324 Kriegsabgabegesetz 1919. §§ 3, I.
4 Unter Kriegseinkommen ist auch hier dasjenige i. <5. des § 10 zu
verstehen, insbes, also auch hier dessen Abs. 2 anzuwenden.
s 4. Als Friedenseinkommen gilt das steuerpflichtige
Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige ber der letzten
allacmeincn landesqefetzlichen Jahresveranlagung auf Grund
der Einkommensverhältnisse, wie sie vor Ausbruch des Är.eges
bestanden, zur Einkommensteuer veranlagt worden ist.
Welche Einkommensteuerveranlagung ntt $ 1 wa«-qebend
ist, bestimmt die oberste Landesfmanzbehorde im Ltn-Verständnisse
mit dem Reichsminister der Finanzen.
?luf Antrag des Abgabepflichtigen ist das durchschnittliche
Einkommen, das sich aus der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden
^abresveranlaqunq und den zwei ihr vorangegangenen Jahres-Veranlagungen
ergibt, als Friedenseinkommen festzusetzen. Der
Antrag kann bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuerbescheids
eröffneten Rechtsmittelfrist gestellt werden.
Das Besitzsteueramt kann die Festsetzung des Frledensc,nkommens
nach dreijährigem Durchschnitt (Abs.3> v-u sich aus
vornehmen, wenn das Einkommen der nach ^bs.1 und 2 maßgebenden
Jahresveranlagung ein außergewöhnlich hohes war
und der Abgabepflichtige nach Lage der Berhaltn,s,e oku;
Einkommen für die Dauer nicht erwarten konnte.
Eu,w. § 4 (glewautenb). - Sien.B. »ie bei $ 2. - Ausf.Best. H 6-9; BeUz.An«.
Art. 13—15.
Inhalt.
I. Inhalt des § 4 -324 III. D°s Fried°ns°inl°mm°n nach ^
n. Das Friedenseinkammen nach ^ Die materiell-rechtlichen Voraus-1.
Das veranlagte steuerpflichtige Iah- Nrmal-reSchen V?r°ussetz'un- d ''
2. tomWe Veranlagung 327 gen ^nd Wirkungen der Ab,. 3 und 4 330
I. Inhalt des § 4.
Der § 4 umschreibt - abgesehen davon, daß im Abs. 2 der Reichsminister
der Finanzen an die Stelle des Reichskanzlers getreten ist, wörtlich gleichlautend
mit § 4 KAG. 1918 - den Begriff des Friedens emkommens n
des $ 3 wie f 8 den des Kriegseinkommens, und zwar betreffen Abs. 1 und 2
des I 4 den Regelfall wo als Friedenseinkommen das staatsemkommensteuernttirsttme
Einkommen eines Jahres gilt, Abs. 3 und 4 den Ausnahmefall, wo
als Fr^edenseinkommen der Durchschnitt des staatssteuerpflichtigen Einkommmls
dieses Jahres und der beiden Vorjahre in Ansatz zu brmgen ist. ^stimmt,
nach welchen Gesichtspunkten die Frage zu entscheiden ist, welches Veran.
laaunasergebnis für das Friedenseinkommen, wenn dieses m dem staatssteuerpflichtigen
Einkommen eines Jahres besteht, maßgebend sem soll w^rend
Abi 2 die Stelle bezeichnet, die zu entscheiden hat, für welches Steuerlahr die
Voraussetzlmgen des Abs. 1 zutreffen.' Abs. 3 regelt das Recht des Abgabe-