Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§  24-28.

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laufs  zu  einem  von  dem  Reichsminister  der  Finanzen  festzusetzenden ­
  und  bekanntzumachenden  Kurse  an  Zahlungs  Statt
angenommen.
Die  Vorschrift  des  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  Abgabepflichtige  nachweist,  daß  er  oder  im  Falle
des  §  14  des  Besitzsteuergesetzes  seine  Ehefrau  die  gemäß
Abs.  1  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  aus  dem  Nachlaß ­
  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  oder  von
einer  offenen  Handelsgesellschaft.  Kommanditgesellschaft.  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung  oder  Genossenschaft  als
deren  Gesellschafter  oder  Genosse  empfangen  und  der  Erblasser, ­
  die  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  diese  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder
die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft  erfolgt  ist,  an  der
der  Abgabepflichtige  beteiligt  war.
Die  Vorschrift  des  ?lbs.  4  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  Abgabepflichtige  von  einer  Genossenschaft  als  deren
Mitglied  die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
oder  Schatzanweisungen  käuflich  erworben  hat,  sofern  der  dafür ­
  entrichtete  Erwerbspreis  nicht  den  Betrag  des  am  1.  Oktober ­
  1919  vorhandenen  Guthabens  des  Abgabepflichtigen  (Genosse) ­
  überstiegen  und  die  Genossenschaft  die  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  infolge ­
  einer  Zeichnung  erworben  hat.
§  36.  Inwieweit  die  Entrichtung  der  Abgabe  in  anderer
Weise  als  durch  Barzahlung  oder  Hingabe  von  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
der  im  §  25  Abs.  1  bezeichneten  Art  erfolgen  kann,  bleibt  gesetzlicher ­
  Regelung  vorbehalten.
§  37.  Wer  als  Abgabepflichtiger  oder  als  Vertreter  eines
Abgabepflichtigen  wissentlich  der  Steuerbehörde  unrichtige  oder
unvollständige  Angaben  macht,  die  geeignet  sind,  eine  Verkürzung ­
  der  Kriegsabgabe  herbeizuführen,  wird  mit  einer
Geldstrafe  vom  einfachen  bis  zum  fünffachen  Betrage  der  gefährdeten ­
  Abgabe  bestraft.
§  38.  In  den  Fällen  des  §  27  kann  neben  der  Geldstrafe
auf  Gefängnis  und  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden,  wenn  die  unrichtigen  öder  unvollständigen
Angaben  in  der  Absicht,  die  Kriegsabgabe  zu  hinterziehen,
erfolgt  sind  und  wenn  der  Abgabebetrag,  der  durch  die  unrichtigen ­
  oder  unvollständigen  Angaben  gefährdet  worden  ist,
mindestens  fünfhundert  Mark  ausmacht  oder  wenn  der  Ab-
            
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