Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§ 34. 
305 
®' e Ausf.Best. sind nicht nur für die Fmanzämter und Landesfinan;- 
Vl 31 ! 2 .? 9t P' °uch für die bei der Veranlagung mit 
wirkenden Ausschüsse bmdend, nicht dagegen für die Mnanrgericbte aeickweiae 
42l Ü Ll™ Reichsfinanzhof. Jedenfalls/ 
Zuhält hnbcn, enthalten sie nur bte nicht auchentische ©efebe§nu^fenimn 
'"tens des Reichsfinanzministers und Reichsrats und dahkr Lne ^ 
normen, auf deren Verletzung die Rechtsbeschwerde an den RFH gestützt 
werden kann (vgl. RFH. Bd. 1 A S. 199 u. et.) 8,5 
Berlin, de» 10. September 1919. 
Der Reichspräsident 
Ebert 
Der Reichsminister der Finanze« 
Erzberger 
Strutz, Bermögen-zuwachs und Kriegsabgabe. 
20
	        
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