Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Mehreinkommen  und  Mehreinkommensteuer.

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4  bzw.  5  Jahre  Zurückliegendes  Einkommen.  Und  dieses  Mehrcinkommen  ist
unter  Umständen  von  dem  Steuerpflichtigen  um  so  weniger  als  eine  Steigerung
seiner  Steuerkraft,  die  mit  Leichtigkeit  ein  größeres  Steueropfer  ermöglicht,
empfunden  worden,  weil  es  sich  nicht  um  das  Mehreinkommen  gegen  das  Vorjahr ­
  handelt,  sondern,  wie  gesagt,  um  ein  solches  gegenüber  dem  eines  mehrere
fl!ahre  zurückliegenden  Wahres.  Das  Einkommen  der  ^zahre  1917  utu  1918,
nach  dessen  Mehrbetrag  die  Abgabe  erhoben  wird,  kann  somit  erheblich  geringer
als  das  der  dazwischen  liegenden  Jahre  sein,  so  daß  dem  Abgabepflichtigen  eine
Ertrasteuer  wegen  Steigerung  seiner  Steuerkraft  auch  in  einem  Zeitpunkt  auferlegt ­
  wird,  wo  diese  Steuerkraft  schon  seit  Jahren  im  Rückgänge  ist  Der  §  4
Abs  3  und  4  gewährt  hingegen  nur  einen  unzulänglichen  Schutz;  vgl.  Erlauterungen
  zu  diesem.  Überhaupt  hängt  die  Höhe  des  einzelnen  Einkommens  des
einzelnen  Jahres  viel  zu  sehr  von  Zufälligkeiten  ab,  i|t  seme  Steuerkraft  viel
3-u  sehr  noch  durch  andere  Umstände  als  seine  Höhe  bedingt  und  daher  trotz  gleicher
Höhe  individuell  zu  verschieden,  als  daß  die  bloße  Vergleichung  des  Einkommens
zweier  Jahre  einen  brauchbaren  Anhalt  für  eine  starke  steuerliche  Ersassiing  emer
gesteigerten  Leistungsfähigkeit  abgäbe.  Am  allerwenigsten  führt  eine  ein  malige
Einkoinmensvermehrungssteuer  zu  Ergebnissen,  die  vor  der  steuerlichen  Gerechtiakeit
  bestehen  könnten.  Brauchbar  ist  die  Einkommensvermehrungssteuer
nur  als  dauernde  Steuer  im  Rahmen  der  allgemeinen  Einkommensteuer  in
Gestalt  der  Vorbelastung  gestiegener  Einkommen  nach  Verhältnis  des  Prozentsatzes ­
  der  Steigerung.  .  ,  r .
c)  Elementarstes  Erfordernis  der  Gleichmäßigkeit  einer  Steuer  ist,^datz  sie
nach  gleichen  Normen  bemessen  wird  in  dem  Sinne,  daß  nicht  gleichartige  Steuerfälle
  arundsätzlich  ungleichmäßig  behandelt  werden.  Dazu  wäre  bei  einer  Emkommensvermehrungsüeuer
  unerläßlich,  daß  das  Ges.  entweder  seinerseits  eine
einheitliche  Legrisssbestimmung  des  „Mehreinkommens"  gäbe  oder
doch  der  Auslegung  eine  einheitliche  Definition  ermöglichte.  Indem  das  Ges.
als  abgabepflichtiges  Mehreinkommen  das  sich  bei  den  Veranlagungen  zu  den
Landeseinkommensteuern  ergebende  ansieht,  tut  es  das  Gegenteil  hiervon  und
schafft  mit  Notwendigkeit  für  die  Besteuerung  der  Abgabepflichtigen  je  nach
ihrem  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  oder  der  Belegenheit  ihrer  Einkommensquellen
tu  dem  Gebiete  der  einen  oder  der  anderen  Landeseinkommensteuer  ungleich,
inäßige  Bemessungsgrundlagen.  Denn  da  die  Umgrenzung  des  steuerpflichtigen
Einkommens  in  den  einzelnen  Eink.St.G.  wesentliche  Verschiedenheiten  aufweist,
ist  auch  der  darauf  aufgebaute  Mehreinkommensbegriff  wesentlich  verschieden.
<I)  Das  KAG.  beschränkt  sich  aber  nicht  darauf,  dem  Begriff  seiner  Bemessungsgrundlage, ­
  des  Mehreinkommens,  die  verschiedenen  Einkommensbegriffe ­
  der  einzelstaatlichen  Eink.St.G.  zugrundezulegen,  sondern  es  verztchtet
grundsätzlich  auch  darauf,  die  beiden  Größen,  aus  deren  Vergleich  sich  das  Mehreinkommen ­
  ergibt,  das  Kriegs-  und  das  Friedenseinkommen,  auf  Gntnd  der
Landeseinkommensteuergesetze  für  seinen  Zweck  selbständig  ermitteln  zu  lassen,
übernimmt  vielmehr  arundsätzlich  unbesehen  die  Zeststellungen  bei  der
Lanüeseinkommensteuerveranlagung.  Das  ist  eine  notwendige  Folge
seines  Aufbaues  auf  den  Landeseinkommensteuergesetzen.  Denn  es  würde
zu  einem  unerträglichen  Rechtswirrwarr  führen,  sollte  für  die  Mehreinkommensabgabe ­
  eine  selbständige  Veranlagung  nach  den  Landeseinkommensteuerges.
  stattfinden,  die  unter  Umständen  zu  anderen  Ergebnissen  hinsichtlich  des
steuerpflichtigen  Einkommens  gelangte,  wie  die  landesrechtliche  Einkommensteuerveranlagung. ­

Eine  gewisse  Annäherung  an  die  KA.  der  Gesellschaften  nach  ihrem  Mehrgewinn ­
  enthält  allerdings  die  Einkommensvermehrungssteuer  der  Einzelper-
            
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