Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II. 
Gesetz 
über eine außerordentliche Kriegs- 
abgäbe für das Rechnungsjahr 1919. 
Vom 10. September 1919. (RGBl. S. 1567.) 
Die verfassunggebende deutsche Nationalversammlung hat 
^^^vlgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs 
rats hiermit verkündet wird. J 
Zur Einleitung des Gesetzes. 
- 4'f Begründung des Gesetzentwurfs. (Drucks, der NV. Nr. 372 
$ ' aS P .® e ^.über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsiahr 1918 v. 26. Juli 1918 (RGBl. S. 964) brachte die Rort- 
setzung der Kriegsgewmnbesteuerung der Gesellschaften auf der bis 
herigen, durch das Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Be- 
steuerung der Kriegsgewmne v. 24. Dez. 1915 (RGBl. S. 837) ein- 
Un ro ba - KSt.G. v. 21. Juni 1916 (RGBl. S. 561) 
a" ^vvdlage, moem es den Mehrgewinn des vierten Krieqs- 
geschafts,ahrs erfaßte. Die in jenem Gesetze weiter vorgeschriebene 
vvm Re,chsmg beschlossene Kriegsabgabe der Einzelpersonen zer- 
sallt in eine Abgabe vom Mehreinkommen und in eine Abgabe vom 
Bermogen Die Abgabe vom Mehreinkommen stellte die ^bisheriM 
Erfaffung der Krlegsgewmne der Einzelpersonen durch die Besteuerung 
des Vermogenszuwachses, tote sie nach dem KSt.G. v. 21. Juni 1916 
o U eme v eue Wundläge, ohne daß hiermit jedoch auf die 
^ b I?bsteuerung des wahrend des Krieges eingetretenen Bermöaens- 
zuwachses verzichtet werden sollte. Die Abgabe vom Vermögen sollte 
den der Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des KSt.G. v. 21 Juni 1916 
S Srtl te £ enb J? baß auch der alte Besitz während des 
mnimL 8 I ^® t At 9 '^ 0 ^ ten ^rangezogen werden müsse, in weiterem 
umfange zur Durchführung bringen.
	        
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