Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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88 35,26,37. 
autbabens" und seinen Unterschied vom „Geschäftsanteil" vgl. Parisius-Crüger, 
GG. Anm. 3 und 8 zu § 7 und Fuisting. Strutz, Eink.St.G., großer fom., 
Anm. 46 zu § 15. 
8 26. Inwieweit die Entrichtung der Abgabe in anderer 
Weiie als durch Barzahlung oder Hingabe von Schuldver 
schreibungen. Schuldbuchforderungen oder Schatzanwersungen 
der im § 25 Abs. 1 bezeichneten Art erfolgen kann, bleibt ge 
setzlicher Regelung vorbehalten. 
Entw. § 26 (imtietänbert). — Begr. S. 27 
Der 5 26 behält, ausgehend von der Erwägung, daß auch die ratenweise 
Abtragung der Abgabeschuld nach §24 dem Pflichtigen nicht m allen Fallen 
möglich sein wird, eine gesetzlichen Regelung — wobei an d as Reichsnotopf er 
aedacht ist — vor inwieweit die Abgabeschuld auch noch in anderer Weye als 
durch Barzahlung oder Hingabe von Kriegsanleihen entrichtet werden kann. 
Vgl Begr oben unter I zu § 24. Gedacht ist an Abtretung von Vermögens, 
gegenständen an das Reich zu Eigentum oder Miteigentum Beteiligung des 
Reichs an einem gewerblichen Unternehmen des Abgabepflichtigen usw. 
8 27. Wer als Abgabepflichtiger oder als Vertreter e,nes 
Abgabepflichtigen wissentlich der Steuerbehörde unrrchtlge oder 
unvollständige Angaben macht, die geeignet smd, erne Ber- 
küriung der Kriegsabgabe herbeiznführen, wrrd mrt emer 
Geldstrafe vom einfachen bis zum fünffachen Betrage der ge 
fährdeten Abgabe bestraft. 
Entw. § 27 <unverändert». — Begr. S. 27. 
Inhalt. 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt 
des § 27 ; • 283 
II. Die Anwendungserfordernisse 
§ 27 284 
l. Vom Abgabepflichtigen oder Ver 
treter eines solchen der Steuerbe 
hörde gemachte Angaben .... 284 
2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit 
der Angaben 285 
3. Wissentlichkeit 285 
4. Gefährdung der Abgabe .... 286 
III. Strafmaß 287 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt. 
1. Der § 27 entspricht wörtlich — nur ist statt „Abgabe" gesetzt „Kriegs- 
abqabe" — dem § 33 KSt.G. Wie dieser enthält er die allgemeine Strafan- 
drohung für wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die geeignet 
sind eine Verkürzung der Abgabe herbeizuführen, wahrend § 28 ver,charfte Straf 
bestimmungen für gewisse Hinterziehungsfälle, die im § 29 angezogenen §§ 78 
bis 83 BSt.G. Strafmilderungen und Straffreiheit vorsehen, die Einziehung 
der hinterzogenen Strafe anordnen, die Strafvorschriften gegen Verletzung 
der Geheimhaltung und Ordnungsstrafen bringen 
3. Die materiellen Strafvorschriften des BSt.G., KSt.G., KAG. 1918, 
KAG. 1919 und VZAG. find laut § 453 RAO. durch letztere unberührt ge-
	        
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