Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

314  Kriegsabgabegesetz  1918.  §3.
I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  des  §  3.
1.  Der  §3  des  (Sntm.  enthielt  die  Worte  „sofern  das  Kriegseinkommen  nicht
mehr  als  30  000  Mark  beträgt"  im  3.  Abs.  nicht;  sie  sind  vom  Ausschuß  eingefügt.
Abgesehen  hiervon  und  betn,  daß  die  angezogenen  Paragraphen  andere  Nummern
  tragen  ist  er  gleichlautend  mit  dem  Entw.  und  auch  mit  §  3  KAG.  1918.
S.  Der  §  3  enthält  in  seinem  1.  Abs.  die  Begriffsbestimmung  des  im  §  1
als  Bemessunqsqrundlage  der  außerordentlichen  KA.  der  Einzelpersonen  dezeichneten
  „Mehreinkommens",  aber  keine  selbständige  Begriffsbestimmung
sondern  nur  unter  Bezugnahme  auf  die  das  „Friedenseinkommen  und  das
Krieqseinkommen"  definierenden  späteren  Paragraphen  des  Ges.  Der  Abs  2
bringt  eine  Abrundunqsbestimmung,  die  also  nicht  eigentlich  die  begriffliche
Bemessunqsgrundlage,  sondern  den  Steuermaßstab  betrifft.  Der  3  Abs.  endlich
  enthält  eine  Freigrenze,  zugleich  aber  eine  Berechnungsvorschrift  stir  den
Steuermaßstab  insofern,  als  der  Betrag  von  3000  M.  auch  von  dem  errechneten,
ihn  übersteigenden  Mehreinkommen  abzuziehen  ist.  Er  unterscheidet  sich  ,nsofern
  von  §  8  und  §  14  Abs.  2  Satz  2  KSt.G.  Mit  dieser  Maßgabe  und  der
unter  1  erwähnten  Beschränkung  auf  Kriegseinkommen  bis  30  000  M.  korrespondiert ­
  der  §  3  KAG.  mit  §  14  Abs.  1  und  2  KSt.G
Fm  Ausschüsse  der  NB.  wurde  beantragt,  dem  §  3  folgenden  4.  Abs  hmzuzufügen:
  „Einkommen,  das  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vom  steuerpflichtigen ­
  Einkommen  abgezogen  werden  durfte,  nunmehr  aber  versteuert
werden  muß,  gilt  nicht  als  Mehreinkommen  i.  S.  dieses  Ges  Begrrmdet  wurde
der  Antrag  mit  dem  Hinweis  darauf,  daß  nach  einzelnen  Eink.St.G.  (z.  B.  m
Hessen)  Einkommen  aus  Aktien  und  sonstigen  Beteiligungen  an  Erwerbsgesell,
schäften  zwar  bei  Berechnung  des  steuerbaren  Gesamteinkommens  angesetzt,
gleichzeitig  aber  wieder  insoweit  abgesetzt  werde,  als  das  Einkommen  der  betreffenden ­
  Erwerbsgesellschaft  selbst  der  Eink.St.  in  dem  betreffenden  Staate
unterliege  Wenn  nun  nach  der  Friedensveranlagung  der  Anteil  an  der  Erwerbsqesellschaft
  veräußert  und  das  hieraus  erzielte  Einkommen  m  Einkommen
anderer  Art  umgewandelt  werde,  das  nicht  in  gleicher  Weise  behandelt  wird,
so  würde  sich  das  Kriegseinkommen  entsprechend  höher-als  das  Friedensem.
kommen  und  demgemäß  ein  abgabepflichtiges  Mehreinkommen  berechnen.
Hier  liege  eine  Unbilligkeit  vor,  die  der  Antrag  beseitigen  wolle.  Der  Neg,erunqsvertreter
  erklärte,  es  sei  nicht  angängig,  der  Berschiedenartigkelt  der  einzelnen ­
  Eink.St.G.  durch  Aufnahme  von  Sonderbestimmungen  Rechnung  zu
tragen,  zumal  man  nicht  übersehen  könne,  welche  unerwünschten  Folgen  solche
Sonderbestimmungen  haben  könnten.  Würden  sich  hier  Härten  ergeben,  so
könne  nur  im  Wege  des  Billigkeitserlasses  geholfen  werden.  Auf  Grund  dieser
Erklärung  wurde  der  Antrag  zurückgezogen.

II.  Mehreinkommen  und  Mehreinkommensteuer.
1.  Das  abgabepflichtige  Mehreinkommen.
a)  Das  abgabepflichtige  Mehreinkommen  ist  nach  §  3  Abs.  1  „der  Unterschied ­
  zwischen  dem  Friedenseinkommen  und  dem  Kriegseinkommen.  Arbeitet
  man  die  im  §  3  Abs.  1  angezogenen  Gesetzesvorschristen  in  die  Begrisssbestimmung
  hinein,  so  ergibt  sich  als  Begriff  des  abgabepflichtigen  Mehremkommens,
  von  den  Sonderfällen  der  §§  5,  6  und  9,—11  abgesehen,  der  Mehrbetrag
des  Jahreseinkommens,  nach  dem  der  Abgabepflichtige  bei  der  allgemeinen
Jahresveranlagung  für  das  Rechnungsjahr  1919  oder  bei  der  von  der  obersten
            
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