Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II.  Voraussetzungen  der  Nachveranlagung.  §  30.

von  KSt.  von  den  einschränkenden  Bedingungen  befreit  werden,  die  §  73  Satz  2
BSt.G.,  der  sonst  nach  §  25  des  alten  KSt.G.,  §  13  dieses  Ges.  Anwendung
finden  würde,  im  Interesse  der  Steuerpflichtigen  vorgesehen  hat."
Im  Ausschüsse  der  NB.  war  beantragt,  als  Abs.  2  hinzuzufügen:
„Diese  Neuveranlagung  kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde ­
  binnen  gleicher  Frist  im  Falle  einer  zu  hohen  Veranlagung  zur  KA.
auch  auf  Antrag  des  Pflichtigen  erfolgen."
Der  Antrag  wurde  aber  zurückgezogen,  nachdem  der  Regierungsvertreter
erklärt  hatte,  bei  Antrag  wolle  der  obersten  Landesfinanzbehörde  das  Recht
geben,  im  Falle  einer  zu  hohen  Veranlagung  auch  nach  deren  Rechtskraft  eine
Ermäßigung  dieser  Abgabe  zu  bewilligen.  Dies  laufe  also  auf  einen  Billigkeitserlaß ­
  hinaus.  Stelle  sich  nach  Rechtskraft  der  Veranlagung  heraus,  daß  eine
zu  hohe  Veranlagung  zur  KA.  vorliege,  und  daß  es  zur  Vermeidung  einer
Härte  billig  erscheine,  die  Veranlagung  zu  berichtigen,  so  könne  diese  Berichtigung
im  Wege  des  Billigkeitserlasses  "auch  ohne  Aufnahme  der  beantragten  Vorschrift ­
  erfolgen.  Die  Aufnahme  dieser  Vorschrift  sei  daher  überflüssig.
Der  §  73  BSt.G.  findet  auf  die  VZA.  infolge  der  allgemeinen  Vorschrift
im  §  21  Abs.  2  VZAG.  Anwendung,  infolge  der  Sondervorschrift  des  §  30  aber
so,  als  wenn  er  lautete:
„Ist  die  Veranlagung  zu  Unrecht  unterblieben,  so  wird  dadurch  die  Pflicht
zur  Zahlung  der  (Besitz-)  Steuer  nicht  berührt.  Eine  Neuveranlagung  hat  zu
erfolgen,  wenn  nachträglich  neue  Tatsachen  und  Beweismittel  bekannt  werden,
die  eine  höhere  Veranlagung  des  Steuerpflichtigen  rechtfertigen.  Innerhalb
zweier  Jahre  vom  Tage  der  Rechtskraft  der  Veranlagung  kann  sie
mit  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  erfolgen,
auch  ohne  daß  nachträglich  neue  Tatsachen  oder  Beweismittel  bekannt ­
  geworden  sind,  die  eine  höhere  Veranlagung  rechtfertigen."
An  die  Stelle  der  obersten  Landesfinanzbehörde  ist  nach  §  445  RAO.  der
Reichsminister  der  Finanzen  getreten.  Hieraus  ergibt  sich  folgende  Rechtslage:
1.  Eine  Nachveranlagung  kann  gemäß  §  73  Satz  1  und  §75  BSt.G.,
welch  letzterer  lautet:  „Der  Anspruch  der  Staatskasse  auf  die  BSt.  verjährt  in
vier  Jahren.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlüsse  des  Jahres,  in  welchem  die
Steuerbeträge  fällig  geworden  sind,  int  Falle  der  Sicherheitsleistung  für  die
Steuer  jedoch  nicht  vor  dem  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  Sicherheit  erlischt", ­
  innerhalb  von  4  Jahren  nach  Schluß  des  Jahres,  in  dem  die  Abgabe
fällig  geworden  ist,  erfolgen,  wenn  die  Veranlagung  zu  Unrecht  unterblieben
war.  „Fällig"  geworden  ist  die  nicht  veranlagte  VZA.  in  dem  Kalenderjahr,
in  dem  sie  fällig  geworden  wäre,  wenn  die  Veranlagung  ordnungsmäßig  erfolgt ­
  wäre;  vgl.  Strutz  KSt.G  Sinnt.  5  zu  §25.
2.  Eine  Nenveranlagung  wegen  zu  niedriger  Veranlagung  ist  zulässig:
a)  wenn  sie  sich  nicht  auf  nachträglich  bekannt  gewordene  neue  Tatsachen
oder  Beweismittel  stützen  kann,  nur  innerhalb  zweier  Jahre  nach  Rechtskraft ­
  der  zu  niedrigen  Veranlagung  und  nur  mit  Genehmigung  des
Reichsfinanzministers;
b)  auf  Grund  nachträglich  bekannt  gewordener  neuer  Tatsachen  oder  Beweismittel ­
  innerhalb  der  unter  a  bezeichneten  vierjährigen  Frist.

II.  Voraussetzungen  der  Nachveranlagung.
1.  Nachträglich  bedeutet  nach  erfolgter  Veranlagung  (pr.  OVG.  E.
XIII  a  4  v.  9.  Dez.  1910).  Die  Tatsachen  oder  Beweise  dürfen  bei  der  zur
            
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