Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II. Das Friedenseinkommen nach Abs. 1 und 2. § 4. 
zur Einkommensteuer veranlagt worden ist", auch interpretieren als der auf ein 
Jahr berechnete Betrag des Einkommens, nach dem der Abgabepflichtige zur 
Einkommensteuer veranlagt ist. 
2. Die maßgebende Veranlagung. 
a) Als Friedenseinkommen soll nach Abs. 1 nur ein bei einer allgemeinen 
landesgesetzlichen Jahresveranlagung der Veranlagung zugrunde gelegtes 
Einkommen gelten. Tie „allgemeine Zahresveranlagung" ist die vor oder 
bei Beginn des Rechnungsjahres erfolgende, sich grundsätzlich auf alle Steuer 
pflichtigen erstreckende neue Veranlagung, die Veranlagung der „Allgemein- 
heit", die auch als „ordentliche" oder „Rollenveranlagung" bezeichnet wird, im 
Gegensatze zu den nach Abschluß der bei ihr aufgestellten und festgestellten Steuer 
listen und Steuerrollen erfolgenden Zugangsveranlagungen einzelner, bei der 
allgemeinen Veranlagung unveranlagt gebliebener Steuerpflichtiger. Jedoch 
erfährt der Begriff der allgemeinen landesgesetzlichen Jahresveranlagung i. S. 
des KAG. eine Ausdehnung durch § 10 Abs. 2, wonach „eine in Rechtsmittel 
verfahren durch Neu- oder Nachveranlagung oder im Verwaltungsweg herbei 
geführte Berichtigung der maßgebenden landesgesetzlichen Jahresveranlagun 
gen zu berücksichtigen" ist. Was hier unter „Neuveranlagung" welche Bezeich 
nung in den Landeseinkommensteuergesetzen nicht üblich ist, im Gegensatze zu 
„Nachveranlagungen" gemeint ist, sagt das Ges. nicht, ergibt sich aber aus § 73 
BSt.G. Demnach ist Neuveranlagung die in den Landeseinkoinmensteuerges. 
auch als Nachbesteuerung bezeichnete nachträgliche Erhöhung der bei der allge 
meinen Jahresveranlagung festgesetzten Steuer wegen nachträglicher Ermitt 
lung neuer Tatsachen oder Beweismittel, also wie die Abänderung im Rechts 
mittelwege nur eine Richtigstellung der falschen allgemeinen Veranlagung, die 
Nachveranlagung aber die Nachholung einer zu Unrecht bei der allgemeinen 
Jahresveranlagung unterbliebenen Veranlagung, also das, was die Landes 
einkommensteuergesetze als Nachbesteuerung zu Unrecht unveranlagt gebliebener 
Steuerpflichtiger bezeichnen. Hier handelt es sich für den einzelnen Steuer 
pflichtigen nicht um eine Berichtigung seiner „allgemeinen Jahresveranlagung", 
wie bei der Neuveraulagung, sondern um die Nachholung seiner bei der allge 
meinen unterbliebenen Veranlagung. Wenn trotzdem auch die Berücksichtigung 
solcher Nachveranlagungen vorgeschrieben wird, so ergibt sich hiemus, daß 
unter dem bei der „allgemeinen landesgesetzlichen Jahresveranlagung" veran 
lagten Einkommen nicht nur das bei dem alljährlichen allgemeinen Veranlagungs 
verfahren tatsächlich veranlagte zu verstehen ist, sondern auch dasjenige, nach 
dem der Abgabepflichtige in diesem Verfahren hätte veranlagt werden müssen, 
sofern der in dem damaligen Unterbleiben der Veranlagung oder in der Unrich 
tigkeit der damaligen Veranlagung liegende Verstoß gegen das Landesein- 
kommensteuerges. auf dem durch dieses gewiesenen ordnungsmäßigen Wege 
geheilt worden ist. Dagegen kann diese Heilung für die KA. allein nicht erfolgen; 
die letztere behält auch in dieser Hinsicht ihren rein akzessorischen, eine selbständige 
Einkommensermittlung ausschließenden Charakter. Zweifelhaft ist, was § 10 
Abs. 2 unter „im Verwaltungswege herbeigeführten Berichtigungen" der Ver 
anlagung meint, ob insbes. hierunter auch Ermäßigungen wegen Verminderun 
gen des Einkommens im Laufe des Steuerjahres nach Art derjenigen des § 64 
Pr. Eink.St.G. fallen. Die letztere Frage ist zu verneinen. Denn eine „Be 
richtigung" setzt voraus, daß die Veranlagung von vornherein unrichtig 
war, und das war sie nur, wenn sie nach den zur Zeit ihrer Vornahme vorhan 
denen Verhältnissen hätte anders ausfallen müssen, als sie erfolgt ist. In den 
Fällen, wo die Veranlagung nach den Ergebnissen vergangener Jahre statt 
findet, wenn auch Gegenstand der Besteuerung das Einkommen des Steuer-
	        
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