Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  6.

kommens,  das  er  aus  dem  so  erworbenen  Vermögensgegenstand  erzielt
(RFH.  I  A  218  v.  11.  Nov.  1919).
b)  Der  §  3  Abs.  1  Nr.  1—3  KSt.G.  stimmt  mit  §  6  Nr.  1  Satz  1  und  2,
Nr.  3  und  4  VZNG.  überein;  vgl.  daher  wegen  dieser  Anfälle  oben  diesen
§  6  BZAG.  und  die  Erläuterungen  dazu.
e)  Ob  unter  vermögen  i.  S.  des  §  6  nur  steuerbares  i.  S.  des  BSt.G.
oder  solches  in  dem  oben  in  den  Erläuterungen  zu  §  5  unter  III  1  b  umschriebenen,
unter  Umständen  weiter  gehenden  Sinne  zu  verstehen  ist,  erscheint  zweifelhaft.
Für  eine  Abrechnung  nach  §  3  KStG,  kann  natürlich  nur  Vermögen  in  Betracht
kommen,  das  ohne  diese  Vorschrift  Bestandteil  des  Endvermögens  i.  S.  des
BSt.G.  sein  würde.  Dem  Gedanken  des  §  6  entspricht  es,  hier  unter  Vermögen
alles  zu  verstehen,  was  einen  einkommenbildenden  Ertrag  abwerfen  kann.
Wegen  des  Begriffs  des  Einkommens  vgl.  unten  unter  III  2.
2.  Zum  Vermögen,  das  unter  den  Voraussetzungen  des  1.  Satzes  des
§  6  Abs.  1  hinzuzurechnen  wäre,  gehört  auch  der  Kapitalwert  von  Renten.
Nach  dem  1.  Satze  des  §  6  KAG.  wären  also  dem  Friedenseinkommen  5  v.  H.
dieses  Kapitalwerts  hinzuzurechnen.  Durch  den  2.  Satz  wird  die  Hinzurechnung
auf  den  vollen  Jahresbetrag  der  Rente  ausgedehnt,  der  nach  den  Sätzen  für
die  Kapitalisierung  von  Renten  in  den  §§37,  38  BSt.G.  einer  höheren  Verzinsung ­
  des  Kapitalwerts  entsprechen  kann.  Die  Renten  sind  also  vor  dem  Einkommen ­
  aus  anderen  Quellen  begünstigt.
Uber  den  Begriff  der  Rente  vgl.  die  Erläuterungen  zu  §  3  VZAG.  S.  101.
3.  Der  3.  Satz  des  1.  Abs.  dehnt  die  Grundsätze  der  beiden  ersten  Sätze
aus  auf  Bezüge,  die  ihren  Rechtsgrund  in  Vorgängen  der  im  §  6  Nr.  7  VZAG.
bezeichneten  Ärt  haben;  vgl.  daher  oben  die  Erläuterungen  zu  diesem.  Während
aber  jene  Vorschrift  des  VZAG.  sich  nur  auf  Kapitalabfindungen  bezieht,  ist
der  §  6  Abs.  1  Satz  3  analog  dessen  2.  Satz  auch  auf  Renten  erstreckt.
4.  Das  Friedenseinkommen  des  Erblassers  aus  vererbtem  Vermögen
gilt  nicht  als  fiktives  Friedenseinkommen  des  Erben  aus  diesem  Vermögen
(RFH.  Samml.  Bd.  1 A  S.  232).  Beansprucht  werden  kann-stets  nur  eine  5%ige
Verzinsung  des  ererbten  Vermögens,  auch  wenn  bewiesen  wird,  daß  das  mit  diesem
Vermögen  im  letzten  Friedensjahr  erzielte  Einkommen  höher  war  (RFH.  IA
218  v.  11.  Nov.  1919).
5.  Die  Anrechnungen  nach  Abs.  1  setzen  einen  Antrag  des  Abgabepflichtigen ­
  voraus.  Eine  Frist  ist  für  ihn  nicht  gesetzt.  Er  kann  daher  auch  nach  erfolgter ­
  Veranlagung  gestellt  werden,  aber  nicht  mehr,  wenn  die  letztere  rechtskräftig ­
  geworden  oder  nur  noch  mit  der  Rechtsbeschwerde  an  den  RFH.  anfechtbar ­
  ist.

HI.  Der  2.  Abs.  des  §  6.
1.  Der  2.  Absatz  des  §  6  gestattet  die  Zurechnung  nach  Abs.  1  nur,
wenn  das  Einkommen  aus  dem  angefallenen  Vermögen  oder  die  Rente  bei
der  maßgebenden  Kriegs-,  dagegen  nicht  bei  der  maßgebenden  Friedensveranlagung
  berücksichtigt  ist.  Denn  ein  Anlaß  zur  Anwendung  des  Abs.  1  liegt
nur  vor,  wenn  durch  den  dort  bezeichneten  Vermögens-  oder  Rentenertrag  die
Spannung  zwischen  dem  Friedens-  und  Kriegseinkommen,  das  abgabepflichtige
Mehreinkommen  vergrößert  ist.  Das  ist  aber  nicht  der  Fall,  wenn  jener  Ertrag
bei  beiden  Veranlagungen  berücksichtigt  oder  bei  beiden  unberücksichtigt  geblieben
oder  endlich  schon  und  nur  bei  der  Friedensveranlagung  in  Ansatz  gebracht  ist.
Auch  dieser  letztere  Fall  ist  denkbar,  z.  B.  wenn  die  Steuerbehörde  bei  der  Frie-
            
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