4 Text des Bermögenszuwachssteuergesctzes.
im Einzelbetrage von wenigstens 1000 Mark handelt und nicht
ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung bestand;
5. Bermögensbeträge, die nachweislich aus der Beräutze-
rung ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens oder
sonstiger Gegenstände herrühren, die zu Beginn des Beran-
lagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Vermögen des Abgabe
pflichtigen gehört haben. Das gleiche gilt für solche zum aus
ländischen Grund- oder Betriebsvermögen gehörige Gegen
stände, die während des Beranlagungszeitraums in das In
land verbracht worden sind.
Als Bermögensbetrag, der aus der Veräußerung von zu
Beginn des Beranlagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Ver
mögen gehörigen Gegenständen herrührt, darf höchstens der
Wert dieser Gegenstände zu Beginn des Beranlagungszeit
raums in Abzug gebracht werden. Diese Vorschrift findet keine
-lnwendung, soweit der Bermögensbetrag aus der Veräußerung
ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens herrührt;
6. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädi
gung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbei
geführten gänzlichen oder teilweise» Verlust der Erwerbsfähig
keit an den Abgabepflichtigen während des Veranlagungs
zeitraums gezahlt worden oder zu zahlen ist;
7. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädi
gung für die durch Unfall oder Verschulden eines Dritten er
folgte Tötung während des Beranlagungszeitraums denjenigen
gezahlt worden oder zu zahlen ist, denen gegenüber der Ge
tötete unterhaltspflichtig war;
8. die von dem Abgabepflichtigen nach dem Gesetz über
eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr
1918 vom 26. Juli 1918 (RGBl. S. 964) und nach dem Gesetz
über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs
jahr 1919 vom 10. September 1919 zu entrichtenden Abgabe
beträge, soweit sie am Ende des Beranlagungszeitraums noch
geschuldet sind;
9. die von dem Abgabepflichtigen für das Rechnungs
jahr 1918 oder für frühere Jahre zu entrichtende Staats-,
Gemeinde-, Kirchen- und Umsatzsteuer sowie die Besitzsteuer,
soweit diese Steuerbeträge am Ende des Beranlagungszeit
raums noch nicht gezahlt sind;
10. die von dem Abgabepflichtigen für das Rechnungs
jahr 1919 zu entrichtenden, auf das Einkommen entfallenden
Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Das gleiche gilt für
die Gewerbesteuer, soweit sie nach dem Ertrage bemessen wird.
§ 7. Im Falle der beschränkten Abgabepflicht (§ 2 n)
sind von dem Endvermögen alle nachweislich während des