Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

297 
§§ 30,31. 
es auch nicht rechtfertigen, die Neuveranlagnng bloß deshalb vorzunehmen, 
weil die Behörden ihre Rechtsansicht ändern oder falsch gerechnet haben (ögl. 
Strutz in DIZ. 1918 S. 343); so auch Koppe u. Varnhagen KAG. 1919 
S. 218 und Hamburger 2Innt. CII, III zu § 30. Vollends unhaltbar wäre 
der Zustand, wenn die Veranlagungsbehörde zu einer Neuveranlagung schreiten 
könnte, weil sie die Rechtsansicht der höheren Instanzen, die über die bisherige 
Veranlagung rechtskräftig entschieden haben, nicht teilt. Allenfalls ließe es sich 
noch rechtfertigen, eine Neuveranlagung wegen unrichtiger Berechnungen zu« 
zulassen, auch wenn diesen Berechnungen Entscheidungen höherer Instanzen 
zugrunde liegen. 
2. Aus dem Worte „Neuveranlagung" ist zu entnehmen, daß diese 
uneingeschränkt an die Stelle der früheren Veranlagung tritt, von dieser also 
in allen Punkten abweichen kann. 
§ 31. Ist bei der Veranlagung der Staats-, Gemeinde- 
und Kirchensteuer vom Einkommen oder Gewerbebetrieb in 
den Rechnungsjahren 1920, 1921 und 1922 für die Berechnung 
des steuerpflichtigen Einkommens auf Erträge zurückgegriffen 
worden, die der Abgabepflichtige im Veranlagungszeitraum 
erzielt hat, so ist auf seinen Antrag von dem Endvermögen 
der Teil der Steuern, der auf die im Veranlagungszeitraum 
erzielten Erträge entfällt, abzuziehen und die Veranlagung 
zur Kriegsabgabe, falls sie schon erfolgt ist, entsprechend zu 
berichtigen. 
Entw. $ 31 Abs. 2. — Begr. S. 28 und 17. — Ausschußber. S. 11. 
Inhalt. 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt 3. Nur teilweise innerhalb deS Veran- 
des $ 31 297 lagungSzeitramneS erzielte Erträge 299 
n. Boraussetzungen für dieAnwen- 4. Anwendbarkeit auf Erträge aller Art 299 
dung des § 31 298 S. Antrag des Abgabepflichtigen . . 300 
1. „Zurückgreisen" auf Erträge deS 6. Berichtigung der Veranlagung . . 300 
Veranlagungszeitraumes 298 III.RechtSmittcl 301 
2. Unter 5 31 fallende Steuerarten . 299 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt. 
Der § 31 lautete in der Regierungsvorlage: 
„Der Abgabepflichtige kann verlangen, daß Vermögensverluste, die er nach 
weislich in der Zeit v. 1. Jan. bis 31. Dez. 1919 erlitten hat, bei Berechnung 
des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses (§§ 1, 3) in Abzug gebracht werden. 
Der Antrag kann bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Kriegsabgabe 
bescheids eröffneten Rechtsmittelfrist gestellt werden. Läuft die Rechtsmittel 
frist vor dem 31. März 1920 ab, so kann der Antrag bis zum 31. März 1920 
gestellt werden. 
Ist bei der Veranlagung der staatlichen oder gemeindlichen Einkommen 
oder Gewerbesteuer in den Rechnungsjahren 1920, 1921 und 1922 für die Be 
rechnung des steuerpflichtigen Einkommens aus Gewerbe oder Landwirtschaft 
auf Erträge zurückgegriffen worden, die der Abgabepflichtige vor dem 1. Jan. 1919 
erzielt hat, so ist auf seinen Antrag von dem Endvermögen der Teil der Steuern,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.