Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §13.

Personenkreis  die  Geschäftsanteile  in  Höhe  von  mindestens  der  Hälfte  des
Stammkapitals  besitzt.
a)  Maßgebend  ist  nur  das  Verhältnis  der  im  Besitze  des  Geselhchafters
oder  der  in  Ziff.  1  oder  2  des  Abs.  2  §  13  genannten  Personen  befindlichen
Geschäftsanteile  zu  dem  Stammkapital  der  Gesellschaft;  dieses  Verhältnis
muß  mindestens  Vi  sein.  Geschäftsanteil  ist  der  durch  einen  dem  Betrage  der
übernommenen  Stammeinlage  (§  3  Abs.  1  Ziff.  4  GmbHG.»  gleichkommen,
pen  Nennbetrag  bezeichnete  und  durch  den  Vergleich  dieses  Nennbetrags  mit
demjenigen  des  ganzen  Stammkapitals  als  der  Summe  der  Stammeinlagen
das  Verhältnis,  in  dem  der  einzelne  Gesellschafter  als  solcher  an  den  Rechten
und  Pflichten  der  Gesellschaft  teilnimmt,  regelnde  Inbegriff  der  gesellschaft.
lichen  Rechte  und  Pflichten  des  einzelnen  Gesellschafters;  er  ist  „kein  Recht',
sondern  ein  „Inbegriff  von  Rechten  und  Pflichten"  (vgl.  Staub-Hachen,
burga.a.  O.,  Sinnt.  15  zu  z  3  und  Sinnt.  Iff.  zu  §14,  auch  Fuisting  -  Strutz
Eink  St  G  ,  Sinnt.  6  a  /?  zu  §  16  S.  774).  Daraus  folgt,  daß  für  den  Vergleich
des  durch  den  Nennwert  der  Stammeinlage  bezeichneten  Geschäftsanteils  mit
dem  Nennwert  des  Stammkapitals  alle  durch  den  Nennwert  der  Stammemlage
nicht  umschlossenen  Sonder-,  Individual-  und  Dritt-,  d.  h.  dem  Gesellschafter
gegenüber  der  Gesellschaft  unabhängig  von  seiner  Mitgliedschaft  wie  jedem
Dritten  zustehenden  Rechte  (vgl.  Staub-Hachenburg  a.  a.  O.,  Anm.  16  zu
§  14)  außer  Betracht  bleiben  müssen.  Andererseits  ergibt  sich  daraus,  daß  es
sich  um  einen  Vergleich  des  Nennwerts  der  Stammeinlage,  d.  i  derjenigen
Werte,  die  der  einzelne  Gesellschafter  mindestens  eingelegt  hat  oder  einzulegen
hat,  mit  dem  Nennwert  des  Stammkapitals,  d.  i.  nach  §  5  Abs.  3  Satz  2
GmbHG.  des  Gesamtbetrags  der  Stammeinlagen  handelt,  auch,  daß  m  diesen
Vergleich  der  Nennwert  des  Stammkapitals  einzustellen  ist  ohne  Rücksicht  darauf, ­
  inwieweit  es  eingezahlt  ist.  Anders  bei  der  zweiten  Voraussetzung
der  Ziff.  1,  wo  die  absolute  Höhe  des  Stammkapitals  als  Merkmal  für  den
Umfang  der  Gesellschaft  dient.
b)  Geschäftsanteile  in  Höhe  von  mindestens  der  halste  des  Stammkapitals ­
  müssen  sich  im  Besitze  des  einzelnen  Steuerpflichtigen  oder  mehrerer
zueinander  in  dem  im  Ges.  bezeichneten  Verhältnisse  stehender  Personen  befinden.
«)  Nach  dem  Wortlaut  des  Ges.  muß  der  Besitz  des  Geschäftsanteils  am
Stichtage,  d.  h.  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  noch  andauern,  ist  dagegen
  nicht  erforderlich,  daß  dieser  Besitz  während  des  ganzen  Veranlagungszeitraums
  andauerte  oder  zur  Zeit  der  Erzielung  oder  Ausschüttung  der  Mehrgewinne
  der  Gesellschaft  bestanden  hat.  Allerdings  wäre  es  billig,  auch  solche
Steuerpflichtige  entsprechend  zu  begünstigen,  die  nur  während  eines  Teiles
des  Beranlagungszeitraums  dem  Erfordernisse  des  §  13  Abs.  2  Ziff.  1  entsprochen ­
  haben.  Aber  abgesehen  von  dem  eine  enge  Auslegung  heischenden
Charakter  des  §  13  als  einer  Ausnahmebestimmung  ist  dies  auch  deshalb  ausgeschlossen, ­
  weil  der  der  Außerhebungsetzung  zugrunde  zu  legende  abgäbepflichtige
  Mehrgewinn"  der  Gesellschaft  und  der  Bermögenszuwachs  einheitliche
Größen  sind.  ,  .  .  ,  m  .  ,
8)  Bilden  nur  die  in  den  Händen  mehrerer  der  m  dieser  Beziehung  in
Ziff,  i  oder  Ziff.  2  des  §  13  Abs.  2  als  zusammengehörig  behandelten  Gesellschafter ­
  befindlichen  Geschäftsanteile  zusammen  mindestens  die  Hälfte  des
Stammkapitals,  so  fragt  es  sich,  ob  die  Vergünstigung  weiter  davon  abhängig
ist,  daß  die  zur  Erreichung  dieser  Mindestgrenze  der  Gesellschaftsbeteiügung
erforderlichen  Gesellschafter  sämtlich  mindestens  subjektiv  kriegssteuerpflichtig
sind  Der  Wortlaut  des  §  13  könnte  für  diese  einschränkende  Auslegung  geltend
gemacht  werden;  denn  der  Slbs.  1  setzt  „steuerpflichtige"  Gesellschafter  voraus
            
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