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Text des Vermögeuszuwachssteuergejetzes.
Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 und dem Gesetz über
die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. Avril
1917 entrichtet hat.
§ 18. Abgabebeträge, die auf Grund des § 6 des Gesetzes
über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom
9. April 1917 gestundet worden sind, bleiben unerhoben.
Abgabebeträge, die der Abgabepflichtige auf Grund des
Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 infolge Stundung oder
aus anderen Gründen am Ende des Beranlagungszeitraums
noch schuldete, bleiben bis zu dem Betrag unerhoben, den der
Abgabepflichtige auf Grund dieses Gesetzes als Kriegsabgabe
zu entrichten hat.
§ 19. Der Inhaber eines Hausguts, Familienfideikommisses,
Lehens oder Stammguts oder eines sonstigen auf Grund
von Vorschriften gebundenen Vermögens, die nach den Artikeln
57, 58, 59 des Einführungsgcsetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604) unberührt
geblieben sind, ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde befugt,
den Betrag der Abgabe aus dem gebundenen Vermögen
zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen
gehörenden Gegenstände zu verfügen. Die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn der Inhaber im Konkurs oder zur Zahlung
unvermögend ist. Für den Betrag der Abgabe, der auf den
Zuwachs an Vermögen des Inhabers entfällt, wird der Inhaber
Schuldner des Stammvermögens. Die Rückzahlung hat
spätestens beim Erlöschen der Rechte des Inhabers am gebundenen
Vermögen zu erfolgen.
Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befugnis des Inhabers
nicht berührt, auf Grund solcher gesetzlicher, hausgesetzlicher
oder stiftungsmäßiger Vorschriften, welche die Verfügung
unter anderen Voraussetzungen zulassen, über das gebundene
Vermögen zu verfügen.
Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß, welche Behörde
zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde
im Sinne des Abs. 1 das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
das gebundene Vermögen sich seinem Hauptbestande nach befindet.
Ist die Genehnngung von einem Oberlandesgericht
erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß das'Oberlandesgericht
für die Genehmigung nicht zuständig gewesen sei.
Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle des
Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt.
§ 20. Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligte
Abkömmling kann von dem überlebenden Ehegatten
verlangen, daß der auf seinen Anteil am Gesamtgut entfallende