Borbemerkungen. $S 414.
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Die 88 417—418 Geftimmen die Rechtsfolgen der privativen Schuldübernahme hin-
"Otlich der Ginreden (& 417) und Nebenrechte (8 418).
6, Von der Schuldübernahme ift zu unter[Heiden die fog. Erfüllungsübernahme, d. 4.
der Dertrag, durch welchen ein Dritter dem Schuldner verfhricht, für ihn die Leiftung an den
Slänbiger zu bewirfen. Blume, IheringS Kahrb. Bd. 40 S. 111 und ihm folgend Reichel
>. 149 bezeihnen die Erfülungsübernahme au als „Befreiungsübernahme“. Hierüber
tellte der Entw. I in 8 318 Abi. L zwei Interpretationsregeln auf: erften?, daß der Dritte
m Zweifel nit zu jofortiger Befreiung verbunden, zweitens, daß im Zweifel keine
SAuldübernadhme, fondern Erfüllungsübernahme al3 beabfidhtigt anzunehmen ‚fei.
Diele Beitimmungen find bei der II. Lefung al8 bedenklich geftrichen. P. I, 410. Ob eine
Voß Crfühlungsübernahme vorliegt, unterliegt darnad) der tatfäcligHen Beurteilung des
A 8eljall8; fall8 jedodß) eine Erfüllungsibernahme beabfichtigt ift, fo ftelt S 329 eine Ber-
Altung auf gegen die Annahme eines Vertrags zugunitien Dritter, d. H. des Gläubigers.
Sal. die VBem. zu 8 329 und Bem. 11 zu 8 415.
8 414.
Cine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger
x der Weifje übernommen werden, daß der Dritte an die Stelle des bisherigen
SOuldners tritt.
© I, 314; II, 3573 III, 408.
tehme Tretende Shuldübernahme durch Vertrag zwifhen Gläubiger und Neber-
‚8 414 handelt von der privativen Gefreienden) Schuldübernahme, weldhe
Gen De ET un dem Nebernehmer vereinbart wird. Bezüglich der
Amulativen Schuldlidernabme vol. Borbem. 3 S. 457.
in. 1. Bei diefer Urt der Schuldübernahme wird mit dem Abihluffe des VBer-
1.008 der bisherige Schuldner ohne weiteres von feiner Verbindlichkeit befreit und der
Ss Dernehmer tritt an feine Stelle al8 Schuldner. DYb der bisherige Schuldner mit der
N Ouldübernahme einveritanden it oder nicht, gänzlich belanalos. Sm Zweifel be-
a hi Ale Bere au a EB SENN SE da ve a al
efracht it der Hauptverpflichtung ein Ganzes bilden, nt el
B0iE der Se geng m bereit3 fällige een etinfen (Enneccerus, Sehrb. 4./5. Yufl.
* 441, 3).
a. Der Vertrag ift formfrei. Val. ROSE. Bd. 59 S. 232 ff, Jur. Wichr. 1905 S. 45
Z. 11, ROE. b. © S. AM Bd. 64 S. 318, Bd. 68 S. 130, Ya Wichr. 1908 S. 31.
be Wille beider Teile, daß der Uebernehmer an Stelle des bisherigen Sohuldners
Sit, muß wenigften3 fonfkfludent fein; in CErmangelung genügender Anhaltspunkte ift eine
*reiende Schuldübernahme nicht anzunehmen. I
frei Aus dem Worte „übernehmen“ Kann nicht ohne weitere8 auf eine privative, be:
de De Schuldubernahme geidhloffen werden; auch genügt eS nicht, daß der Nebernehmer
den Meinung war, dem ®läubiger eine foldhe vorgejchlagen zu haben; maßgebenb ift, daß
eu ti behauptete Willensinhalkt einen für den Gläubiger erkennbaren Yus-
gehunden Hat. ,
5i8 Wenn Sl Vertrag nichtig oder anfechtbar ift und angefochten wird, fo wird der
; beige Schuldner nicht befreit (vgl. 8 142 Abf. 2). . ;
lei a der bisherige Schuldner unmittelbar durch den Vertrag die Befreiung Ode
der Schuld, alfo ein Recht im Sinne des 8 123 Abi. 2 Sag 2 erwirbt, 10 it im Halle
je Arglijtigen Täufdhung die Schuldübernahme auch ihn gegenüber anfechtbar, wenn er
e Täufchung fannte oder fennen mußte. Val. BPland Bem. I zu $ 414. Oubi
md Dagegen lebt die Schuld nicht wieder auf, wenn der Vertrag zwifhen Te OL6t
e Vebernehmer durch fpäteren Vertrag wieder aufgehoben wird; in ED Sn Ye Sg
0. ner LT ne E A I Sa 2, Aufl. ©. 287 dir.
“Mt. Seuffert, . Grundfäße De: . im mw. S. 41).
jatte Der Uebeenehmer tritt im die Schuld ein, wie fie fich beim Urfhuldner geftaltet
‚ Uf allo berechtigt: a
®) die DE uldner zufjtebenden Einwendungen dem Gläubiger entgegen:
ujfeben (8 417);