Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§  34.

305

®' e  Ausf.Best.  sind  nicht  nur  für  die  Fmanzämter  und  Landesfinan;-Vl
 31 !  2 .? 9t P'  °uch  für  die  bei  der  Veranlagung  mitwirkenden ­
  Ausschüsse  bmdend,  nicht  dagegen  für  die  Mnanrgericbte  aeickweiae
42l  Ü Ll™  Reichsfinanzhof.  Jedenfalls/
Zuhält  hnbcn,  enthalten  sie  nur  bte  nicht  auchentische  ©efebe§nu^fenimn
'"tens  des  Reichsfinanzministers  und  Reichsrats  und  dahkr  Lne  ^
normen,  auf  deren  Verletzung  die  Rechtsbeschwerde  an  den  RFH  gestützt
werden  kann  (vgl.  RFH.  Bd.  1  A  S.  199  u.  et.)  8,5

Berlin,  de»  10.  September  1919.

Der  Reichspräsident
Ebert
Der  Reichsminister  der  Finanze«
Erzberger

Strutz,  Bermögen-zuwachs  und  Kriegsabgabe.

20
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.