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dem aber das Gesetz das Zugeständnis gemacht hat, daß der Antrag auch
noch nach Zustellung des Steuerbescheids innerhalb der ersten Rechtsmittelfrist
gestellt werden kann, ist es folgerichti', einem solchen Antrage die Bedeutung
einer Hinfälligmachung der bereits erfolgten Veranlagung zuzugestehen. Wird
also dem Antrage wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 nicht
stattgegeben, so liegt gleichwoql eine neue Veranlagung vor, gegen die deshalb
das Rechtsmittel von neuem gegeben ist. Eine andere Auslegung würde zu
einer verschiedenen Bewertung des Antrags führen, je nachdem er vor oder
nach erfolater Beranlaauna gestellt ist, und für eine solche ist kein Raum,
nachdem einmal die Zulässigkeit des Antrages auf die Rechtsmittelfrist er
streckt ist.
b) Tie Anwendung des Abs. 4 hängt vom pflichtmätzigen Ermessen
öes Lesitzsteueramts ab. Eine vorherige Anhörung des Abgabepflichtigen
ist nicht vorgeschrieben, wird sich aber regelmäßig empfehlen, wenn nicht inter,
läßlich sein.' Ist die Veranlagung einmal unter Anwendung von Abs. 1, 2 des
§ 4 erfolgt und nicht von dem nach Maßgabe der RAO. hierzu befugten Vor
sitzenden der Beranlagungsbehörde angefochten, dann ist die Anwendung des
Abs. 4 nur noch nach Maßgabe des § 42 KAG. möglich.
c) Ob die Anwendung des Abs. 3 oder 4 zu Recht erfolgt ist, unterliegt der
Nachprüfung der Rechtsmittelinstanzen. Liegen nach Ansicht der letzteren die
Voraussetzungen des Abs. 4 vor, ist dieser aber gleichwohl nicht angewendet,
dann kann seine Anwendung auch noch in dieser Instanz erfolgen, sofern es sich
nicht um die Rechtsbeschwerde handelt. Denn die Frage, ob das Einkommen ein
außergewöhnlich hohes war und der Abgabepflichtige nach Lage der Verhältnisse
dieses Einkommen für die Dauer erwarten konnte, liegt im wesentlichen auf
tatsächlichem Gebiet. Eine Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des
bestehenden Rechts (§ 266 Ziff. 1 RAO.) wird wohl in der Anwendung, regel-
mäßig aber nicht in der Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 erblickt werden
können, wenn nicht etwa die Vorinstanz besten Anwendung durch die erste
Instanz unter rechtsirrtümlicher Auslegung der Bestimmung mißbilligt hat.
<1) Der Umstand, daß der Abgabepflichtige von der gleichen Befugnis
aus § 4 flbf. 3 Kfl®. 1918 keinen Gebrauch gemacht hat, hindert ihn nicht an
einem Antrag aus § 4 Abs. 3 KAG. 1919. Umgekehrt berechtigt der Umstand,
daß bei der KA. für 1918 nach § 4 Abs. 3 verfahren ist, nicht dazu, ohne Antrag
des Abgabepflichtigen für 1919 nach § 4 Abs. 3 zu verfahren. Ebensowenig ist
die Beranlagungsbehörde in ihrer Entschließung über Anwendung oder Nicht-
anloendung des § 4 Abs. 4 für 1919 an diejenige für 1918 gebunden.
§ 5. Ist die Persönliche Einkommensteuerpflicht erst nach
dem für die letzte Friedensveranlagung (§ 4 Abs. 1 und 2)
matzgebenden Stichtag eingetreten, so gilt als veranlagtes
Einkommen vor dem Kriege der für eine Verzinsung von
5 vom Hundert bemessene Jahresertrag des bei Eintritt der
Steuerpflicht nachweislich vorhandenen Vermögens oder das
von dem Abgabepflichtigen nachgewiesene höhere Einkommen,
das er im Jahre 1913 oder im Durchschnitt der Jahre 1911,
1912, 1913 tatsächlich bezogen hat.
jEntw. $ 5 «gleichlautend). — Ausf.Best. §8 9—13.