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Kriegsabgabegesetz 1919. § 16.
durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn. Für die Berechnung
des Friedensgewinnes kommen nur volle Geschäftsjahre in
Betracht.
Die Anteile der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer
wie der sonstigen Beamten und ringestellten am Jahresgewinn,
auf welche diese einen Rechtsanspruch haben, sind als abzugs
fähige Betriebskosten anzusehen. Dagegen sind Vergütungen
(Tantiemen) der -lufsichtsratsmitglieder, die von der Höhe
des Reingewinns und von dessen Feststellung durch die General
versammlung oder Gesellschafterversammlung abhängig sind,
von dem Geschäftsgewinne nicht abzusetzen.
Sind Gesellschafter zu Geschäftsführern einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung bestellt, so sind die ihnen zukommen
den Gewinnanteile nur insoweit als abzugsfähige Betriebs
kosten zu behandeln, als sie sich als Entgelt für die auf Grund
eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Dienstvertrags aus
geübte Tätigkeit als Geschäftsführer darstellen. Der Umstand,
datz die Bestellung als Geschäftsführer im Gesellschaftsver-
trage selbst erfolgt ist. schlietzt die Annahme eines Dienstver
tragsverhältnisses nicht aus.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und einge-
tragenen Genossenschaften, die ausschließlich der gemeinschaft
lichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder
Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für
die Gesellschafter oder Genossen dienen, gilt als Geschäfts
gewinn nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als Entgelt
für die von den Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten
Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis der
von den Gesellschaftern oder Genossen bezogenen Waren an
zusehen ist.
entro. § 17. — »egt. S. 11. — ©ten.». ©.2240B. — AuSs.Best. 5515—18; BoNz.Anw.
Art. 20.
Inhalt.
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte
5. Unterlassung der gesetzlich bürge«
schriebenen Bilanzausstellung... 377
6. Nachprüfung der Bilanzen . . . 378
7. Liquidations- und Konkurseröff-
des § 16
II. Der Friedensgewinn i. S. des
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§§ 16, 17 SSt.®.
III. Der Bilanzgewinn
l. Bedeutung der Bezugnahme auf
§§ 16, 17 SSt.®. .......
2. Begriff des Friedensgewinns i. ©.
des § 16 KAG. in Berbindung mit
§§ 16, 17 KSt.®.
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nungsouanzen
8. Behandlung des Agiogewinns . .
9. Der Bilanzwert
10. Unterbilanz
11. Zu einzelnen Bilanzposten . . .
a) Gewinnbortrag auf neue Rech'
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gewinn" und der Reingewinn . . 375
2. Die „gesetzlichen Vorschriften" über
> sipr (Meiiimttäaeroinn als ..Bilanz.
nung
b) Zuschüsse Dritter
c) Steuern . . .
kaufmännischer Buchführung" . . 377
^ Of«wiovtkitiiA mtf (Sofoilfrfinfti»« htl>
Berechnung beä Bilanzgewinnes . 375
3. Die „Grundsätze ordnungsmäßiger
d) Tantiemen Uno Geschäftsführer-
bezüge ... .
e) Vergütungen für Lieferungen
der Gesellschafter an die Gesell-
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