Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II.
Gesetz
über  eine  außerordentliche  Kriegsabgäbe
  für  das  Rechnungsjahr  1919.
Vom  10.  September  1919.  (RGBl.  S.  1567.)

Die  verfassunggebende  deutsche  Nationalversammlung  hat
^^^vlgende  Gesetz  beschlossen,  das  mit  Zustimmung  des  Reichsrats ­
  hiermit  verkündet  wird.  J

Zur  Einleitung  des  Gesetzes.
-  4'f  Begründung  des  Gesetzentwurfs.  (Drucks,  der  NV.  Nr.  372
$ ' aS P .® e ^.über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsiahr  1918  v.  26.  Juli  1918  (RGBl.  S.  964)  brachte  die  Rortsetzung
  der  Kriegsgewmnbesteuerung  der  Gesellschaften  auf  der  bisherigen, ­
  durch  das  Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung
  der  Kriegsgewmne  v.  24.  Dez.  1915  (RGBl.  S.  837)  ein-Un
 ro  ba -  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  (RGBl.  S.  561)
a"  ^vvdlage,  moem  es  den  Mehrgewinn  des  vierten  Krieqsgeschafts,ahrs
  erfaßte.  Die  in  jenem  Gesetze  weiter  vorgeschriebene
vvm  Re,chsmg  beschlossene  Kriegsabgabe  der  Einzelpersonen  zersallt
  in  eine  Abgabe  vom  Mehreinkommen  und  in  eine  Abgabe  vom
Bermogen  Die  Abgabe  vom  Mehreinkommen  stellte  die  ^bisheriM
Erfaffung  der  Krlegsgewmne  der  Einzelpersonen  durch  die  Besteuerung
des  Vermogenszuwachses,  tote  sie  nach  dem  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916
o U  eme  v eue  Wundläge,  ohne  daß  hiermit  jedoch  auf  die
^ b I?bsteuerung  des  wahrend  des  Krieges  eingetretenen  Bermöaenszuwachses
  verzichtet  werden  sollte.  Die  Abgabe  vom  Vermögen  sollte
den  der  Abgabe  nach  §  9  Abs.  1  Nr.  2  des  KSt.G.  v.  21  Juni  1916
S Srtl  te £ enb J?  baß  auch  der  alte  Besitz  während  des
mnimL 8  I ^® t At 9 '^ 0 ^ ten  ^rangezogen  werden  müsse,  in  weiterem
umfange  zur  Durchführung  bringen.
            
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