283
88 35,26,37.
autbabens" und seinen Unterschied vom „Geschäftsanteil" vgl. Parisius-Crüger,
GG. Anm. 3 und 8 zu § 7 und Fuisting. Strutz, Eink.St.G., großer fom.,
Anm. 46 zu § 15.
8 26. Inwieweit die Entrichtung der Abgabe in anderer
Weiie als durch Barzahlung oder Hingabe von Schuldver
schreibungen. Schuldbuchforderungen oder Schatzanwersungen
der im § 25 Abs. 1 bezeichneten Art erfolgen kann, bleibt ge
setzlicher Regelung vorbehalten.
Entw. § 26 (imtietänbert). — Begr. S. 27
Der 5 26 behält, ausgehend von der Erwägung, daß auch die ratenweise
Abtragung der Abgabeschuld nach §24 dem Pflichtigen nicht m allen Fallen
möglich sein wird, eine gesetzlichen Regelung — wobei an d as Reichsnotopf er
aedacht ist — vor inwieweit die Abgabeschuld auch noch in anderer Weye als
durch Barzahlung oder Hingabe von Kriegsanleihen entrichtet werden kann.
Vgl Begr oben unter I zu § 24. Gedacht ist an Abtretung von Vermögens,
gegenständen an das Reich zu Eigentum oder Miteigentum Beteiligung des
Reichs an einem gewerblichen Unternehmen des Abgabepflichtigen usw.
8 27. Wer als Abgabepflichtiger oder als Vertreter e,nes
Abgabepflichtigen wissentlich der Steuerbehörde unrrchtlge oder
unvollständige Angaben macht, die geeignet smd, erne Ber-
küriung der Kriegsabgabe herbeiznführen, wrrd mrt emer
Geldstrafe vom einfachen bis zum fünffachen Betrage der ge
fährdeten Abgabe bestraft.
Entw. § 27 <unverändert». — Begr. S. 27.
Inhalt.
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt
des § 27 ; • 283
II. Die Anwendungserfordernisse
§ 27 284
l. Vom Abgabepflichtigen oder Ver
treter eines solchen der Steuerbe
hörde gemachte Angaben .... 284
2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der Angaben 285
3. Wissentlichkeit 285
4. Gefährdung der Abgabe .... 286
III. Strafmaß 287
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt.
1. Der § 27 entspricht wörtlich — nur ist statt „Abgabe" gesetzt „Kriegs-
abqabe" — dem § 33 KSt.G. Wie dieser enthält er die allgemeine Strafan-
drohung für wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die geeignet
sind eine Verkürzung der Abgabe herbeizuführen, wahrend § 28 ver,charfte Straf
bestimmungen für gewisse Hinterziehungsfälle, die im § 29 angezogenen §§ 78
bis 83 BSt.G. Strafmilderungen und Straffreiheit vorsehen, die Einziehung
der hinterzogenen Strafe anordnen, die Strafvorschriften gegen Verletzung
der Geheimhaltung und Ordnungsstrafen bringen
3. Die materiellen Strafvorschriften des BSt.G., KSt.G., KAG. 1918,
KAG. 1919 und VZAG. find laut § 453 RAO. durch letztere unberührt ge-