Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Text  des  Vermögenszuwachssteuergesetzes.

nur  statt,  sofern  der  Anschaffungspreis  für  den  einzelnen
Gegenstand  fünfhundert  Mark  oder  mehr  oder  für  mehrere
gleichartige  oder  zusammengehörige  Gegenstände  eintausend
Mark  oder  mehr  beträgt  und  soweit  die  für  Anschaffungen
dieser  Art  während  des  Beranlagungszeitraums  aufgewendeten
Beträge  zusammen  zehntausend  Mark  übersteigen;
5.  Zahlungen  oder  Hingaben  an  Zahlungs  Statt,  die  der
Abgabepflichtige  während  des  Beranlagungszeitraums  auf
Gründ  vertraglicher  Verpflichtung  oder  aus  sonstigen  Gründen
int  voraus  geleistet  hat,  sofern  die  Vorausleistung  nach  den
Gebräuchen  des  Handels  oder  Verkehrs  erst  nach  Ablauf  dieses
Zeitraums  zu  bewirken  gewesen  wäre  und  soweit  der  Abgabepflichtige ­
  nicht  während  dieses  Zeitraums  einen  der  Leistung
entsprechenden  Gegenwert  erhalten  hat.  Die  Hinzurechnung
findet  nur  statt,  sofern  der  Betrag  der  Zahlung  oder  der  Wert
der  Leistung  im  einzelnen  Falle  tausend  Mark  oder  mehr  beträgt; ­

6.  der  Betrag  der  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni
1916  (RGBl.  S.  461)  und  dem  Gesetz  über  Erhebung  eines
Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917  (RGBl.  S.  349)
von  dein  Abgabepflichtigen  während  des  BeranlagungszeitrauMs
  gezahlten  Kriegssteuer.
Außer  in  den  Fällen  des  4lbs.  1  Nr.  1  findet  die  Hinzurechnung ­
  der  im  -lbs.  1  Nr.  2,  3  und  4  bezeichneten  Beträge
nur  statt,  wenn  die  erworbenen  Gegenstände  am  Ende  des
Beranlagungszeitraums  noch  im  Besitze  des  Abgabepflichtigen
sind.  Ist  die  Anlage  in  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen ­
  erfolgt,  so  verringert  sich  die  Hinzurechnung  um
den  Betrag  einer  nachweislich  eingetretenen  erheblichen  Wertminderung. ­

§  9.  Bei  Feststellung  des  Endvermögens  dürfen  Abgabebeträge, ­
  welche  der  Abgabepflichtige  auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes ­
  vom  21.  Juni  1916  oder  des  Gesetzes  über  die
Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917
infolge  Stundung  oder  aus  anderen  Gründen  am  Ende  des
Beranlagungszeitraums  noch  schuldete,  nicht  in  Abzug  gebracht
werden.
§  10.  Grundstücke,  die  der  Abgabepflichtige  erst  nach  dem
1.  August  1914  erworben  hat,  dürfen  bei  Feststellung  des  Endvermögens ­
  zu  keinem  geringeren  Werte  als  dem  Betrage  der
Gestehungskosten  angesetzt  werden.  Von  diesen  sind  die  durch
Verschlechterung  entstandenen  Wertminderungen  abzuziehen.
§  11.  Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  während  des  Beranlagungszeitraums ­
  eingegangenen  Lebens-,  Kapital-  und
            
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