Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz 1919. § 16. 
durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn. Für die Berechnung 
des Friedensgewinnes kommen nur volle Geschäftsjahre in 
Betracht. 
Die Anteile der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer 
wie der sonstigen Beamten und ringestellten am Jahresgewinn, 
auf welche diese einen Rechtsanspruch haben, sind als abzugs 
fähige Betriebskosten anzusehen. Dagegen sind Vergütungen 
(Tantiemen) der -lufsichtsratsmitglieder, die von der Höhe 
des Reingewinns und von dessen Feststellung durch die General 
versammlung oder Gesellschafterversammlung abhängig sind, 
von dem Geschäftsgewinne nicht abzusetzen. 
Sind Gesellschafter zu Geschäftsführern einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung bestellt, so sind die ihnen zukommen 
den Gewinnanteile nur insoweit als abzugsfähige Betriebs 
kosten zu behandeln, als sie sich als Entgelt für die auf Grund 
eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Dienstvertrags aus 
geübte Tätigkeit als Geschäftsführer darstellen. Der Umstand, 
datz die Bestellung als Geschäftsführer im Gesellschaftsver- 
trage selbst erfolgt ist. schlietzt die Annahme eines Dienstver 
tragsverhältnisses nicht aus. 
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und einge- 
tragenen Genossenschaften, die ausschließlich der gemeinschaft 
lichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder 
Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für 
die Gesellschafter oder Genossen dienen, gilt als Geschäfts 
gewinn nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als Entgelt 
für die von den Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten 
Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis der 
von den Gesellschaftern oder Genossen bezogenen Waren an 
zusehen ist. 
entro. § 17. — »egt. S. 11. — ©ten.». ©.2240B. — AuSs.Best. 5515—18; BoNz.Anw. 
Art. 20. 
Inhalt. 
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte 
5. Unterlassung der gesetzlich bürge« 
schriebenen Bilanzausstellung... 377 
6. Nachprüfung der Bilanzen . . . 378 
7. Liquidations- und Konkurseröff- 
des § 16 
II. Der Friedensgewinn i. S. des 
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373 
§§ 16, 17 SSt.®. 
III. Der Bilanzgewinn 
l. Bedeutung der Bezugnahme auf 
§§ 16, 17 SSt.®. ....... 
2. Begriff des Friedensgewinns i. ©. 
des § 16 KAG. in Berbindung mit 
§§ 16, 17 KSt.®. 
373 
374 
375 
nungsouanzen 
8. Behandlung des Agiogewinns . . 
9. Der Bilanzwert 
10. Unterbilanz 
11. Zu einzelnen Bilanzposten . . . 
a) Gewinnbortrag auf neue Rech' 
382 
382 
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gewinn" und der Reingewinn . . 375 
2. Die „gesetzlichen Vorschriften" über 
> sipr (Meiiimttäaeroinn als ..Bilanz. 
nung 
b) Zuschüsse Dritter 
c) Steuern . . . 
kaufmännischer Buchführung" . . 377 
^ Of«wiovtkitiiA mtf (Sofoilfrfinfti»« htl> 
Berechnung beä Bilanzgewinnes . 375 
3. Die „Grundsätze ordnungsmäßiger 
d) Tantiemen Uno Geschäftsführer- 
bezüge ... . 
e) Vergütungen für Lieferungen 
der Gesellschafter an die Gesell- 
Mlprzraufreurei. W. uv« ytsö. |IHUr o«. 
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