88 13, 14.
368
eingezahlten Stammkapital zu berechnen ist. Betrug das Stammkapital z. B.
1 000 000 M., sind hierauf aber nur 750 000 M. eingezahlt, so beläuft sich der
fiktive Mindestgewinn nach § 17 KSt.G. auf 45 000 M., eine „sechsprozentige
Dividende" i. S. des § 13 KAG. dagegen auf 60000 M. Hätte diese Gesellschaft
also 1918 für 1917 75 000 M. verteilt, so wäre die Mehreinnahme i. S. des
§ 13 KSt.G. der Anteil eines Gesellschafters, der zwei Drittel der Geschäfts
anteile besäße, 2 / 3 . (75 000 — 60 000 — 15 000) — 10 000, nicht 2 / 3 . (75 000
— 45 000 = 30 000) = 20 000 M.
c) Mehreinnahme i. S. des § 13 ist nur der dem kriegsabgabepflichtigen
Gesellschafter zugeflossene Mehrgewinn, der in seinem Kriegseinkommen
„enthalten" ist. Denn nur dann könnte ohne den § 13 von einer Doppel
besteuerung die Rede sein. Der § 13 greift also nicht Platz, wenn und insoweit
nach dem betreffenden Landeseinkommensteuerges. die Gewinnanteile aus der
Beteiligung an einer Gesellschaft m. b. H. nicht zu dem einkommensteuerpflich
tigen Einkommen gehören, wie in verschiedenem Ausmaße in Bayern, Sachsen,
Baden und Hessen, wohl aber wenn, wie in Preußen, die Gewinnanteile voll
steuerpflichtiges Einkommen des Gesellschafters sind und nur der auf sie treffende
Teilbetrag der Steuer unerhoben bleibt.
d) Betrug z. B. das Friedenseinkommen des Abgabepflichtigen 100 000 M.,
worin 20 000 M. aus Beteiligung an einer Gesellschaft nt. b. H. steckten, sein
Kriegseinkommen 150 000 M., worin 50 000 M. aus der Gesellschaft, darunter
40 000 M. Dividende, und betrug die Mehrdividende der Gesellschaft 30 000 M.,
der Besitz des Abgabepflichtigen an Geschäftsanteilen aber z / 3 , dann stellt sich
die Rechnung folgendermaßen: Kriegsabgabe von 50 000 M. Mehreinkommen
7500 M.; vom Mehreinkommen entfallen auf den anteiligen Betrag der Mehr
verteilung der Gesellschaft 2 / 3 von 30 000 = 20 000 M.; also bleiben von der
Kriegsabgabe unerhoben a / 6 = 3000 M.
Abgabepflicht der Gesellschaften.
§ 14. Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesell
schaften auf Aktien, Berggewerkschaften und andere Bergbau
treibende Vereinigungen, letztere sofern sie die Rechte juristischer
Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
eingetragene Genossenschaften haben zugunsten des Reichs von
dem im fünften Kriegsgeschäftsjahre erzielten Mehrgewinn
eine autzerordentliche Kriegsabgabe zu entrichten.
Entw. § 15 (untierünbert).
1. Inhalt des 8 14
II. Wesen der Ueicasabgabe der Ge
sellschaften
III. Subjektive Abaabepflicht inliin-
discher Gesellschaften
1. Allgemeines
2. Die einzelnen abgabepflichtigen Ge
sellschaftsformen
a) Aktiengesellschaften
Inhalt.
364 b) Kommanditgesellschaften auf Ak
tien 365
361 c) Berggewerkschaften und andere
Bergbau treibende Bereinigun-
364 gen 365
364 d) Gesellschaften NI. b. H 367
e) Eingetragene Genossenschaften . 367
365 3. Beschränkung des $ 14 auf intim.
365 dische Gesellschaften 367
4. Der für die subjektidc Abgabepslicht
maßgebende Zeitpunkt 368