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Text des Vermögenszuwachssteuergesetzes.
nur statt, sofern der Anschaffungspreis für den einzelnen
Gegenstand fünfhundert Mark oder mehr oder für mehrere
gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände eintausend
Mark oder mehr beträgt und soweit die für Anschaffungen
dieser Art während des Beranlagungszeitraums aufgewendeten
Beträge zusammen zehntausend Mark übersteigen;
5. Zahlungen oder Hingaben an Zahlungs Statt, die der
Abgabepflichtige während des Beranlagungszeitraums auf
Gründ vertraglicher Verpflichtung oder aus sonstigen Gründen
int voraus geleistet hat, sofern die Vorausleistung nach den
Gebräuchen des Handels oder Verkehrs erst nach Ablauf dieses
Zeitraums zu bewirken gewesen wäre und soweit der Abgabepflichtige
nicht während dieses Zeitraums einen der Leistung
entsprechenden Gegenwert erhalten hat. Die Hinzurechnung
findet nur statt, sofern der Betrag der Zahlung oder der Wert
der Leistung im einzelnen Falle tausend Mark oder mehr beträgt;
6. der Betrag der nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni
1916 (RGBl. S. 461) und dem Gesetz über Erhebung eines
Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 (RGBl. S. 349)
von dein Abgabepflichtigen während des BeranlagungszeitrauMs
gezahlten Kriegssteuer.
Außer in den Fällen des 4lbs. 1 Nr. 1 findet die Hinzurechnung
der im -lbs. 1 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Beträge
nur statt, wenn die erworbenen Gegenstände am Ende des
Beranlagungszeitraums noch im Besitze des Abgabepflichtigen
sind. Ist die Anlage in ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen
erfolgt, so verringert sich die Hinzurechnung um
den Betrag einer nachweislich eingetretenen erheblichen Wertminderung.
§ 9. Bei Feststellung des Endvermögens dürfen Abgabebeträge,
welche der Abgabepflichtige auf Grund des Kriegssteuergesetzes
vom 21. Juni 1916 oder des Gesetzes über die
Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917
infolge Stundung oder aus anderen Gründen am Ende des
Beranlagungszeitraums noch schuldete, nicht in Abzug gebracht
werden.
§ 10. Grundstücke, die der Abgabepflichtige erst nach dem
1. August 1914 erworben hat, dürfen bei Feststellung des Endvermögens
zu keinem geringeren Werte als dem Betrage der
Gestehungskosten angesetzt werden. Von diesen sind die durch
Verschlechterung entstandenen Wertminderungen abzuziehen.
§ 11. Noch nicht fällige Ansprüche aus während des Beranlagungszeitraums
eingegangenen Lebens-, Kapital- und