Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die  Vergünstigungen  der  Abs.  3  bis  5.  §  35.

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3.  Der  Abs.  4  findet  bei  jedem  Erwerb  von  Todes  Wegen  i.  S.  des
RErbsch.St.G.  (vgl.  die  Erläuterungen  zu  §  6  Nr.  1)  Anwendung,  nicht  etwa  bloß
bei  dem  Erwerb  durch  den  als  Gesamtrechtsnachfolger  die  Rechtspersönlichkeit  des
Erblassers  fortsetzenden  Erben.  Allerdings  spricht  die  Begr.  zu  §  33  des  Kriegsabgabegesetzes
  für  1919  (oben  Nr.  la)  nur  von  dem  Erwerb  durch  „Erbschaft".
Aber  nach  der  Absicht  des  Ges.  wird  darunter  jeder  Erwerb  von  Todes  wegen
aus  einer  „Erbschaft"  i.  S.  des  §  1922  BGB.,  d.  h.  aus  dem  Vermögen  eines
Verstorbenen  zu  verstehen  sein.
4.  Erwerb  von  Gesellschaften  oder  Genossenschaften.
a)  Die  Vergünstigung  des  Abs.  3  findet  nach  Abs.  4  ferner  Anwendung
hinsichtlich  derjenigen  Kriegsanleihe,  die  der  Abgabepflichtige  oder  seine  Ehefrau
von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  oder  eingetragenen  Genossenschaft  „als  deren  Gesellschafter ­
  oder  Genosse"  empfangen  hat.  Es  genügt  somit  nicht,  daß  der  Abgabepflichtige ­
  die  Kriegsanleihe  überhaupt  von  einer  Gesellschaft  der  bezeichneten
Art  oder  Genossenschaft,  der  er  als  Mitglied  angehört,  empfangen  hat,  sondern  er
muß  sie  von  ihr  empfangen  haben  auf  Grund  eines  Rechtsverhältnisses,  in  dem  er
zu  der  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  vermöge  seiner  Beteiligung  an
dieser  steht.  Hat  z.  B.  eine  eine  Zuckerfabrik  betreibende  Gesellschaft  m.  ß.  H.
die  ihr  von  ihrem  Gesellschafter  gelieferten  Rüben  mit  Kriegsanleihe  bezahlt,
so  steht  diesen  hinsichtlich  der  letzteren  die  Vergünstigung  des  Abs.  4  zur  Seite,
wenn  die  Lieferungen  in  Erfüllung  einer  sich  aus  dem  Gesel  schastsvertrag
ergebenden  Verpflichtung,  nicht  aber  wenn  sie  auf  Grund  eines  vom  Gesellschaftsvertrag ­
  unabhängigen  Lieferungsvertrages  erfolgt  sind.  Sind  die  mit
Kriegsanleihe  bezahlten  Lieferungen  teils  als  gesellschaftliche  Verpflichtung,
teils  außerhalb  einer  solchen  erfolgt,  dann  hat  der  abgabepflichtige  Gesellschafter
oder  Genosse  auf  die  Anwendung  des  Abs.  4  Anspruch  nur  hinsichtlich  des  dem
Verhältnis  der  Vergütung  für  die  kraft  gesellschaftlicher  Verpflichtung  gemachten
Leistungen  zu  der  Gesamtveraütung  entsprechenden  Teilbetrages.  Der  geschäftsführende
  Gesellschafter  einer  Gesellschaft  m.  b.  H.  empfängt  „als  Gesellschafter"
die  Vergütung  für  die  Geschäftsführung  nur,  wenn  letztere  eine  gesellschaftliche
Verpflichtung  darstellt.
1»)  Der  Abs.  4  bezieht  sich  nicht  auf  Kriegsanleihe,  die  der  Abgabepflichtige
von  einer  Aktiengesellschaft,  Kommanditaesellsckaft  auf  Aktien  oder  Berggewerkschaft ­
  neuen  oder  alten  Rechts  vermöge  seiner  Nlitglieüschast  erhalten  hat.  Tie
Beschränkung  auf  offene  Handelsgesellschaften  und  einfache  Kommanditgesellschaften ­
  hat  ihren  guten  Grund  in  dem  Gesamthandseigentum,  das  hier  bestebt.
Dagegen  ist  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Gesellschafter  bzw.  Genossen
und  der  Gesellschaft  m.  b.  H.  und  der  eingetragenen  Genossenschaft  kein  anderes
wie  bei  der  Aktiengesellschaft.  Wenn  trotzdem  die  Mitgliedschaft  bei  jener  der
bei  einer  offenen  Handelsgesellschaft  und  Kommanditgesellschaft  gleichgestellt
ist,  so  hat  sich  der  Gesetzgeber  hier  wie  bei  anderen  Gesetzen  wohl  von  der  vielfach, ­
  aber  keineswegs  immer  zutreffenden  Erwägung  leiten  lassen,  daß  das  Verhältnis
  zwischen  Mitgliedern  und  Gesellschaft  wirtschaftlich  bei  der  Gesellschaft
nt.  b.  H.  und  Genossenschaft  ein  engeres  sei,  als  bei  der  Aktiengesellschaft.  Dann
ist  es  aber  unlogisch,  die  Berggewerkschaft  älteren  Rechtes  auszuschließen,  bei
der  der  Gewerke  Miteigentümer  des  Bergwerks  ist.  Ebensowenig  folgerichtig
ist  es,  die  Vergünstigung  dem  Kommanditisten  wie  dem  Komplementär  einer
Kommanditgesellschaft  zuzugestehen;  folgerichtig  wäre  es  gewesen,  einzubeziehen
nur  den  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  den  persönlick  haftenden
Gesellschafter  einer  einfachen  wie  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  und
den  Gewerken  einer  Berggewerkschaft  älteren  Rechtes,  auszuschließen  dagegen
            
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