Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

364 Kriegsabgabegesetz ISIS. § 14. 
I. Inhalt des § 14. 
Der § 14 bezeichnet die allein abgabepflichtigen Gesellschaftsarten 
nnd die Bemessungsgrundlage der von ihnen zu entrichtenden KA. Er ent 
spricht dem § 13 KSt.G. und dem § 20 KAG. 1918. Wie im § 13 KSt.G. der 
in den drei ersten Kriegsgeschäftsjahren, im § 20 KAG. 1918 der im vierten, 
so wird im § 14 des vorliegenden Ges. der im fünften 'Kriegsgeschäftsjahre 
erzielte „Mehrgewinn" einer „außerordentlichen KA." unterworfen. Was unter 
dem im fünften Kriegsgeschäftsjahre erzielten Mehrgewinne zu verstehen ist, 
besagen erst die §§ 15—19. 
II. Wesen der Kriegsabgabe der Gesellschaften. 
Die Kricgsabgaben der Gesellschaften nach dem KSt.G., dem KAG. 1918 
und dem KAG. 1919 sind im Gegensatz zu denen der Einzelpersonen, die Personal 
steuern sind, Realsteuern; vgl. Strutz in DSt.Z. 1918 S. 2ff., Mrozek 
im DSt.Bl. I S. 139ff., Rheinstrom, KAG. 1919, Anm. 1 zu § 14, pr. OVG. 
v. 10. Mai 1919 int (St.91.1919 S. 188). Der Einwand von Maatz sPr. Verw.Bl. 
40 S. 66), die KA. der Gesellschaften sei deshalb keine Real-, sondern eine 
Personalsteuer, weil sie nur bestimmten 9lrten von Steuersubjekten wegen ihrer 
Rechtsnatur auferlegt sei, greift nicht durch. Ich habe schon a. a. O. ausgeführt, 
der Gegenstand der Besteuerung sei der Ertrag des Unternehmens, die Gesell 
schaft werde in Wahrheit nicht wegen ihrer subjektiven Eigenschaften besteuert, 
sondern das Unternehmen als solches, weil es in bestimmten Rechtsformen 
der Kapitalassoziation betrieben werde, aus denen der Gesetzgeber glaubte ge 
wisse Schlüsse auf eine besondere Steuerfähigkeit des Unternehmens ziehen 
zu können, die er durch eine Personalsteuer der einzelnen Teilnehmer nicht 
glaubte angemessen erfassen zu können. Und ich habe dort auch schon dargelegt, 
daß und weshalb die Sachlage hier eine andere wie bei der pr. Eink.St. sei. 
III. Subjektive Abgabepflicht inländischer Gesellschaften. 
1. a) Während die subjektive Abgabepflicht der Einzelpersonen grund 
sätzlich eine allgemeine ist, beschränkt sich die der juristischen auf bestimmte Arten, 
nämlich die in § 14 bezeichneten Arten von Gesellschaften. Die durch § 23 KSt.G 
dem Bundesrate erteilte Ermächtigung, die Steuerpflicht auf andere Arten 
von juristischen Personen auszudehnen, ist nie ausgeübt und daher schon in 
das KAG. 1918 und auch in das vorliegende Ges. nicht übernommen. 
b) Die subjektive Abgabepflicht der Gesellschaften ist nach § 14 lediglich 
von ihrer Rechtsform abhängig; Zweck und Gegenstand des Unternehmens 
sind ohne Bedeutung für die Frage der subjektiven Steuerpflicht (vgl. pr. OVG. 
in St. 10 S. 242). Eine Ausnahme machen in dieser Beziehung nur Ver- 
einigungen, die die Rechte juristischer Personen haben, aber weder Aktien 
gesellschaften, noch Kommanditgesellschaften auf Aktien, noch Berggewerk 
schaften, noch Gesellschaften nt. b. H., noch eingetragene Genossenschaften sind: 
sie sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie Bergbau treiben. 
c) Tie Reichsbank gehört nicht zu den unter den § 14 fallenden juristischen 
Personen; sie ist ein der Aktiengesellschaft ähnliches Gebilde, aber keine Aktien 
gesellschaft (vgl. pr. OVG. 60 S. 191 ff.). Die KA. der Reichsbank an das Reich 
sind besonders geregelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.