Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

326  Kriegsabgabegesetz  ISIS.  8  4-e

 )  Wo  wie  in  Sachsen,  Sachsen-Meiningen,  Gotha,  Sachsen-Altenburg,
Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß  ii.  und  j.  2.,  der  Landeseinkommensteuer  m
Ausnahmefällen  nicht  das  wirkliche  Einkommen,  sondern  ein  nach  dem  festgestellten
  verbrauche  fingiertes  Einkommen  zugrunde  gelegt  wird  's  dieses
fingierte  Einkommen  das  „steuerpflichtige",  mit  dem  der  Abgabepflichtige
zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden  ist,  freilich  nicht  „auf  Grund  der
Einkammeusverhältnisse".  Für  §31  2323®.  beantwortet  Hott  mann  (Anm.  56
Abs.  3)  die  Frage  in  entgegengesetztem  Sinne.  Aber  dort  ist  der  Wortlaut  des
Ges  auch  ein  anderer:  dort  ist  von  dem  „auf  Grund  der  Landeselnkvmmensteuerqes
  festgestellten  Einkommen"  die  Rede,  nicht  von  einem  steuervttichtiqen
  Einkommen,  mit  dem  der  Abgabepflichtige  veranlagt  worden  ist
Bollz.Anw.  Art.  17  will  jedoch  „das  tatsächlich  erzielte  Einkommen  ,  nicht
den  „Verbrauch  -aufwand"  maßgebend  sein  lassen.  .  .
Wie  bis  1906  in  Preußen,  so  findet  noch  jetzt  in  vielen  Bundesstaaten  eine
Berücksichtigung  der  Minderzahl  in  der  Weise  statt,  daß  für  jedes  Kmd  ein
gewisser  Betrag  von  dem  festgestellten  Einkommen  abgezogen  und  dadurch
steuerfrei  gelassen  wird.  Es  fragt  fick,,  ob  unter  veranlagtem  Einkommen  i  S.
des  KAG  das  Einkommen  ohne  oder  nach  Abzug  dieser  Betrage  zu  verstehen
ist  Schon  nach  dem  Wortlaute  der  meisten  fraglichen  Eink.St.®.  die  von
einem  Abzüge  vom  steuerpflichtigen  oder  steuerbaren  Einkommen
svrechen,  wäre  die  Frage  dahin  zu  beantworten,  daß  unter  veranlagtem  Einkommen ­
  dasjenige  einschließlich  des  auf  Grund  dieser  sog.  Klnderprivileglen
steuerfrei  zu  lassenden  Betrages  zu  verstehen  ist.  Das  ist  auch  innerlich  begründet.
  Denn  jener  Betrag  ist  seiner  Natur  nach  nichts  anderes  wie  steuerpflichtiges
  Einkommen,  und  durch  seine  Ausscheidung  würde  man  ohne  Not
eine  weitere  Ungleichmäßigkeit  zwischen  den  Steuerpflichtigen  verschiedener
Bundesstaaten  schaffen;  die  sog.  Kinderprivilegien,  die  überall  auf  demselben
Gedanken  beruhen,  würden,  wo  sie  in  Gestalt  solcher  Abzüge  gewahrt  werden,
zu  einer  Herabminderung  des  Friedens-  oder  Kriegscinkommens  fuhren,  also
das  abgabepflichtige  Mehreinkommen  beeinflussen,  in  Staaten  wo  fle  als  Er-Mäßigungen
  des  Steuersatzes  gewährt  werden,  wie  m  Preußen,  nicht.  Vgl.
jedoch  Erläuterungen  II5  zu  §10.  ,  ,  tr  .  .  ,
ir)  Die  Veranlagung  muß  nach  einem  Jahreseinkommen  erfolgt  fern,  d.  h.
es  muß  ihr  zugrunde  gelegt  sein  entweder  das  wirklich  erzielte  Einkommen
eines  vollen  Jahres,  d.  i.  eines  Zeitraumes  von  vollen  12  Monaten,  oder  das
auf  einen  solchen  Zeitraum  umgerechnete  Einkommen  eines  kürzeren  oder  längeren ­
  Zeitraumes.  Würde  ein  Eink.St.G.  die  Bestimmung  enthalten  daß,
wenn  die  Steuerpflicht  erst  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  der  Beran  agung
eingetreten  oder  die  Einkommensquelle  erst  dann  entstanden  ist,  die  Veranlagung
nur  nach  dem  nach  diesem  Zeitpunkt  in  dem  kürzeren  als  einjährigen  Zeitraum
erzielten  Einkommen  ohne  Umrechnung  auf  einen  vollen  ^ahresbetrag  zu  erfolgen
  habe,  so  würde  dieses  Einkommen  eines  Jahresbruchteils  kein  nach  §§  4
oder  8  zugrunde  zu  legendes  Jahreseinkommen  darstellen.  Es  wäre  auch  zweifelhaft ­
  ob  es  zulässig  wäre,  um  ein  solches  für  die  Veranlagung  der  KA.  zu  gewinnen,
bei  dieser  Veranlagung  eine  Umrechnung  des  kein  Jahreseinkommen  darstellenden ­
  einkommensteuerpflichtigen  Einkommens  auf  einen  Jahresbetrag  vorzunehmen:
  denn  dieser  umgerechnete  Betrag  wäre  nicht  das  „steuerpflichtige
Jahreseinkommen,  mit  dem  der  Abgabepflichtige  zur  Einkommen,teuer
veranlagt  worden  ist".  Der  Absicht  des  Gesetzgebers  würde  es  aber  entsprechen,
eine  solche  Umrechnung  für  zulässig  zu  erachten;  denn  es  widerstritte  der  Billigkeit,
  lediglich  aus  diesem  Grunde  Abgabfreiheit  eintreten  zu  lassen.  Allenfalls
läßt  sich  „das  steuerpflichtige  Jahreseinkommen,  mit  dem  der  Abgabepflichtige
            
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