Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

326 Kriegsabgabegesetz ISIS. 8 4- 
e ) Wo wie in Sachsen, Sachsen-Meiningen, Gotha, Sachsen-Altenburg, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ii. und j. 2., der Landeseinkommensteuer m 
Ausnahmefällen nicht das wirkliche Einkommen, sondern ein nach dem fest- 
gestellten verbrauche fingiertes Einkommen zugrunde gelegt wird 's dieses 
fingierte Einkommen das „steuerpflichtige", mit dem der Abgabepflichtige 
zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, freilich nicht „auf Grund der 
Einkammeusverhältnisse". Für §31 2323®. beantwortet Hott mann (Anm. 56 
Abs. 3) die Frage in entgegengesetztem Sinne. Aber dort ist der Wortlaut des 
Ges auch ein anderer: dort ist von dem „auf Grund der Landeselnkvmmen- 
steuerqes festgestellten Einkommen" die Rede, nicht von einem steuervttich- 
tiqen Einkommen, mit dem der Abgabepflichtige veranlagt worden ist 
Bollz.Anw. Art. 17 will jedoch „das tatsächlich erzielte Einkommen , nicht 
den „Verbrauch -aufwand" maßgebend sein lassen. . . 
Wie bis 1906 in Preußen, so findet noch jetzt in vielen Bundesstaaten eine 
Berücksichtigung der Minderzahl in der Weise statt, daß für jedes Kmd ein 
gewisser Betrag von dem festgestellten Einkommen abgezogen und dadurch 
steuerfrei gelassen wird. Es fragt fick,, ob unter veranlagtem Einkommen i S. 
des KAG das Einkommen ohne oder nach Abzug dieser Betrage zu verstehen 
ist Schon nach dem Wortlaute der meisten fraglichen Eink.St.®. die von 
einem Abzüge vom steuerpflichtigen oder steuerbaren Einkommen 
svrechen, wäre die Frage dahin zu beantworten, daß unter veranlagtem Ein 
kommen dasjenige einschließlich des auf Grund dieser sog. Klnderprivileglen 
steuerfrei zu lassenden Betrages zu verstehen ist. Das ist auch innerlich be- 
gründet. Denn jener Betrag ist seiner Natur nach nichts anderes wie steuer- 
pflichtiges Einkommen, und durch seine Ausscheidung würde man ohne Not 
eine weitere Ungleichmäßigkeit zwischen den Steuerpflichtigen verschiedener 
Bundesstaaten schaffen; die sog. Kinderprivilegien, die überall auf demselben 
Gedanken beruhen, würden, wo sie in Gestalt solcher Abzüge gewahrt werden, 
zu einer Herabminderung des Friedens- oder Kriegscinkommens fuhren, also 
das abgabepflichtige Mehreinkommen beeinflussen, in Staaten wo fle als Er- 
Mäßigungen des Steuersatzes gewährt werden, wie m Preußen, nicht. Vgl. 
jedoch Erläuterungen II5 zu §10. , , tr . . , 
ir) Die Veranlagung muß nach einem Jahreseinkommen erfolgt fern, d. h. 
es muß ihr zugrunde gelegt sein entweder das wirklich erzielte Einkommen 
eines vollen Jahres, d. i. eines Zeitraumes von vollen 12 Monaten, oder das 
auf einen solchen Zeitraum umgerechnete Einkommen eines kürzeren oder län 
geren Zeitraumes. Würde ein Eink.St.G. die Bestimmung enthalten daß, 
wenn die Steuerpflicht erst innerhalb des letzten Jahres vor der Beran agung 
eingetreten oder die Einkommensquelle erst dann entstanden ist, die Veranlagung 
nur nach dem nach diesem Zeitpunkt in dem kürzeren als einjährigen Zeitraum 
erzielten Einkommen ohne Umrechnung auf einen vollen ^ahresbetrag zu er- 
folgen habe, so würde dieses Einkommen eines Jahresbruchteils kein nach §§ 4 
oder 8 zugrunde zu legendes Jahreseinkommen darstellen. Es wäre auch zweifel 
haft ob es zulässig wäre, um ein solches für die Veranlagung der KA. zu gewinnen, 
bei dieser Veranlagung eine Umrechnung des kein Jahreseinkommen dar 
stellenden einkommensteuerpflichtigen Einkommens auf einen Jahresbetrag vor- 
zunehmen: denn dieser umgerechnete Betrag wäre nicht das „steuerpflichtige 
Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige zur Einkommen,teuer 
veranlagt worden ist". Der Absicht des Gesetzgebers würde es aber entsprechen, 
eine solche Umrechnung für zulässig zu erachten; denn es widerstritte der Billig- 
keit, lediglich aus diesem Grunde Abgabfreiheit eintreten zu lassen. Allenfalls 
läßt sich „das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige
	        
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