Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

324  Kriegsabgabegesetz  1919.  §§  3,  I.
4  Unter  Kriegseinkommen  ist  auch  hier  dasjenige  i.  <5.  des  §  10  zu
verstehen,  insbes,  also  auch  hier  dessen  Abs.  2  anzuwenden.
s  4.  Als  Friedenseinkommen  gilt  das  steuerpflichtige
Jahreseinkommen,  mit  dem  der  Abgabepflichtige  ber  der  letzten
allacmeincn  landesqefetzlichen  Jahresveranlagung  auf  Grund
der  Einkommensverhältnisse,  wie  sie  vor  Ausbruch  des  Är.eges
bestanden,  zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden  ist.
Welche  Einkommensteuerveranlagung  ntt $  1  wa«-qebend
  ist,  bestimmt  die  oberste  Landesfmanzbehorde  im  Ltn-Verständnisse
  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen.
?luf  Antrag  des  Abgabepflichtigen  ist  das  durchschnittliche
Einkommen,  das  sich  aus  der  nach  Abs.  1  und  2  maßgebenden
^abresveranlaqunq  und  den  zwei  ihr  vorangegangenen  Jahres-Veranlagungen
  ergibt,  als  Friedenseinkommen  festzusetzen.  Der
Antrag  kann  bis  zum  Ablauf  der  mit  der  Zustellung  des  Steuerbescheids ­
  eröffneten  Rechtsmittelfrist  gestellt  werden.
Das  Besitzsteueramt  kann  die  Festsetzung  des  Frledensc,nkommens
  nach  dreijährigem  Durchschnitt  (Abs.3>  v-u  sich  aus
vornehmen,  wenn  das  Einkommen  der  nach  ^bs.1  und  2  maßgebenden ­
  Jahresveranlagung  ein  außergewöhnlich  hohes  war
und  der  Abgabepflichtige  nach  Lage  der  Berhaltn,s,e  oku;
Einkommen  für  die  Dauer  nicht  erwarten  konnte.
Eu,w.  §  4  (glewautenb).  -  Sien.B.  »ie  bei  $  2.  -  Ausf.Best.  H  6-9;  BeUz.An«.
Art.  13—15.
Inhalt.
I.  Inhalt  des  §  4  -324  III.  D°s  Fried°ns°inl°mm°n  nach  ^
n.  Das  Friedenseinkammen  nach  ^  Die  materiell-rechtlichen  Voraus-1.
  Das  veranlagte  steuerpflichtige  Iah-  Nrmal-reSchen  V?r°ussetz'un-  d ''
2.  tomWe  Veranlagung  327  gen  ^nd  Wirkungen  der  Ab,.  3  und  4  330
I.  Inhalt  des  §  4.
Der  §  4  umschreibt  -  abgesehen  davon,  daß  im  Abs.  2  der  Reichsminister
der  Finanzen  an  die  Stelle  des  Reichskanzlers  getreten  ist,  wörtlich  gleichlautend ­
  mit  §  4  KAG.  1918  -  den  Begriff  des  Friedens  emkommens  n
des  $  3  wie  f  8  den  des  Kriegseinkommens,  und  zwar  betreffen  Abs.  1  und  2
des  I  4  den  Regelfall  wo  als  Friedenseinkommen  das  staatsemkommensteuernttirsttme
  Einkommen  eines  Jahres  gilt,  Abs.  3  und  4  den  Ausnahmefall,  wo
als  Fr^edenseinkommen  der  Durchschnitt  des  staatssteuerpflichtigen  Einkommmls
dieses  Jahres  und  der  beiden  Vorjahre  in  Ansatz  zu  brmgen  ist.  ^stimmt,
nach  welchen  Gesichtspunkten  die  Frage  zu  entscheiden  ist,  welches  Veran.
laaunasergebnis  für  das  Friedenseinkommen,  wenn  dieses  m  dem  staatssteuerpflichtigen ­
  Einkommen  eines  Jahres  besteht,  maßgebend  sem  soll  w^rend
Abi  2  die  Stelle  bezeichnet,  die  zu  entscheiden  hat,  für  welches  Steuerlahr  die
Voraussetzlmgen  des  Abs.  1  zutreffen.'  Abs.  3  regelt  das  Recht  des  Abgabe-
            
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