§ 34.
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®' e Ausf.Best. sind nicht nur für die Fmanzämter und Landesfinan;-
Vl 31 ! 2 .? 9t P' °uch für die bei der Veranlagung mit
wirkenden Ausschüsse bmdend, nicht dagegen für die Mnanrgericbte aeickweiae
42l Ü Ll™ Reichsfinanzhof. Jedenfalls/
Zuhält hnbcn, enthalten sie nur bte nicht auchentische ©efebe§nu^fenimn
'"tens des Reichsfinanzministers und Reichsrats und dahkr Lne ^
normen, auf deren Verletzung die Rechtsbeschwerde an den RFH gestützt
werden kann (vgl. RFH. Bd. 1 A S. 199 u. et.) 8,5
Berlin, de» 10. September 1919.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister der Finanze«
Erzberger
Strutz, Bermögen-zuwachs und Kriegsabgabe.
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