Genossenschaft  als
deren  Gesellschafter  oder  Genosse  empfangen  und  der  Erblasser, ­
  die  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  diese  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder
die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft  erfolgt  ist,  an  der
der  Abgabepflichtige  beteiligt  war.
Die  Vorschrift  des  Abs.  4  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  Abgabepflichtige  von  einer  Genossenschaft  als  deren
Mitglied  die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
oder  Schatzanweisungen  käuflich  erworben  hat,  sofern  der  dafür ­
  entrichtete  Erwerbspreis  nicht  den  Betrag  des  am  1.  Oktober ­
  1919  vorhandenen  Guthabens  des  Abgabepflichtigen  (Ge-
            
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