III. Der 2. Abs. des § 6. § 6.
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densveranlagung rechtsirrig, abet unangefochten angenommen hat, das Ber-
mögen oder die Rente sei dem Abgabepflichtigen bereits angefallen gewesen,
oder er habe ein Einkommen aus dem Vermögen bezogen, während dieses er
traglos war. Denn der Abs. 2 setzt nicht voraus, daß der Vermögensanfall bei
der Friedensveranlagung unberücksichtigt geblieben ist, sondern greift auch Platz,
wenn nur kein Ertrag aus diesem Vermögen in Ansatz gebracht worden ist,
z. B. weil das Kapital zinslos dalag oder der angefallene Grundbesitz keinen
Ertrag gewährte.
3. a) Aus Abs. 2 ergibt sich, daß nur nach der Landeseinkommensteuer
gesetzgebung einkommensteuerpflichtiges oder doch bei der Kriegsveranlagung
für einkommensteuerpflichtig erachtetes Einkommen nach Abs. 1 dem Friedens
einkommen hinzugerechnet werden kann; denn ein nicht steuerpflichtiges oder
nicht für steuerpflichtig erachtetes Einkommen kann bei der Veranlagung nicht
berücksichtigt sein. Der Abs. 1 kann also — von unrichtigen Annahmen der Steuer
behörde in rechtskräftigen Kriegsveranlagungen abgesehen — nicht zur Anwen
dung gelangen in Preußen z. B., wenn das einem kriegsabgabepflichtigen Aus
länder durch Erbschaft zugefallene Vermögen in ausländischem Grundbesitz
oder gewerblichem Betriebskapital bestand, sofern der Ausländer nicht des Er
werbs wegen einen Wohnsitz oder Aufenthalt in Preußen hatte (§ 5 Nr. 2 pr.
Eink.St.G.s, in Bayern auch, wenn das einem Inländer angefallene Vermögen
in solchem Grundbesitz oder Betriebskapital bestand, aber dessen Ertrag nicht
zur Bestreitung des Aufwands nach Bayern bezogen wurde (bahr. Eink.St.G.
Art. 8 Nr. 2).
b) Aus dem zu a Gesagten ergibt sich, daß je nach Lage der landesrechtlichen
Eink.St.G. das Einkommen aus angefallenem vermögen, trotzdem sich
dessen Anlage nicht geändert hat, in dem einen Jahre bei der Einkommensteuer
veranlagung zu berücksichtigen sein konnte, in dein anderen nicht, so in Bayern
je nach der Verwendung des Einkommens aus ausländischem Grundbesitz oder
Betriebsvermögen, in Preußen je nach dem von einem Ausländer mit dem in-
ländischen Wohnsitz oder Aufenthalt verfolgten Zwecke.
c) „Berücksichtigt" bei der Einkommensteuerveranlagung ist das Ein
kommen aus dem angefallenen Vermögen auch dann, wenn die angefallenen
Vermögensgegenstände selbst sich nicht mehr im Vermögen des Abgabepflich
tigen befanden, sondern veräußert und mit ihrem Erlös andere ertragbringende
Vermögensobjekte angeschafft sind. Waren aber die angefallenen Vermögens
gegenstände individuell bestimmte, nicht vertretbare (§ 91 BGB.), und sind sie
ersatzlos aus dem Vermögen wieder ausgeschieden, z. B. durch Untergang, Schen
kung, dann ist auch kein Einkommen aus ihnen bei der Einkommensteuerver
anlagung berücksichtigt, wohl aber, wenn nur eine der angefallenen gleiche Quan
tität fungibler Sachen, insbes. eine der angefallenen gleiche Geldsumme,
wieder aus dem Vermögen des Abgabepflichtigen ersatzlos ausgeschieden ist,
es sei denn, dieser Verlust habe seinen Grund in dem Anfalle. Ist das letztere
nicht der Fall, hat der Abgabepflichtige vielmehr aus anderen Gründen einen
Verlust erlitten, dann ist sein Vermögen trotzdem um den angefallenen Betrag,
sein Einkommen um den Ertrag des letzteren größer geblieben, als es ohne den
Anfall sein würde, und nur kleiner geworden, als es ohne den Verlust sein würde.
Insoweit ist Koppe und Varnhagen KAG. 1919 Sinnt. 5 zu § 6 KAG. nicht
zuzustimmen, wenn sie meinen, ein Pflichtiger, der im Jahre 1915 100000 M.
geerbt habe, könne seinem Friedenseinkommen nur dann 5v.H.biervon = 50002)1.
hinzurechnen, „wenn in seiner Veranlagung für 1919 diese 5000 M. noch ent
halten sind"; „diese 5000 M." sind, sofern die 100 000 M. Geldkapitalien waren,
in seiner Veranlagung für 1919 auch dann noch enthalten, wenn er 100000 M.