Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  37.

blieben;  jedoch  gelten  nach  derselben  Bestimmung  auch  für  jene  Ges.  die  §§364,
376,  381,  382  RAO.  Vgl  die  Erläuterungen  zu  §  29.

n.  Die  Anwendungserfordernisse  des  §  27.
1.  Bom  Abgabepflichtigen  oder  Vertreter  eines  solchen  der
Steuerbehörde  gemachte  Angaben.
a)  Unter  die  Strafbestimmung  des  §  27  fällt  nur  der  „Abgabepflichtige"
oder  der  „Vertreter  eines  Abgabepflichtigen",  und  zwar  müssen  die  Angaben, ­
  deren  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  die  Strafbarkeit  begründen
sollen,  von  ihnen  „als"  Abgabepflichtigen  oder  Vertreter  eines  solchen  gemacht
sein.  Sie  müssen  also  die  Veranlagung  dessen,  der  sie  macht,  oder  dessen,  als
dessen  Vertreter  derjenige,  der  sie  macht,  der  Steuerbehörde  gegenüber  auftritt
betreffen.  Nicht  fallen  unter  den  §  27  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
die  jemand  der  Steuerbehörde  über  die  Verhältnisse  eines  anderen  Steuerpflichtigen,
  den  er  der  Behörde  gegenüber  nicht  als  Steuerpflichtigen  zu  vertreten ­
  hat,  macht.
b)  Es  muß  sich  um  „Angilben",  d.  h.  um  ein  positives  Vorbringen,
um  eine  positive  Tätiakeit  im  Gegensatze  zu  einem  niemals  strafbaren  rein
Passiven  Verhalten  (Nichtabgabe  einer  Steuererklärung,  Nichtbeantwortung
geltender  Fragen  oder  sonstige  Verweigerung  einer  Mitwirkung  fvgl.  auch
RASt.  31  S.  370]  und  zur  Unterlassung  der  Berichtigung  eines  Irrtums  der
Steuerbehörde  seitens  des  Steuerpflichtigen  oder  seines  Vertreters)  handeln.
Aber  auch  das  Verschweigen  enthält  ein  positives  Vorbringen;  es  ist  zugleich
eine  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe,  nur  eine  besondere  Art  des  unrichtigen ­
  Vorbringens.
c)  Nur  tatsächliche  Angaben  fallen  unter  die  Strafbestimmung,  nicht
auch  Rechtsausführungen.  Tatsächliche  Angaben  sind  aber  auch  Schätzungen.
d)  Zweifechaft  ist,  ob  sich,  wie  Rheinstrom-  Blum  (KSt.G.  Anm.  4u
zu  §33),  Rbeinstrom-Marcuse  (VZAG.  Anm.  3s  zu  §27)  und  Stier-Somlo
  (KSt.G.  Anm.  2  zu  §33)  bezüglich  des  §33  KSt  G  unter  Berufung
  auf  Hofsmann  (WBG.  Anm.  4  d  zu  §56)  annehmen,  die  Bestimmung
  nur  auf  Angaben  im  eigentlichen  Veranlagungsverfahren  bezieht
oder  auch  auf  solche  im  Rechtsmittelverfahren.  Die  Berufung  auf  ©offmann ­
  ist  verfehlt.  Denn  im  §  56  WBG.  ist  nicht  von  „Steuerbehörde",  sondern
von  „Veranlagungsbehörde"  die  Rede,  und  Hoffmanns  Bemerkung  stützt  sich
lediglich  auf  diesen  Wortlaut;  denn  er  sagt:  „Die  unrichtigen  oder  unvollständigen
Angaben  müssen  der  Beranlagungsbehörde,  d.  i.  der  nach  §  35  Abs.  1  zur
Veranlagung  zuständigen  Behörde,  gemacht  sein.  Die  Veranlagung  ist  mit
Zustellung  des  Bescheides  abgeschlossen.  Unrichtige  Angaben,  die  nach  diesem
Zeitpunkt  im  Rechtsmittelverfahren  gemacht  werden,  sind  nicht  Angaben,  die
der  Veranlagungsbehörde  gemacht  sind."  Freilich  ist  auch  nicht  ersichtlich,  weshalb
  im  §  76  BSt.G.  und  ihm  entsprechend  im  §  33  KSt.G.  und  §  27  VZAG.
der  von  §  56  WBG.  abweichende  Wortlaut  „Steuerbehörde"  gebraucht  ist,
und  daß  damit  etwas  sachlich  anderes  hat  ausgedrückt  werden  sollen.  Gleichwohl
  zwingt  der  Wortlaut  des  §  33  KSt.G.,  §  27  VZAG.  und  §  76  BSt.G.
nicht  dazu,  Angaben  im  Rechtsmittelverfahren  auszuschließen,  und  sachlich  liegt
erst  recht  kein  Grund  vor,  sie  von  den  Strafbestimmungen  auszunehmen.  „Steuerbehörde" ­
  ist  jede  in  irgendeiner  Instanz  zur  Entscheidung  über  die  Veranlagung
zuständige  Behörde.  Ebenso  Hamburger,  VZAG.  Anm.  Ill  1  zu  §27.
            
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