III. Art und Umfang der Vergünstigung des § 13. § 13. 361
nur, soweit sie Erben geworden sind: nur in ihrer Eigenschaft als Erben
werden sie begünstigt, und diese Eigenschaft reicht nicht über den Nachlaß
hinaus.
c) Wenn Geschäftsanteile einer inländischen Gesellschaft m. b. H. zum
Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Güter-
gemeinschaft gehören und nur der eine Ehegatte oder bei fortgesetzter Güter
gemeinschaft nur der überlebende Ehegatte oder nur die Abkömmlinge zu anderen
Gesellschaftern in einem Verwandtschaftsverhältnisse der im § 13 Abs. 2 be
zeichneten Art stehen, so findet Abs. I mit der Maßgabe Anwendung, daß der
Geschäftsanteil als unter die am Gesamtgut Beteiligten aufgeteilt gilt nach
dem Verhältnis der Größe ihrer Anteile am Gesamtgut, die zu errechnen sind
auf Grund der Annahme, daß die Auseinandersetzung des Gesamtgnts auf
den Stichtag erfolgt sei. Die Prüfung des Verwandtschastsverhältuisses zu den
übrigen Gesellschaftern hat für jeden Gesamlgutsberechtigten zu erfolgen. Für
die Frage, ob danach bei dem einzelnen am Gesamtgut Beteiligten die Voraus
setzungen der ziffermäßigen Beteiligung gemäß §13 Abs. 2' Ziff. 1 gegeben
sind, ist jedem Änteilsberechtigten der auf ihn rechnerisch entfallende Anteil
an dem zum Gesamtgut gehörenden Geschäftsanteil als selbständiger, ihm
allein gehöriaer Geschäftsanteil anzurechnen (Gutachten des RFH. Samml.
Bd. 1 8 S. 51).
3. Verhältnis der Ziffern 1 «. 2 des § 13 Abs. 2 Aneinander.
Die Ziff. 1 u. 2 des Abs. 2 schließen sich nicht durchweg gegenseitig aus, vielmehr
nur insofern, als Blutsverwandtschaft allein nur zur Anwendbarkeit der Ziff. 1
führen kann. Ein Geschäftsführer, der allein oder mit seiner Ehefrau oder
seinen Abkömmlingen, Aszendenten, Geschwistern oder Geschwistererben Ge
schäftsanteile in Höhe von mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzt,
kann die Vergünstigung des § 13 sowohl nach Nr. 1, als auch nach Nr. 2 in
Anspruch nehmen, ebenso die Ehefrau eines solchen.
4. Anders wie nach § 10 KSt. G. ist nach § 14 KAG. 1918 und § 13 KAG. 1919
die Vergünstigung von einem Antrage des Abgabepflichtigen abhängig. Da
das Ges. eine Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunkts des Antrags nicht ent
hält, ist er auch nach erfolgter Veranlagung zulässig, solange diese noch unter
Anführung neuer Tatsachen angefochten werden kann, nicht also in der Rechts
beschwerde an den RFH.
HI. Art und Umfang der Vergünstigung des § 13.
1. „Uncrhobcnbleiben" eines Teils der Abgabe. Die Vergünsti
gung des § 13 besteht nicht darin, daß der auf den verteilten Mehrgewinn der
Gesellschaft entfallende Betrag der Mehreinnahme des Gesellschafters bei diesem
von der Veranlagung ausgeschlossen, also von dem Mehreinkommen abgezogen
wird, sondern veranlagt wird einschließlich des Anteils an dem Mehrgewinne
der Gesellschaft, und es wird nur ein Teil der danach veranlagten Abgabe außer
Hebung gesetzt. In dieser Beziehung hat dem § 10 KSt.G. der §71 pr.
Eiuk.St.G. zum Vorbilde gedient (über die unbefriedigende Halbheit dieser
Lösung vgl. Fuisting - Strutz Eiuk.St.G., Anm. 1, letzter Äbs., zu § 71).
Daher handelt es sich in Wahrheit, nicht bloß der Fassung nach, um eine lediglich
die Erhebung veranlagter Steuern betreffende Vorschrift, gegen deren ver
meintliche Verletzung nicht die gegen das Ergebnis der Veranlagung gegebenen
Rechtsmittel, sondern nur die Beschwerde im Aussichtsweqe zulässig'ist (Pr
OVG. in St. 16 S. 340f. und K XI c 33 v. 6. März 1919)