Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§  15,  16.

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anderer,  erst  in  späteren  Paragraphen  des  Ges.  definierten  Wertgrößen,  dem
Friedensgewinne  als  Subtrahendus  und  dem  Geschäftsgewinne  des  fünften
Kriegsgeschäftsjahrs  als  Minuendus  bestehe.  Der  2.  Abs.  enthält  im  1.  Satze
eine  Äbrundunflsvorschrift,  irrt  2.  Satze  eine  Freigrenze.
2.  Der  Mehrgewinn  i.  S.  des  §  15  ist,  wenn  man  die  in  diesem
angezogenen  Begriffsbestimmungen  hineinarbeitet,  der  „Unterschied"  zwischen
dem  Jahresdurchschnittsbetrage  der  in  den  fünf  letzten  vor  dem  1.  Aug.  1914
liegenden  Geschäftsjahren  erzielten,  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  und  den
Grundsätzen  ordnungsmäßiger  kaufmännischer  Buchführung  berechiteten  Bilanzgewinne ­
  oder  dem  gemäß  §  17  Abs.  3,  4  KSt.G.  fingierten  Geschäftsgewinnc
einerseits  und  dem  nach  denselben  Grundsätzen  berechneten  Bilanzgewinne,
der  in  dem  vierten  auf  das  Geschäftsjahr,  das  den  August  1914  mitumfahte
oder,  wenn  die  Gesellschaft  damals  schon  bestanden  hätte,  mitumfaßt  hätte,
folgenden  Geschäftsjahr  erzielt  ist.  Er  ist  also  die  Differenz  eines  SubtraktioüSexempels,
  bei  dem  der  vorstehend  umschriebene  Geschäftsxewinn  eines  Kriegsjahres ­
  den  Minuendus,  der  vorstehend  umschriebene  durchschnittliche  frühere
Geschäftsgewinn  den  Subtrahendus  bildet,  der  Saldo  aus  dem  Vergleich  dieser
beiden  Geschäftsgewinne,  vorausgesetzt,  daß  der  Gewinn  des  Kriegsgeschäftsjahres ­
  den  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinn  übersteigt;  ist  letzteres
nicht  der  Fall,  so  ist  entweder  der  Saldo,  wenn  beide  gleich  sind,  gleich  Null,
oder  wenn  der  letztere  Gewinn  der  höhere  ist,  ein  „Mindergewinn"  i.  S.  des
§  19  vorhanden.  Das  letztere  ist  erst  recht  der  Fall,  wenn  die  Bilanz  des  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  überhaupt  keinen  Gewinn,  sondern  einen  Verlust  aufweist:  und)
die  Spannung  zwischen  dem  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinn  und
dem  Verlust  eines  Kriegsgeschäftsjahres  ist  „Mindergewiun"  i.  S.  des  §  19,
und  zwar  in  Höhe  der  Summe  aus  dem  Betrage  des  früheren  Durchschnittsgewinnes ­
  und  dem  des  Verlustes  des  Kriegsgeschäftsjahres.  Vgl.  auch  Strutz,
KSt.G.,  Anm.  14—16  zu  §  13  und  Anm.  3  zu  §  14.
3.  Nach  §15  Abs.  2  Satz  1  ist  auf  volle  Tausende  nach  unten  abzurrluden
der  Unterschiedsbetrag.  Darunter  ist  der  sich  nach  Abs.  1  ergebende,  dort  als
abgabepflichtiger  Mehrgewinn  bezeichnete  Unterschied  zwischen  Friedens-  und
Kriegsgewinn  gemeint.  Die  Vorschrift  ist  aber  auch  anzuwenden,  wenn  der
„Unterschied  in  einem  Mindergewinn"  besteht  (vgl.  Strutz,  KSt.G.,  Anm.  5
zu  §  14,  pr.  OVG.  VII  K  2  ti.  26.  April  1918  und  VII  K  21  v.  21.  Juni  1918).
Der  Abs.  1  hätte  korrekter  gelautet:  „Als  abgabepflichtiger  Mehrgewinn  gilt
der  Betrag,  um  den  der  in  dem  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  (§  17)  erzielte
Geschäftsgewinn  (§  18)  den  Friedensgewinn  übersteigt",  der  ?lbs.  2  als  besonderer ­
  Paragraph:  „Mehrgewinne  (§15)  und  Mindergewinne  (§19)  sind
abzurunden".
4.  Der  2.  Satz  des  2.  Abs.  enthält  eine  Befreiungsvorschrift,  nicht
bloß  eine  Abrundungsvorschrift,  und  darf  daher  nur  zugunsten  der  Abgabepflichtigen ­
  angewendet  werden.  Er  bezieht  sich  daher  nur  auf  Mehrgewinne
i.  S.  des  Abs.  1,  nicht  auch  auf  Mindergewinne  i.  S.  des  §  19,  und  besagt  nur,
daß  Mehrgewinne,  die  5000  M.  nicht  erreichen,  abgabefrei  bleiben,  nicht  auch,
daß  Mindergewinne  unter  dieser  Summe  nicht  von  dem  Mehrgewinne  des
fünften  Kriegsjahrs  abzuziehen  wären.  Er  besagt  auch  nicht  etwa,  wie  §  3
Abs.  3,  daß  ein  Betrag  von  5000  M.  stets  abgabefrei  bleibt,  also  vom  Mehrgewinne ­
  zu  kürzen  ist.
§16.  Friedensgewinn  ist  der  nach  den  Vorschriften  in
§§  16,17  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  berechnete
            
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