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Vermögenszuwachssteuergesetz. § 37.
blieben; jedoch gelten nach derselben Bestimmung auch für jene Ges. die §§364,
376, 381, 382 RAO. Vgl die Erläuterungen zu § 29.
n. Die Anwendungserfordernisse des § 27.
1. Bom Abgabepflichtigen oder Vertreter eines solchen der
Steuerbehörde gemachte Angaben.
a) Unter die Strafbestimmung des § 27 fällt nur der „Abgabepflichtige"
oder der „Vertreter eines Abgabepflichtigen", und zwar müssen die An
gaben, deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit die Strafbarkeit begründen
sollen, von ihnen „als" Abgabepflichtigen oder Vertreter eines solchen gemacht
sein. Sie müssen also die Veranlagung dessen, der sie macht, oder dessen, als
dessen Vertreter derjenige, der sie macht, der Steuerbehörde gegenüber auftritt
betreffen. Nicht fallen unter den § 27 unrichtige oder unvollständige Angaben
die jemand der Steuerbehörde über die Verhältnisse eines anderen Steuer-
pflichtigen, den er der Behörde gegenüber nicht als Steuerpflichtigen zu ver
treten hat, macht.
b) Es muß sich um „Angilben", d. h. um ein positives Vorbringen,
um eine positive Tätiakeit im Gegensatze zu einem niemals strafbaren rein
Passiven Verhalten (Nichtabgabe einer Steuererklärung, Nichtbeantwortung
geltender Fragen oder sonstige Verweigerung einer Mitwirkung fvgl. auch
RASt. 31 S. 370] und zur Unterlassung der Berichtigung eines Irrtums der
Steuerbehörde seitens des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters) handeln.
Aber auch das Verschweigen enthält ein positives Vorbringen; es ist zugleich
eine unrichtige oder unvollständige Angabe, nur eine besondere Art des un
richtigen Vorbringens.
c) Nur tatsächliche Angaben fallen unter die Strafbestimmung, nicht
auch Rechtsausführungen. Tatsächliche Angaben sind aber auch Schätzungen.
d) Zweifechaft ist, ob sich, wie Rheinstrom- Blum (KSt.G. Anm. 4u
zu §33), Rbeinstrom-Marcuse (VZAG. Anm. 3s zu §27) und Stier-
Somlo (KSt.G. Anm. 2 zu §33) bezüglich des §33 KSt G unter Be-
rufung auf Hofsmann (WBG. Anm. 4 d zu §56) annehmen, die Be-
stimmung nur auf Angaben im eigentlichen Veranlagungsverfahren bezieht
oder auch auf solche im Rechtsmittelverfahren. Die Berufung auf ©off
mann ist verfehlt. Denn im § 56 WBG. ist nicht von „Steuerbehörde", sondern
von „Veranlagungsbehörde" die Rede, und Hoffmanns Bemerkung stützt sich
lediglich auf diesen Wortlaut; denn er sagt: „Die unrichtigen oder unvollständigen
Angaben müssen der Beranlagungsbehörde, d. i. der nach § 35 Abs. 1 zur
Veranlagung zuständigen Behörde, gemacht sein. Die Veranlagung ist mit
Zustellung des Bescheides abgeschlossen. Unrichtige Angaben, die nach diesem
Zeitpunkt im Rechtsmittelverfahren gemacht werden, sind nicht Angaben, die
der Veranlagungsbehörde gemacht sind." Freilich ist auch nicht ersichtlich, wes-
halb im § 76 BSt.G. und ihm entsprechend im § 33 KSt.G. und § 27 VZAG.
der von § 56 WBG. abweichende Wortlaut „Steuerbehörde" gebraucht ist,
und daß damit etwas sachlich anderes hat ausgedrückt werden sollen. Gleich-
wohl zwingt der Wortlaut des § 33 KSt.G., § 27 VZAG. und § 76 BSt.G.
nicht dazu, Angaben im Rechtsmittelverfahren auszuschließen, und sachlich liegt
erst recht kein Grund vor, sie von den Strafbestimmungen auszunehmen. „Steuer
behörde" ist jede in irgendeiner Instanz zur Entscheidung über die Veranlagung
zuständige Behörde. Ebenso Hamburger, VZAG. Anm. Ill 1 zu §27.