Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegcsetz  1919.  §  3.

Neuer  empfohlen  (ögl.  Kriegssteuerkommentar,  Einleitung).  Schon  damals
wurde  von  anderer  Seite  der  Weg  der  Einkommensvermehrung-steuer  oder
einer  Verbindung  beider  Steuern  befürwortet.  Ich  habe  damals  die  Emkommensvermehrungssteuer
  als  Reichs  -  Kriegsgewinnsteuer  bekämpft  (vgl.Strutz,
Tie  Besteuerung  der  Kriegsgewinne,  S.  29—40,  Der  Entw.-des  Knegsgewinnsteueraes
  1916,  S.  362,  Zur  I.  Lesung  der  Kriegssteuern  ttn  Reichstagsausschuß
  in  Nr,  216  u.  217  der  „Vossischen  Zeitung"  w28.  April  1916),  Auch  heute
noch  stehe  ich  grundsätzlich  aus  demselben  Standpunkt  (vgl  Strutz,  Tle  Reich.^
einkommensteuer  auf  dem  Marsche,  in  Nr,  138  des  roten  „Tag  v,  15,  Juni  1918),
Auch  die  verbündeten  Regierungen  waren  1918  noch  gewillt,  an  der  Vermogensruwachssteuer
  als  Formier  direkten  Kriegssteuer  der  Einzelpersonen  festzuhalten ­
  Das  ließ  die  Begründung  zu  dem  KSIG,  1918  erkennen  und  gmg
u  a  auch  aus  den  Ausführungen  des  preuß,  Fmanzministers  nn  HnushMtsausschusse
  des  RT,  (Aussch.Ber,  über  das  KAG,  S.  4)  hervor.  Daß  die  Kriegssteuer ­
  infolge  ihrer  Gestaltung  als  Vermögenszuwachssteuer  „versagt  habe,
weil  sie  zur  Verschwendung  geführt  habe,  enthält  eine  maßlose  Übeitreibung
und  unzulässige  Verallgemeinerung  von  Einzelfällen,  Wo  diese  Verschwendung
am  verbreitetsten  ist,  wäre  sie  auch  durch  die  EmkommensvermehrunMeuer
nicht  erfaßt  oder  verhindert  worden:  bet  den  hochgelohnten  Arbeitern.  Bei  den
Kriegsgewinnlern  im  Unternehmertum  in  Industrie  und  Handel  hat  stch  d,e
Verschwendung  hauptsächlich  in  der  Anschaffung  und  Überzahlung  von  Grundbesitz ­
  Juwelen,  Gold-  und  Silbersachen,  Kunst-  und  Luxusgegenstanden  um
allerdinqs  auch  sonstigem  Mobiliar,  Pelzsachen  u,  dgl  betätigt,  D'ese  Aufwendungen ­
  wurden  aber  großenteils  schon  durch  §§  5,  6  KSüG.  ""d  werden
durch  §  8  VIAG,  beim  Aufwendenden  erfaßt;  nn  übrigen  haben  sie  wieder  zu
Vermögensvermehrungen  in  den  nicht  verschwenderischen  Kreisen  der  Verkäufer ­
  solcher  Gegenstände  geführt  und  einer  Ansammlung  der  Vermögen  rn
den  Kriegsgewinnlerkreisen  entgegengewirkt.  Endlich  ist  es  nicht  Schuld  der
direkten  Kriegssteuer,  daß  diesem  Aufwand  Nicht  rechtzeitig  durch  mdirekte
Steuern,  wie  frühere  Einführung  der  heutigen  Umsatzsteuer,  mtgegengewirktil
Jedenfalls  stehen  der  Einkommensvermehrungssteuer  viel  schwerere  Bedenken
gegenüber,  auf  die  ich  zuletzt  im  „Tag"  v,  15,  Juni  1918  hingewiesen  habe,
Ünd  diese  Bedenken  potenzieren  sich  gegenüber  einer  Einkommensvermehrungssteuer ­
  in  der  Gestalt  der  beiden  KAG,  1918  und  1919.
b)  Wie  sede  Steuer  möglichst  der  zu  der  Zelt,  wo  das  Steueropfer
-u  bringen  ist,  vorhandenen  Leistungsfähigkeit  angepaßt  werden  muß,
so  muß  eine  Vorbelastung  der  gesteigerten  Steuerkraft  die  Steigerung  erfassen,
solange  sie  präsumtiv  noch  vorhanden  ist.  Das  aber  tut  eine  Einkommensvermehrungssteuer ­
  nicht,  wenn  sie  erst  in  einem  Zeitpunkt  nicht  nur  erst  erhoben,
sondern  sogar  erst  eingeführt  wird,  wo  das  Einkommen  dessen  Mehrbetrag
gegen  ein  früheres  sie  erfassen  will,  und  aus  dem  sie,  weil  nicht  damit  zu  rechnen
ist^daß  dieselbe  Einkommensvermehrung  noch  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Lteuer
anhält,  gezahlt  werden  muß,  auch  unter  durchaus  nicht  anormalen  Verhältnissen ­
  bereits  verbraucht  ist.  Denn  in  erster  Linie  dient  das  Einkommen,  zumal
in  Zeiten  wie  den  heutigen,  zum  Verbrauch  während  des  Jahres  seiner  Erzielunq.
  Zum  mindesten  muß  daher  derjenige  der  ein  höheres  Einkommen
als  früher  erzielt,  zu  der  Zeit  seiner  Erzielung  bereits  darüber  im  klaren  sein,,
daß  und  welche  Extrasteuer  er  von  seinem  Mehreinkommen  zu  entrichten  hat,
damit  er  sich  mit  seinem  Verbrauch  darauf  einrichten  kann.  Statt  dessen  brachten
die  beiden  KAG,  1918  und  1919  in  der  Mitte  der  Jahre  1918  und  1919,  dasjenige ­
  für  1918  sogar  völlig  unerwartet,  enorm  hoch  steigende  Steuern  auf  den
Mehrbetrag  des  1917  und  1918  erzielten  Einkommens  über  ein  um  weitere
            
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