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§§ 30,31.
es auch nicht rechtfertigen, die Neuveranlagnng bloß deshalb vorzunehmen,
weil die Behörden ihre Rechtsansicht ändern oder falsch gerechnet haben (ögl.
Strutz in DIZ. 1918 S. 343); so auch Koppe u. Varnhagen KAG. 1919
S. 218 und Hamburger 2Innt. CII, III zu § 30. Vollends unhaltbar wäre
der Zustand, wenn die Veranlagungsbehörde zu einer Neuveranlagung schreiten
könnte, weil sie die Rechtsansicht der höheren Instanzen, die über die bisherige
Veranlagung rechtskräftig entschieden haben, nicht teilt. Allenfalls ließe es sich
noch rechtfertigen, eine Neuveranlagung wegen unrichtiger Berechnungen zu«
zulassen, auch wenn diesen Berechnungen Entscheidungen höherer Instanzen
zugrunde liegen.
2. Aus dem Worte „Neuveranlagung" ist zu entnehmen, daß diese
uneingeschränkt an die Stelle der früheren Veranlagung tritt, von dieser also
in allen Punkten abweichen kann.
§ 31. Ist bei der Veranlagung der Staats-, Gemeinde-
und Kirchensteuer vom Einkommen oder Gewerbebetrieb in
den Rechnungsjahren 1920, 1921 und 1922 für die Berechnung
des steuerpflichtigen Einkommens auf Erträge zurückgegriffen
worden, die der Abgabepflichtige im Veranlagungszeitraum
erzielt hat, so ist auf seinen Antrag von dem Endvermögen
der Teil der Steuern, der auf die im Veranlagungszeitraum
erzielten Erträge entfällt, abzuziehen und die Veranlagung
zur Kriegsabgabe, falls sie schon erfolgt ist, entsprechend zu
berichtigen.
Entw. $ 31 Abs. 2. — Begr. S. 28 und 17. — Ausschußber. S. 11.
Inhalt.
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt 3. Nur teilweise innerhalb deS Veran-
des $ 31 297 lagungSzeitramneS erzielte Erträge 299
n. Boraussetzungen für dieAnwen- 4. Anwendbarkeit auf Erträge aller Art 299
dung des § 31 298 S. Antrag des Abgabepflichtigen . . 300
1. „Zurückgreisen" auf Erträge deS 6. Berichtigung der Veranlagung . . 300
Veranlagungszeitraumes 298 III.RechtSmittcl 301
2. Unter 5 31 fallende Steuerarten . 299
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt.
Der § 31 lautete in der Regierungsvorlage:
„Der Abgabepflichtige kann verlangen, daß Vermögensverluste, die er nach
weislich in der Zeit v. 1. Jan. bis 31. Dez. 1919 erlitten hat, bei Berechnung
des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses (§§ 1, 3) in Abzug gebracht werden.
Der Antrag kann bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Kriegsabgabe
bescheids eröffneten Rechtsmittelfrist gestellt werden. Läuft die Rechtsmittel
frist vor dem 31. März 1920 ab, so kann der Antrag bis zum 31. März 1920
gestellt werden.
Ist bei der Veranlagung der staatlichen oder gemeindlichen Einkommen
oder Gewerbesteuer in den Rechnungsjahren 1920, 1921 und 1922 für die Be
rechnung des steuerpflichtigen Einkommens aus Gewerbe oder Landwirtschaft
auf Erträge zurückgegriffen worden, die der Abgabepflichtige vor dem 1. Jan. 1919
erzielt hat, so ist auf seinen Antrag von dem Endvermögen der Teil der Steuern,