Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

336  Kriegsabgabegcsetz  1919.  §  5.

grundsätze  des  BSt.G.  anzuwenden,  um  so  weniger,  als  es  zu  einem  in  sich
widerspruchsvollen  Ergebnisse  führt,  einerseits  bei  der  Ableitung  des  Wertes
von  dem  Ertrage  von  dessen  Kapitalisierung  mit  25  auszugehen,  als  Mindestverzinsung ­
  des  Wertes  aber  5  v.  H.  anzunehmen.  Jetzt  werden,  da  das  KAG.
keine  Bestimmungen  enthält,  nach  der  allgemeinen  Fassung  des  §  137  Abs.  1
RAO.  deren  Grundsätze,  also  die  §§  137—151,  §  152  Abs.  1,  §§  153,  154  zugrunde ­
  zu  legen  sein,  nicht  dagegen  §  152  Abs.  2,  der  sich  nur  auf  Steuern  vom
Vermögen  bezieht.
d)  Den  Nachweis  des  Vermögens  hat  der  Abgabepflichtige  zu  führen;
er  kann  diesen  Nachweis  aber  auch  noch  in  jeder  Rechtsmittelinstanz  erbringen,
in  der  noch  die  Berücksickitigung  neuer  Tatsachen  und  Beweise  zulässig  ist,  nicht
also  noch  vor  dem  RFH.,  wohl  aber,  wenn  die  Sache  von  diesem  an  eine  Tatsacheninstanz ­
  zur  anderweitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  zurückverwiesen
ist.  Vgl.  auch  unten  bei  Ziff.  2  c.  Es  wäre  konzinner  gewesen,  wenn  das  Ges.,
statt  einmal,  beim  Vermögen,  zu  sagen  „nachweislich"  und  sodann,  beim  Einkommen, ­
  „vom  Abgabepflichtigen  nachgewiesenen",  hinzugefügt  hätte:  „Den
Nachweis  des  vorhandenen  Vermögens  oder  des  höheren  Einkommens  hat  der
Abgabepflichtige  zu  erbringen"  oder  auch  bei  dem  Einkommen  die  Worte  „vom
Abgabepflichtigen"  weggelassen  hätte.
8.  Weist  der  Abgabepflichtige  nach,  daß  sein  Einkommen  1913  oder  im
Durchschnitt  der  Jahre  1911,  1912  und  1913  mehr  als  5  v.  H.  des  unter  1  umschriebenen ­
  Vermögens  betrug,  so  ist  dieses  höhere  Einkommen  als  Friedeuseinkommen
  dem  Kriegseinkommen  gegenüberzustellen.
a)  Wo  dieses  Einkommen  erzielt  ist,  im  Inland  oder  im  Ausland,
ist  gleichgültig.  Vorzugsweise  ist  ja  gerade  an  die  Fälle  des  Zuzugs  aus  dem
Auslande,  also  besonders  auch  an  im  Ausland  erzieltes  Einkommen,  gedacht.  So
auch  RFH.  Samml.  Bd.  1  A  S.  165.
b)  Das  Ges.  sagt  nicht,  welcher  Linkommensbegriff  maßgebend  sein
soll,  der  des  Einkommensteuerrechts  des  Landes,  in  dem  der  Abgabepflichtige
nach  dem  Stichtage  für  die  erste  Friedensveranlagung  zuerst  einkommensteuerpflichtig ­
  geworden  ist,  oder  der  des  Steuerrechts  des  Landes,  in  dem  er  zur
Einkommensteuer  für  das  nach  §  8  maßgebende  Kriegsjahr  veranlagt  war,  oder
der  Einkommensbegriff  des  Steuerrechts  desjenigen  außerdeutschen  Staates,
in  dem  der  Abgabepflichtige  im  Jahre  1913  oder  in  jedem  der  Jahre  1911,1912
und  1913  subjektiv  steuerpflichtig  war,  oder  endlich  der  rein  wirtschaftliche  Einkommensbegriff. ­
  An  sich  wäre  die  zweite  Alternative  berechtigt,  weil  sie  zur
Vergleichung  nach  denselben  Grundsätzen  berechneter  Friedens-  und  Kriegseinkommen
  führt.  Trotzdem  wird  man  sich,  wie  ich  es  im  St.A.  1918  S.  198  und
mir  folgend  Rheinstrom  KAG.  1918  und  KAG.  1919  Anm.  5  zu  §  5  getan
haben,  für  die  erste  Alternative  zu  entscheiden  haben,  weil  man  dadurch  dahin
gelangt,  daß  das  nach  §  5  dem  Kriegseinkommen  gegenüberzustellende  Friedenseinkommen ­
  begrifflich  dem  in  den  Regelfällen  des  §  4  einzustellenden  am  nächsten
verwandt  ist.  Wenn  RFH.  Samml.  Bd.  1 A  S.  165  das  „durch  die  österreichische
Veranlagung  belegte  Einkommen"  anerkannt  wird,  so  ist  dabei  wohl  nicht  von  der
Erwägung  ausgegangen,  daß  der  ausländische  Einkommensbegrifs  maßgeblich  sei,
sondern  entweder  angenommen,  daß  der  der  österreichischen  Gesetzgebung  sich  mit
dem  derjenigen  Preußens,  wo  der  Abgabepflichtige  zuerst  in  Deutschland  einkommensteuerpflichtig ­
  geworden  war,  oder,  daß  er  sich  mit  dem  wirtschaftlichen
Einkommensbegriff  im  wesentlichen  decke  und  es  auf  geringfügige  Abweichungen
nicht  ankomme.  Darauf,  vielleicht  noch  mehr  auf  die  Annahme  von  der  Maßgeblichkeit
  des  wirtschaftlichen,  als  des  deutschen  landesrechtlichen  Einkommeusbegriffes
  deutet  es  auch  hin,  wenn  es  a.  a.  O.  heißt,  „daß  der  Beschwerdeführer
            
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