Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteuergesetz. § 37. 
blieben; jedoch gelten nach derselben Bestimmung auch für jene Ges. die §§364, 
376, 381, 382 RAO. Vgl die Erläuterungen zu § 29. 
n. Die Anwendungserfordernisse des § 27. 
1. Bom Abgabepflichtigen oder Vertreter eines solchen der 
Steuerbehörde gemachte Angaben. 
a) Unter die Strafbestimmung des § 27 fällt nur der „Abgabepflichtige" 
oder der „Vertreter eines Abgabepflichtigen", und zwar müssen die An 
gaben, deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit die Strafbarkeit begründen 
sollen, von ihnen „als" Abgabepflichtigen oder Vertreter eines solchen gemacht 
sein. Sie müssen also die Veranlagung dessen, der sie macht, oder dessen, als 
dessen Vertreter derjenige, der sie macht, der Steuerbehörde gegenüber auftritt 
betreffen. Nicht fallen unter den § 27 unrichtige oder unvollständige Angaben 
die jemand der Steuerbehörde über die Verhältnisse eines anderen Steuer- 
pflichtigen, den er der Behörde gegenüber nicht als Steuerpflichtigen zu ver 
treten hat, macht. 
b) Es muß sich um „Angilben", d. h. um ein positives Vorbringen, 
um eine positive Tätiakeit im Gegensatze zu einem niemals strafbaren rein 
Passiven Verhalten (Nichtabgabe einer Steuererklärung, Nichtbeantwortung 
geltender Fragen oder sonstige Verweigerung einer Mitwirkung fvgl. auch 
RASt. 31 S. 370] und zur Unterlassung der Berichtigung eines Irrtums der 
Steuerbehörde seitens des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters) handeln. 
Aber auch das Verschweigen enthält ein positives Vorbringen; es ist zugleich 
eine unrichtige oder unvollständige Angabe, nur eine besondere Art des un 
richtigen Vorbringens. 
c) Nur tatsächliche Angaben fallen unter die Strafbestimmung, nicht 
auch Rechtsausführungen. Tatsächliche Angaben sind aber auch Schätzungen. 
d) Zweifechaft ist, ob sich, wie Rheinstrom- Blum (KSt.G. Anm. 4u 
zu §33), Rbeinstrom-Marcuse (VZAG. Anm. 3s zu §27) und Stier- 
Somlo (KSt.G. Anm. 2 zu §33) bezüglich des §33 KSt G unter Be- 
rufung auf Hofsmann (WBG. Anm. 4 d zu §56) annehmen, die Be- 
stimmung nur auf Angaben im eigentlichen Veranlagungsverfahren bezieht 
oder auch auf solche im Rechtsmittelverfahren. Die Berufung auf ©off 
mann ist verfehlt. Denn im § 56 WBG. ist nicht von „Steuerbehörde", sondern 
von „Veranlagungsbehörde" die Rede, und Hoffmanns Bemerkung stützt sich 
lediglich auf diesen Wortlaut; denn er sagt: „Die unrichtigen oder unvollständigen 
Angaben müssen der Beranlagungsbehörde, d. i. der nach § 35 Abs. 1 zur 
Veranlagung zuständigen Behörde, gemacht sein. Die Veranlagung ist mit 
Zustellung des Bescheides abgeschlossen. Unrichtige Angaben, die nach diesem 
Zeitpunkt im Rechtsmittelverfahren gemacht werden, sind nicht Angaben, die 
der Veranlagungsbehörde gemacht sind." Freilich ist auch nicht ersichtlich, wes- 
halb im § 76 BSt.G. und ihm entsprechend im § 33 KSt.G. und § 27 VZAG. 
der von § 56 WBG. abweichende Wortlaut „Steuerbehörde" gebraucht ist, 
und daß damit etwas sachlich anderes hat ausgedrückt werden sollen. Gleich- 
wohl zwingt der Wortlaut des § 33 KSt.G., § 27 VZAG. und § 76 BSt.G. 
nicht dazu, Angaben im Rechtsmittelverfahren auszuschließen, und sachlich liegt 
erst recht kein Grund vor, sie von den Strafbestimmungen auszunehmen. „Steuer 
behörde" ist jede in irgendeiner Instanz zur Entscheidung über die Veranlagung 
zuständige Behörde. Ebenso Hamburger, VZAG. Anm. Ill 1 zu §27.
	        
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