Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kricgsabgabegesetz 1919. § 13. 
des Stammkapitals als Geschäftsanteile besitzen, sondern auch während der für 
die KSt. der Gesellschaft maßgebenden Geschäftsjahre der letzteren eine leitende 
Tätigkeit bei der Gesellschaft ausgeübt haben, so daß in ihren Anteilen an dem 
Geschäfts, und daher auch an dem Mehrgewinn der Gesellschaft nicht bloß der 
Ertrag ihrer Einlagen, sondern zum wesentlichen Teile auch die Frucht ihrer 
persönlichen Arbeit zu erblicken ist. 
1. Daher ist es einerseits gleichgültig, ob die Tätigkeit ausgeübt ist auf 
Grund einer gesellschaftlichen Verpflichtung oder auf Grund eines Dienst- 
vertrages mit der Gesellschaft. Verlangt wird aber vom Ges., daß es sich um 
die Tätigkeit als „Geschäftsführer" oder „Prokurist" gehandelt hat. Geschäfts 
führer ist nur, wer in Gemäßheit der Bestimmungen des G.G. m. b. H. (vgl. 
§§ 6, 35ff.) hierzu bestellt ist, Prokurist nur, wem in Gemäßheit des § 48 HGB. 
und § 46 Ziff. 7 G.G. m. b. H. Prokura erteilt ist. Eine geschäftsführer- oder 
prokuristenähnliche Tätigkeit genügt nicht. 
2. Das KAG. verlangt nicht, wie das KSt.G., Tätigkeit als Geschäftsführer 
oder Prokurist während der ganzen Dauer der für die Besteuerung der Ge 
sellschaften in Betracht kommenden Zeit; es genügt, daß der Abgabepflichtige 
einmal Geschäftsführer oder Prokurist der Gesellschaft gewesen ist, wenn auch 
noch so kurze Zeit. 
3. Ob der betreffende Gesellschafter der einzige Geschäftsführer oder 
Prokurist oder einer von mehreren war, ist gleichgültig, ebenso ob sich seine 
Stellung während der maßgebenden Zeit geändert hat, sofern sie nur eben 
die eines Geschäftsführers oder Prokuristen im gesetzlichen Sinne blieb. Auch 
der Übergang aus der Stellung des Geschäftsführers in die des Prokuristen 
und umgekehrt ist für die Anwendbarkeit des § 13 unschädlich. 
ß) Dem während der Kriegsgeschäftsjahre als Geschäftsführer oder Pro 
kurist tätig gewesenen Gesellschafter stellt das Ges. Gesellschafter gleich, die 
Ehegatten oder Erben eines solchen Gesellschafters sind. 
y) Die unter Ziff. 2 des § 13 Abs. 2 genannten Personen müssen „allein 
oder zusammen" Geschäftsanteile in Höhe von mindestens der Hälfte des 
Stammkapitals besitzen. Diesem Erfordernis wird auch genügt, wenn mehrere 
Geschäftsführer oder mehrere Prokuristen oder Geschäftsführer und Prokuristen 
zusammen, oder wenn ein Geschäftsführer oder Prokurist mit den Erben eines 
anderen, der dies vor dem 1. Aug. 1914 und bis zu seinem Tode gewesen ist, 
oder wenn die Erben mehrerer solcher Gesellschafter zusammen Geschäftsanteile 
in jener Höhe besitzen. Zu einer engeren Auslegung dahin, daß die Erben eines 
und desselben Gesellschafters Geschäftsanteile in derartiger Höhe in ihrer Hand 
vereinigen müßten, zwingt weder der Wortlaut, in dem eine auch an eine Ein 
schränkung denken lassende Wendung wie in Ziff. 1 das Wort „zueinander" 
nicht enthalten ist, noch die Absicht des Ges. Im Gegenteil: wenn mehrere 
als Geschäftsführer tätige Gesellschafter oder Erben solcher mehr als die Hälfte 
des Stammkapitals in ihren Geschäftsanteilen besitzen, dann liegt recht eigentlich 
die in der Begr. zum KSt.G. hervorgehobene Ähnlichkeit mit der Stellung 
von „Mituntcrnehmern" vor. 
d) MrozekfDir. K.St. Anm. 16 Abs. 2 zu § 10) nimmt an, bei Erben von 
Geschäftsführern oder Prokuristen müßten auch solche Geschäftsanteile mitzählen, 
die nicht durch Erbanfall auf sie übergegangeir sind. Dem nackten Wortlaut 
entspricht diese Auslegung, aber nicht dem gesetzgeberischen Gedanken. Daß 
die Erben hier überhaupt der für den verstorbenen Geschäftsfürer oder Pro- 
fünften bestimmten Vergünstigung teilhaftig gemacht werden, geschieht eben 
nur, weil sie als Erben dessen Rechtspersönlichkeit fortsetzen, und das tun sie
	        
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