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Kricgsabgabegesetz 1919. § 13.
des Stammkapitals als Geschäftsanteile besitzen, sondern auch während der für
die KSt. der Gesellschaft maßgebenden Geschäftsjahre der letzteren eine leitende
Tätigkeit bei der Gesellschaft ausgeübt haben, so daß in ihren Anteilen an dem
Geschäfts, und daher auch an dem Mehrgewinn der Gesellschaft nicht bloß der
Ertrag ihrer Einlagen, sondern zum wesentlichen Teile auch die Frucht ihrer
persönlichen Arbeit zu erblicken ist.
1. Daher ist es einerseits gleichgültig, ob die Tätigkeit ausgeübt ist auf
Grund einer gesellschaftlichen Verpflichtung oder auf Grund eines Dienst-
vertrages mit der Gesellschaft. Verlangt wird aber vom Ges., daß es sich um
die Tätigkeit als „Geschäftsführer" oder „Prokurist" gehandelt hat. Geschäfts
führer ist nur, wer in Gemäßheit der Bestimmungen des G.G. m. b. H. (vgl.
§§ 6, 35ff.) hierzu bestellt ist, Prokurist nur, wem in Gemäßheit des § 48 HGB.
und § 46 Ziff. 7 G.G. m. b. H. Prokura erteilt ist. Eine geschäftsführer- oder
prokuristenähnliche Tätigkeit genügt nicht.
2. Das KAG. verlangt nicht, wie das KSt.G., Tätigkeit als Geschäftsführer
oder Prokurist während der ganzen Dauer der für die Besteuerung der Ge
sellschaften in Betracht kommenden Zeit; es genügt, daß der Abgabepflichtige
einmal Geschäftsführer oder Prokurist der Gesellschaft gewesen ist, wenn auch
noch so kurze Zeit.
3. Ob der betreffende Gesellschafter der einzige Geschäftsführer oder
Prokurist oder einer von mehreren war, ist gleichgültig, ebenso ob sich seine
Stellung während der maßgebenden Zeit geändert hat, sofern sie nur eben
die eines Geschäftsführers oder Prokuristen im gesetzlichen Sinne blieb. Auch
der Übergang aus der Stellung des Geschäftsführers in die des Prokuristen
und umgekehrt ist für die Anwendbarkeit des § 13 unschädlich.
ß) Dem während der Kriegsgeschäftsjahre als Geschäftsführer oder Pro
kurist tätig gewesenen Gesellschafter stellt das Ges. Gesellschafter gleich, die
Ehegatten oder Erben eines solchen Gesellschafters sind.
y) Die unter Ziff. 2 des § 13 Abs. 2 genannten Personen müssen „allein
oder zusammen" Geschäftsanteile in Höhe von mindestens der Hälfte des
Stammkapitals besitzen. Diesem Erfordernis wird auch genügt, wenn mehrere
Geschäftsführer oder mehrere Prokuristen oder Geschäftsführer und Prokuristen
zusammen, oder wenn ein Geschäftsführer oder Prokurist mit den Erben eines
anderen, der dies vor dem 1. Aug. 1914 und bis zu seinem Tode gewesen ist,
oder wenn die Erben mehrerer solcher Gesellschafter zusammen Geschäftsanteile
in jener Höhe besitzen. Zu einer engeren Auslegung dahin, daß die Erben eines
und desselben Gesellschafters Geschäftsanteile in derartiger Höhe in ihrer Hand
vereinigen müßten, zwingt weder der Wortlaut, in dem eine auch an eine Ein
schränkung denken lassende Wendung wie in Ziff. 1 das Wort „zueinander"
nicht enthalten ist, noch die Absicht des Ges. Im Gegenteil: wenn mehrere
als Geschäftsführer tätige Gesellschafter oder Erben solcher mehr als die Hälfte
des Stammkapitals in ihren Geschäftsanteilen besitzen, dann liegt recht eigentlich
die in der Begr. zum KSt.G. hervorgehobene Ähnlichkeit mit der Stellung
von „Mituntcrnehmern" vor.
d) MrozekfDir. K.St. Anm. 16 Abs. 2 zu § 10) nimmt an, bei Erben von
Geschäftsführern oder Prokuristen müßten auch solche Geschäftsanteile mitzählen,
die nicht durch Erbanfall auf sie übergegangeir sind. Dem nackten Wortlaut
entspricht diese Auslegung, aber nicht dem gesetzgeberischen Gedanken. Daß
die Erben hier überhaupt der für den verstorbenen Geschäftsfürer oder Pro-
fünften bestimmten Vergünstigung teilhaftig gemacht werden, geschieht eben
nur, weil sie als Erben dessen Rechtspersönlichkeit fortsetzen, und das tun sie