Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  a!s  Friedenseinkommen  geltende  Betrag.  §  5.

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4.  Nicht  anwendbar  ist  der  §  5  auf  Fälle,  wo  trotz  vorbanden  gewesener
Steuerpflicht  die  Veranlagung  unterblieben  ist.
5.  Die  „letzte  Friedensveranlagung"  ist,  wie  sich  aus  dem  Allegat
„(§  4  Abl.  1  und  2)"  ergibt,  nur  die  nach  §  4  Abs.  1  und  2  maßgebende  allgemeine
Jahresveranlagung.  Eine  Zugangsveranlagung,  mag  sie  dieser  auch  noch  so
bald  gefolgt  sein,  schließt  die  Anwendung  des  §  5  nicht  aus,  kann  aber  natürlich
als  Anhalt  für  die  Feststellung  des  tatsächlich  bezogenen  Einkommens  dienen.
6.  Der  „Stichtag"  richtet  sich  nach  dem  maßgebenden  Landeseinkommensteuergesetz. ­

III.  Der  als  Friedenseinkommen  geltende  Betrag.
1.  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  5  vor,  so  hat  als  Friedenseinkommen
mindestens  ein  Betrag  zu  gelten,  der  gleichkommt  einer  Verzinsung  des
bei  Eintritt  der  Steuerpflicht  nachweislich  vorhandenen  Vermögens  mit
jährlich  5  v.H.  Das  ist  der  Sinn  der  sehr  ungeschickten  Ausdrucksweise  „der  für
eine  Verzinsung  von  5  vom  Hundert  bemessene  Jahresertrag  des  bei  Eintritt  der
Steuerpflicht  nachweislich  vorhandenen  Vermögens".
a)  Die  „Steuerpflicht",  deren  Eintritt  hiernach  dafür  maßgebend  ist,  von
welchem  Vermögen  die  5  v  H.  zu  berechnen  sind,  ist  die  im  Vordersatz  erwähnte,
an  dem  für  die  letzte  Friedensveranlagung  maßgebenden  Stichtage  noch  nicht
vorhanden  gewesene,  aber  nach  diesem  eingetretene  persönliche  Einkommensteuerpflicht;
  nicht  etwa  ist  also  maßgebend  der  Vermögensstand  zur  Zeit  der
Kriegsveranlagung  zur  Einkommensteuer  oder  zu  derjenigen  am  Stichtage  für
die  KA.
b)  Das  Ges.  sagt  nichts  darüber,  von  welchem  vermögensbegriffe  bei
Anwendung  des  §  5  auszugehen  ist.  Die  Antwort  auf  diese  Frage  ist  daher  dem
Grundgedanken  des  §  5  zu  entnehmen,  nicht  etwa  deshalb,  weil  §5KAG.
1919  dem  KAG.  1918  entnommen  ist  und  dieses,  wo  es  sich  um  die  —  im  Ges.
für  1919  enthaltene  —  Abgabe  von  Vermögen  handelt,  von  dem  Begriffe  des
nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  festgestellten  Vermögens  ausgeht,  dahin  zu
beantworten,  daß  Vermögen  i.  S.  des  §  5  ebenfalls  das  steuerbare  Vermögen
i.  S.  des  BSt.G.  sein  müsse.  Der  §  5  geht  von  der  Unterstellung  aus,  daß  die
Vermögen  sich  mindestens  mit  5  v.  H.  zu  verzinsen  Pflegen.  Daraus  folgt,  daß
zu  berücksichtigen  ist  einerseits  nur  Vermögen,  das  nach  der  Art  seiner  Anlage
eine  Rente  zu  gewähren  in  der  Lage  ist,  also  nicht  auch  das  nach  §  8  BSt.G.
nicht  als  steuerbares  Vermögen  geltende  Gebrauchsoermögen.  Andererseits
gebört  ausländisches  Grund-  und  Betriebsvermögen,  das  nach  §  5  BSt.G.
nicht  zum  steuerbaren  Vermögen  gehört,  zu  dem  Vermögen,  von  dem  nach
§  5  KAG.  die  5  v.  H.  zu  berechnen  sind.  Denn  einmal  ist  nach  den  Landesein,
kommensteuergesetzen  das  Einkommen  (richtiger  der  Ertrag)  aus  außerdeutschem
Grund-  und  Betriebsvermögen  keineswegs  allgemein  grundsätzlich  steuerfrei,
und  sodann  würde,  selbst  wenn  dies  der  Fall  wäre,  dies  nicht  ausschlaggebend  sein,
weil  ja  nach  §  5  KAG.  auch  das  in  Deutschland  nicht  steuerpflichtig  gewesene
Einkommen  berücksichtigt  wird.
c)  Sehr  zweifelhaft  wäre  nach  dem  bisherigen  Rechtszustand,  nach  welchen
Grundsätzen  der  Vermögenswert  zu  ermitteln  ist,  von  dem  nach  §  5  KAG.  5  v.  H.
in  Ansatz  zu  bringen  sind,  namentlich  mit  Rücksicht  auf  die  für  die  Besitzsteuer
bestehenden  eigenartigen  Bewertungsgrundsätze  für  den  Grundbesitz.  Das
KAG.  gibt  hierfür  keine  sicheren  Fingerzeige;^insbes.  nötigt  es  ebensowenig
wie  das  KAG.  1918  dazu,  wie  es  die  Ausf.Best.  §  9  Abs.  4  tun,  die  Bewertungs-
            
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