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II.
Gesetz
über eine außerordentliche Kriegs-
abgäbe für das Rechnungsjahr 1919.
Vom 10. September 1919. (RGBl. S. 1567.)
Die verfassunggebende deutsche Nationalversammlung hat
^^^vlgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs
rats hiermit verkündet wird. J
Zur Einleitung des Gesetzes.
- 4'f Begründung des Gesetzentwurfs. (Drucks, der NV. Nr. 372
$ ' aS P .® e ^.über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das
Rechnungsiahr 1918 v. 26. Juli 1918 (RGBl. S. 964) brachte die Rort-
setzung der Kriegsgewmnbesteuerung der Gesellschaften auf der bis
herigen, durch das Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Be-
steuerung der Kriegsgewmne v. 24. Dez. 1915 (RGBl. S. 837) ein-
Un ro ba - KSt.G. v. 21. Juni 1916 (RGBl. S. 561)
a" ^vvdlage, moem es den Mehrgewinn des vierten Krieqs-
geschafts,ahrs erfaßte. Die in jenem Gesetze weiter vorgeschriebene
vvm Re,chsmg beschlossene Kriegsabgabe der Einzelpersonen zer-
sallt in eine Abgabe vom Mehreinkommen und in eine Abgabe vom
Bermogen Die Abgabe vom Mehreinkommen stellte die ^bisheriM
Erfaffung der Krlegsgewmne der Einzelpersonen durch die Besteuerung
des Vermogenszuwachses, tote sie nach dem KSt.G. v. 21. Juni 1916
o U eme v eue Wundläge, ohne daß hiermit jedoch auf die
^ b I?bsteuerung des wahrend des Krieges eingetretenen Bermöaens-
zuwachses verzichtet werden sollte. Die Abgabe vom Vermögen sollte
den der Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des KSt.G. v. 21 Juni 1916
S Srtl te £ enb J? baß auch der alte Besitz während des
mnimL 8 I ^® t At 9 '^ 0 ^ ten ^rangezogen werden müsse, in weiterem
umfange zur Durchführung bringen.