Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

4 Text des Bermögenszuwachssteuergesctzes. 
im Einzelbetrage von wenigstens 1000 Mark handelt und nicht 
ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung bestand; 
5. Bermögensbeträge, die nachweislich aus der Beräutze- 
rung ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens oder 
sonstiger Gegenstände herrühren, die zu Beginn des Beran- 
lagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Vermögen des Abgabe 
pflichtigen gehört haben. Das gleiche gilt für solche zum aus 
ländischen Grund- oder Betriebsvermögen gehörige Gegen 
stände, die während des Beranlagungszeitraums in das In 
land verbracht worden sind. 
Als Bermögensbetrag, der aus der Veräußerung von zu 
Beginn des Beranlagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Ver 
mögen gehörigen Gegenständen herrührt, darf höchstens der 
Wert dieser Gegenstände zu Beginn des Beranlagungszeit 
raums in Abzug gebracht werden. Diese Vorschrift findet keine 
-lnwendung, soweit der Bermögensbetrag aus der Veräußerung 
ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens herrührt; 
6. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädi 
gung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbei 
geführten gänzlichen oder teilweise» Verlust der Erwerbsfähig 
keit an den Abgabepflichtigen während des Veranlagungs 
zeitraums gezahlt worden oder zu zahlen ist; 
7. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädi 
gung für die durch Unfall oder Verschulden eines Dritten er 
folgte Tötung während des Beranlagungszeitraums denjenigen 
gezahlt worden oder zu zahlen ist, denen gegenüber der Ge 
tötete unterhaltspflichtig war; 
8. die von dem Abgabepflichtigen nach dem Gesetz über 
eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 
1918 vom 26. Juli 1918 (RGBl. S. 964) und nach dem Gesetz 
über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs 
jahr 1919 vom 10. September 1919 zu entrichtenden Abgabe 
beträge, soweit sie am Ende des Beranlagungszeitraums noch 
geschuldet sind; 
9. die von dem Abgabepflichtigen für das Rechnungs 
jahr 1918 oder für frühere Jahre zu entrichtende Staats-, 
Gemeinde-, Kirchen- und Umsatzsteuer sowie die Besitzsteuer, 
soweit diese Steuerbeträge am Ende des Beranlagungszeit 
raums noch nicht gezahlt sind; 
10. die von dem Abgabepflichtigen für das Rechnungs 
jahr 1919 zu entrichtenden, auf das Einkommen entfallenden 
Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Das gleiche gilt für 
die Gewerbesteuer, soweit sie nach dem Ertrage bemessen wird. 
§ 7. Im Falle der beschränkten Abgabepflicht (§ 2 n) 
sind von dem Endvermögen alle nachweislich während des
	        
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