Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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88 4, 5. 
dem aber das Gesetz das Zugeständnis gemacht hat, daß der Antrag auch 
noch nach Zustellung des Steuerbescheids innerhalb der ersten Rechtsmittelfrist 
gestellt werden kann, ist es folgerichti', einem solchen Antrage die Bedeutung 
einer Hinfälligmachung der bereits erfolgten Veranlagung zuzugestehen. Wird 
also dem Antrage wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 nicht 
stattgegeben, so liegt gleichwoql eine neue Veranlagung vor, gegen die deshalb 
das Rechtsmittel von neuem gegeben ist. Eine andere Auslegung würde zu 
einer verschiedenen Bewertung des Antrags führen, je nachdem er vor oder 
nach erfolater Beranlaauna gestellt ist, und für eine solche ist kein Raum, 
nachdem einmal die Zulässigkeit des Antrages auf die Rechtsmittelfrist er 
streckt ist. 
b) Tie Anwendung des Abs. 4 hängt vom pflichtmätzigen Ermessen 
öes Lesitzsteueramts ab. Eine vorherige Anhörung des Abgabepflichtigen 
ist nicht vorgeschrieben, wird sich aber regelmäßig empfehlen, wenn nicht inter, 
läßlich sein.' Ist die Veranlagung einmal unter Anwendung von Abs. 1, 2 des 
§ 4 erfolgt und nicht von dem nach Maßgabe der RAO. hierzu befugten Vor 
sitzenden der Beranlagungsbehörde angefochten, dann ist die Anwendung des 
Abs. 4 nur noch nach Maßgabe des § 42 KAG. möglich. 
c) Ob die Anwendung des Abs. 3 oder 4 zu Recht erfolgt ist, unterliegt der 
Nachprüfung der Rechtsmittelinstanzen. Liegen nach Ansicht der letzteren die 
Voraussetzungen des Abs. 4 vor, ist dieser aber gleichwohl nicht angewendet, 
dann kann seine Anwendung auch noch in dieser Instanz erfolgen, sofern es sich 
nicht um die Rechtsbeschwerde handelt. Denn die Frage, ob das Einkommen ein 
außergewöhnlich hohes war und der Abgabepflichtige nach Lage der Verhältnisse 
dieses Einkommen für die Dauer erwarten konnte, liegt im wesentlichen auf 
tatsächlichem Gebiet. Eine Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des 
bestehenden Rechts (§ 266 Ziff. 1 RAO.) wird wohl in der Anwendung, regel- 
mäßig aber nicht in der Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 erblickt werden 
können, wenn nicht etwa die Vorinstanz besten Anwendung durch die erste 
Instanz unter rechtsirrtümlicher Auslegung der Bestimmung mißbilligt hat. 
<1) Der Umstand, daß der Abgabepflichtige von der gleichen Befugnis 
aus § 4 flbf. 3 Kfl®. 1918 keinen Gebrauch gemacht hat, hindert ihn nicht an 
einem Antrag aus § 4 Abs. 3 KAG. 1919. Umgekehrt berechtigt der Umstand, 
daß bei der KA. für 1918 nach § 4 Abs. 3 verfahren ist, nicht dazu, ohne Antrag 
des Abgabepflichtigen für 1919 nach § 4 Abs. 3 zu verfahren. Ebensowenig ist 
die Beranlagungsbehörde in ihrer Entschließung über Anwendung oder Nicht- 
anloendung des § 4 Abs. 4 für 1919 an diejenige für 1918 gebunden. 
§ 5. Ist die Persönliche Einkommensteuerpflicht erst nach 
dem für die letzte Friedensveranlagung (§ 4 Abs. 1 und 2) 
matzgebenden Stichtag eingetreten, so gilt als veranlagtes 
Einkommen vor dem Kriege der für eine Verzinsung von 
5 vom Hundert bemessene Jahresertrag des bei Eintritt der 
Steuerpflicht nachweislich vorhandenen Vermögens oder das 
von dem Abgabepflichtigen nachgewiesene höhere Einkommen, 
das er im Jahre 1913 oder im Durchschnitt der Jahre 1911, 
1912, 1913 tatsächlich bezogen hat. 
jEntw. $ 5 «gleichlautend). — Ausf.Best. §8 9—13.
	        
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