Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Text  des  Vermögeuszuwachssteuergejetzes.

Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916  und  dem  Gesetz  über
die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  Avril
1917  entrichtet  hat.
§  18.  Abgabebeträge,  die  auf  Grund  des  §  6  des  Gesetzes
über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom
9.  April  1917  gestundet  worden  sind,  bleiben  unerhoben.
Abgabebeträge,  die  der  Abgabepflichtige  auf  Grund  des
Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  infolge  Stundung  oder
aus  anderen  Gründen  am  Ende  des  Beranlagungszeitraums
noch  schuldete,  bleiben  bis  zu  dem  Betrag  unerhoben,  den  der
Abgabepflichtige  auf  Grund  dieses  Gesetzes  als  Kriegsabgabe
zu  entrichten  hat.
§  19.  Der  Inhaber  eines  Hausguts,  Familienfideikommisses, ­
  Lehens  oder  Stammguts  oder  eines  sonstigen  auf  Grund
von  Vorschriften  gebundenen  Vermögens,  die  nach  den  Artikeln ­
  57,  58,  59  des  Einführungsgcsetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  vom  18.  August  1896  (RGBl.  S.  604)  unberührt
geblieben  sind,  ist  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  befugt, ­
  den  Betrag  der  Abgabe  aus  dem  gebundenen  Vermögen
zu  entnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  über  die  zu  dem  Vermögen
gehörenden  Gegenstände  zu  verfügen.  Die  Genehmigung  ist
zu  erteilen,  wenn  der  Inhaber  im  Konkurs  oder  zur  Zahlung
unvermögend  ist.  Für  den  Betrag  der  Abgabe,  der  auf  den
Zuwachs  an  Vermögen  des  Inhabers  entfällt,  wird  der  Inhaber ­
  Schuldner  des  Stammvermögens.  Die  Rückzahlung  hat
spätestens  beim  Erlöschen  der  Rechte  des  Inhabers  am  gebundenen ­
  Vermögen  zu  erfolgen.
Durch  die  Vorschrift  des  Abs.  1  wird  die  Befugnis  des  Inhabers ­
  nicht  berührt,  auf  Grund  solcher  gesetzlicher,  hausgesetzlicher ­
  oder  stiftungsmäßiger  Vorschriften,  welche  die  Verfügung ­
  unter  anderen  Voraussetzungen  zulassen,  über  das  gebundene ­
  Vermögen  zu  verfügen.
Fehlt  eine  Aufsichtsbehörde  oder  ist  ungewiß,  welche  Behörde ­
  zur  Aufsicht  berufen  ist,  so  gilt  als  Aufsichtsbehörde
im  Sinne  des  Abs.  1  das  Oberlandesgericht,  in  dessen  Bezirk
das  gebundene  Vermögen  sich  seinem  Hauptbestande  nach  befindet. ­
  Ist  die  Genehnngung  von  einem  Oberlandesgericht
erteilt,  so  kann  nicht  geltend  gemacht  werden,  daß  das'Oberlandesgericht ­
  für  die  Genehmigung  nicht  zuständig  gewesen  sei.
Die  Landeszentralbehörde  kann  bestimmen,  daß  an  Stelle  des
Oberlandesgerichts  eine  andere  Behörde  tritt.
§  20.  Der  an  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  beteiligte ­
  Abkömmling  kann  von  dem  überlebenden  Ehegatten
verlangen,  daß  der  auf  seinen  Anteil  am  Gesamtgut  entfallende
            
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