314 Kriegsabgabegesetz 1918. §3.
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 3.
1. Der §3 des (Sntm. enthielt die Worte „sofern das Kriegseinkommen nicht
mehr als 30 000 Mark beträgt" im 3. Abs. nicht; sie sind vom Ausschuß eingefügt.
Abgesehen hiervon und betn, daß die angezogenen Paragraphen andere Nummern
tragen ist er gleichlautend mit dem Entw. und auch mit § 3 KAG. 1918.
S. Der § 3 enthält in seinem 1. Abs. die Begriffsbestimmung des im § 1
als Bemessunqsqrundlage der außerordentlichen KA. der Einzelpersonen dezeichneten
„Mehreinkommens", aber keine selbständige Begriffsbestimmung
sondern nur unter Bezugnahme auf die das „Friedenseinkommen und das
Krieqseinkommen" definierenden späteren Paragraphen des Ges. Der Abs 2
bringt eine Abrundunqsbestimmung, die also nicht eigentlich die begriffliche
Bemessunqsgrundlage, sondern den Steuermaßstab betrifft. Der 3 Abs. endlich
enthält eine Freigrenze, zugleich aber eine Berechnungsvorschrift stir den
Steuermaßstab insofern, als der Betrag von 3000 M. auch von dem errechneten,
ihn übersteigenden Mehreinkommen abzuziehen ist. Er unterscheidet sich ,nsofern
von § 8 und § 14 Abs. 2 Satz 2 KSt.G. Mit dieser Maßgabe und der
unter 1 erwähnten Beschränkung auf Kriegseinkommen bis 30 000 M. korrespondiert
der § 3 KAG. mit § 14 Abs. 1 und 2 KSt.G
Fm Ausschüsse der NB. wurde beantragt, dem § 3 folgenden 4. Abs hmzuzufügen:
„Einkommen, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom steuerpflichtigen
Einkommen abgezogen werden durfte, nunmehr aber versteuert
werden muß, gilt nicht als Mehreinkommen i. S. dieses Ges Begrrmdet wurde
der Antrag mit dem Hinweis darauf, daß nach einzelnen Eink.St.G. (z. B. m
Hessen) Einkommen aus Aktien und sonstigen Beteiligungen an Erwerbsgesell,
schäften zwar bei Berechnung des steuerbaren Gesamteinkommens angesetzt,
gleichzeitig aber wieder insoweit abgesetzt werde, als das Einkommen der betreffenden
Erwerbsgesellschaft selbst der Eink.St. in dem betreffenden Staate
unterliege Wenn nun nach der Friedensveranlagung der Anteil an der Erwerbsqesellschaft
veräußert und das hieraus erzielte Einkommen m Einkommen
anderer Art umgewandelt werde, das nicht in gleicher Weise behandelt wird,
so würde sich das Kriegseinkommen entsprechend höher-als das Friedensem.
kommen und demgemäß ein abgabepflichtiges Mehreinkommen berechnen.
Hier liege eine Unbilligkeit vor, die der Antrag beseitigen wolle. Der Neg,erunqsvertreter
erklärte, es sei nicht angängig, der Berschiedenartigkelt der einzelnen
Eink.St.G. durch Aufnahme von Sonderbestimmungen Rechnung zu
tragen, zumal man nicht übersehen könne, welche unerwünschten Folgen solche
Sonderbestimmungen haben könnten. Würden sich hier Härten ergeben, so
könne nur im Wege des Billigkeitserlasses geholfen werden. Auf Grund dieser
Erklärung wurde der Antrag zurückgezogen.
II. Mehreinkommen und Mehreinkommensteuer.
1. Das abgabepflichtige Mehreinkommen.
a) Das abgabepflichtige Mehreinkommen ist nach § 3 Abs. 1 „der Unterschied
zwischen dem Friedenseinkommen und dem Kriegseinkommen. Arbeitet
man die im § 3 Abs. 1 angezogenen Gesetzesvorschristen in die Begrisssbestimmung
hinein, so ergibt sich als Begriff des abgabepflichtigen Mehremkommens,
von den Sonderfällen der §§ 5, 6 und 9,—11 abgesehen, der Mehrbetrag
des Jahreseinkommens, nach dem der Abgabepflichtige bei der allgemeinen
Jahresveranlagung für das Rechnungsjahr 1919 oder bei der von der obersten