Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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eingezahlten Stammkapital zu berechnen ist. Betrug das Stammkapital z. B. 
1 000 000 M., sind hierauf aber nur 750 000 M. eingezahlt, so beläuft sich der 
fiktive Mindestgewinn nach § 17 KSt.G. auf 45 000 M., eine „sechsprozentige 
Dividende" i. S. des § 13 KAG. dagegen auf 60000 M. Hätte diese Gesellschaft 
also 1918 für 1917 75 000 M. verteilt, so wäre die Mehreinnahme i. S. des 
§ 13 KSt.G. der Anteil eines Gesellschafters, der zwei Drittel der Geschäfts 
anteile besäße, 2 / 3 . (75 000 — 60 000 — 15 000) — 10 000, nicht 2 / 3 . (75 000 
— 45 000 = 30 000) = 20 000 M. 
c) Mehreinnahme i. S. des § 13 ist nur der dem kriegsabgabepflichtigen 
Gesellschafter zugeflossene Mehrgewinn, der in seinem Kriegseinkommen 
„enthalten" ist. Denn nur dann könnte ohne den § 13 von einer Doppel 
besteuerung die Rede sein. Der § 13 greift also nicht Platz, wenn und insoweit 
nach dem betreffenden Landeseinkommensteuerges. die Gewinnanteile aus der 
Beteiligung an einer Gesellschaft m. b. H. nicht zu dem einkommensteuerpflich 
tigen Einkommen gehören, wie in verschiedenem Ausmaße in Bayern, Sachsen, 
Baden und Hessen, wohl aber wenn, wie in Preußen, die Gewinnanteile voll 
steuerpflichtiges Einkommen des Gesellschafters sind und nur der auf sie treffende 
Teilbetrag der Steuer unerhoben bleibt. 
d) Betrug z. B. das Friedenseinkommen des Abgabepflichtigen 100 000 M., 
worin 20 000 M. aus Beteiligung an einer Gesellschaft nt. b. H. steckten, sein 
Kriegseinkommen 150 000 M., worin 50 000 M. aus der Gesellschaft, darunter 
40 000 M. Dividende, und betrug die Mehrdividende der Gesellschaft 30 000 M., 
der Besitz des Abgabepflichtigen an Geschäftsanteilen aber z / 3 , dann stellt sich 
die Rechnung folgendermaßen: Kriegsabgabe von 50 000 M. Mehreinkommen 
7500 M.; vom Mehreinkommen entfallen auf den anteiligen Betrag der Mehr 
verteilung der Gesellschaft 2 / 3 von 30 000 = 20 000 M.; also bleiben von der 
Kriegsabgabe unerhoben a / 6 = 3000 M. 
Abgabepflicht der Gesellschaften. 
§ 14. Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesell 
schaften auf Aktien, Berggewerkschaften und andere Bergbau 
treibende Vereinigungen, letztere sofern sie die Rechte juristischer 
Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und 
eingetragene Genossenschaften haben zugunsten des Reichs von 
dem im fünften Kriegsgeschäftsjahre erzielten Mehrgewinn 
eine autzerordentliche Kriegsabgabe zu entrichten. 
Entw. § 15 (untierünbert). 
1. Inhalt des 8 14 
II. Wesen der Ueicasabgabe der Ge 
sellschaften 
III. Subjektive Abaabepflicht inliin- 
discher Gesellschaften 
1. Allgemeines 
2. Die einzelnen abgabepflichtigen Ge 
sellschaftsformen 
a) Aktiengesellschaften 
Inhalt. 
364 b) Kommanditgesellschaften auf Ak 
tien 365 
361 c) Berggewerkschaften und andere 
Bergbau treibende Bereinigun- 
364 gen 365 
364 d) Gesellschaften NI. b. H 367 
e) Eingetragene Genossenschaften . 367 
365 3. Beschränkung des $ 14 auf intim. 
365 dische Gesellschaften 367 
4. Der für die subjektidc Abgabepslicht 
maßgebende Zeitpunkt 368
	        
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