Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Der 2. Abs. des § 6. § 6. 
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densveranlagung rechtsirrig, abet unangefochten angenommen hat, das Ber- 
mögen oder die Rente sei dem Abgabepflichtigen bereits angefallen gewesen, 
oder er habe ein Einkommen aus dem Vermögen bezogen, während dieses er 
traglos war. Denn der Abs. 2 setzt nicht voraus, daß der Vermögensanfall bei 
der Friedensveranlagung unberücksichtigt geblieben ist, sondern greift auch Platz, 
wenn nur kein Ertrag aus diesem Vermögen in Ansatz gebracht worden ist, 
z. B. weil das Kapital zinslos dalag oder der angefallene Grundbesitz keinen 
Ertrag gewährte. 
3. a) Aus Abs. 2 ergibt sich, daß nur nach der Landeseinkommensteuer 
gesetzgebung einkommensteuerpflichtiges oder doch bei der Kriegsveranlagung 
für einkommensteuerpflichtig erachtetes Einkommen nach Abs. 1 dem Friedens 
einkommen hinzugerechnet werden kann; denn ein nicht steuerpflichtiges oder 
nicht für steuerpflichtig erachtetes Einkommen kann bei der Veranlagung nicht 
berücksichtigt sein. Der Abs. 1 kann also — von unrichtigen Annahmen der Steuer 
behörde in rechtskräftigen Kriegsveranlagungen abgesehen — nicht zur Anwen 
dung gelangen in Preußen z. B., wenn das einem kriegsabgabepflichtigen Aus 
länder durch Erbschaft zugefallene Vermögen in ausländischem Grundbesitz 
oder gewerblichem Betriebskapital bestand, sofern der Ausländer nicht des Er 
werbs wegen einen Wohnsitz oder Aufenthalt in Preußen hatte (§ 5 Nr. 2 pr. 
Eink.St.G.s, in Bayern auch, wenn das einem Inländer angefallene Vermögen 
in solchem Grundbesitz oder Betriebskapital bestand, aber dessen Ertrag nicht 
zur Bestreitung des Aufwands nach Bayern bezogen wurde (bahr. Eink.St.G. 
Art. 8 Nr. 2). 
b) Aus dem zu a Gesagten ergibt sich, daß je nach Lage der landesrechtlichen 
Eink.St.G. das Einkommen aus angefallenem vermögen, trotzdem sich 
dessen Anlage nicht geändert hat, in dem einen Jahre bei der Einkommensteuer 
veranlagung zu berücksichtigen sein konnte, in dein anderen nicht, so in Bayern 
je nach der Verwendung des Einkommens aus ausländischem Grundbesitz oder 
Betriebsvermögen, in Preußen je nach dem von einem Ausländer mit dem in- 
ländischen Wohnsitz oder Aufenthalt verfolgten Zwecke. 
c) „Berücksichtigt" bei der Einkommensteuerveranlagung ist das Ein 
kommen aus dem angefallenen Vermögen auch dann, wenn die angefallenen 
Vermögensgegenstände selbst sich nicht mehr im Vermögen des Abgabepflich 
tigen befanden, sondern veräußert und mit ihrem Erlös andere ertragbringende 
Vermögensobjekte angeschafft sind. Waren aber die angefallenen Vermögens 
gegenstände individuell bestimmte, nicht vertretbare (§ 91 BGB.), und sind sie 
ersatzlos aus dem Vermögen wieder ausgeschieden, z. B. durch Untergang, Schen 
kung, dann ist auch kein Einkommen aus ihnen bei der Einkommensteuerver 
anlagung berücksichtigt, wohl aber, wenn nur eine der angefallenen gleiche Quan 
tität fungibler Sachen, insbes. eine der angefallenen gleiche Geldsumme, 
wieder aus dem Vermögen des Abgabepflichtigen ersatzlos ausgeschieden ist, 
es sei denn, dieser Verlust habe seinen Grund in dem Anfalle. Ist das letztere 
nicht der Fall, hat der Abgabepflichtige vielmehr aus anderen Gründen einen 
Verlust erlitten, dann ist sein Vermögen trotzdem um den angefallenen Betrag, 
sein Einkommen um den Ertrag des letzteren größer geblieben, als es ohne den 
Anfall sein würde, und nur kleiner geworden, als es ohne den Verlust sein würde. 
Insoweit ist Koppe und Varnhagen KAG. 1919 Sinnt. 5 zu § 6 KAG. nicht 
zuzustimmen, wenn sie meinen, ein Pflichtiger, der im Jahre 1915 100000 M. 
geerbt habe, könne seinem Friedenseinkommen nur dann 5v.H.biervon = 50002)1. 
hinzurechnen, „wenn in seiner Veranlagung für 1919 diese 5000 M. noch ent 
halten sind"; „diese 5000 M." sind, sofern die 100 000 M. Geldkapitalien waren, 
in seiner Veranlagung für 1919 auch dann noch enthalten, wenn er 100000 M.
	        
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