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II.
Gesetz
über eine außerordentliche Kriegsabgäbe
für das Rechnungsjahr 1919.
Vom 10. September 1919. (RGBl. S. 1567.)
Die verfassunggebende deutsche Nationalversammlung hat
^^^vlgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats
hiermit verkündet wird. J
Zur Einleitung des Gesetzes.
- 4'f Begründung des Gesetzentwurfs. (Drucks, der NV. Nr. 372
$ ' aS P .® e ^.über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das
Rechnungsiahr 1918 v. 26. Juli 1918 (RGBl. S. 964) brachte die Rortsetzung
der Kriegsgewmnbesteuerung der Gesellschaften auf der bisherigen,
durch das Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung
der Kriegsgewmne v. 24. Dez. 1915 (RGBl. S. 837) ein-Un
ro ba - KSt.G. v. 21. Juni 1916 (RGBl. S. 561)
a" ^vvdlage, moem es den Mehrgewinn des vierten Krieqsgeschafts,ahrs
erfaßte. Die in jenem Gesetze weiter vorgeschriebene
vvm Re,chsmg beschlossene Kriegsabgabe der Einzelpersonen zersallt
in eine Abgabe vom Mehreinkommen und in eine Abgabe vom
Bermogen Die Abgabe vom Mehreinkommen stellte die ^bisheriM
Erfaffung der Krlegsgewmne der Einzelpersonen durch die Besteuerung
des Vermogenszuwachses, tote sie nach dem KSt.G. v. 21. Juni 1916
o U eme v eue Wundläge, ohne daß hiermit jedoch auf die
^ b I?bsteuerung des wahrend des Krieges eingetretenen Bermöaenszuwachses
verzichtet werden sollte. Die Abgabe vom Vermögen sollte
den der Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des KSt.G. v. 21 Juni 1916
S Srtl te £ enb J? baß auch der alte Besitz während des
mnimL 8 I ^® t At 9 '^ 0 ^ ten ^rangezogen werden müsse, in weiterem
umfange zur Durchführung bringen.