Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

durchschnittliche  frühere  Geschäftsgewinn.  Für  die  Berechnung
des  Friedensgewinnes  kommen  nur  volle  Geschäftsjahre  in
Betracht.
Die  Anteile  der  Vorstandsmitglieder  oder  Geschäftsführer
wie  der  sonstigen  Beamten  und  ringestellten  am  Jahresgewinn,
auf  welche  diese  einen  Rechtsanspruch  haben,  sind  als  abzugsfähige ­
  Betriebskosten  anzusehen.  Dagegen  sind  Vergütungen
(Tantiemen)  der  -lufsichtsratsmitglieder,  die  von  der  Höhe
des  Reingewinns  und  von  dessen  Feststellung  durch  die  Generalversammlung ­
  oder  Gesellschafterversammlung  abhängig  sind,
von  dem  Geschäftsgewinne  nicht  abzusetzen.
Sind  Gesellschafter  zu  Geschäftsführern  einer  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung  bestellt,  so  sind  die  ihnen  zukommenden ­
  Gewinnanteile  nur  insoweit  als  abzugsfähige  Betriebskosten ­
  zu  behandeln,  als  sie  sich  als  Entgelt  für  die  auf  Grund
eines  mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen  Dienstvertrags  ausgeübte ­
  Tätigkeit  als  Geschäftsführer  darstellen.  Der  Umstand,
datz  die  Bestellung  als  Geschäftsführer  im  Gesellschaftsvertrage
  selbst  erfolgt  ist.  schlietzt  die  Annahme  eines  Dienstvertragsverhältnisses ­
  nicht  aus.
Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragenen
  Genossenschaften,  die  ausschließlich  der  gemeinschaftlichen ­
  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter  oder
Genossen  oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  für
die  Gesellschafter  oder  Genossen  dienen,  gilt  als  Geschäftsgewinn ­
  nicht  derjenige  Teil  des  Reingewinns,  der  als  Entgelt
für  die  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  eingelieferten
Erzeugnisse  oder  als  Rückvergütung  auf  den  Kaufpreis  der
von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen ­
  ist.
entro.  §  17.  —  »egt.  S.  11.  —  ©ten.».  ©.2240B.  —  AuSs.Best.  5515—18;  BoNz.Anw.
Art.  20.

Inhalt.

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte

5.  Unterlassung  der  gesetzlich  bürge«

schriebenen  Bilanzausstellung...  377
6.  Nachprüfung  der  Bilanzen  .  .  .  378
7.  Liquidations-  und  Konkurseröffdes

  §  16
II.  Der  Friedensgewinn  i.  S.  des

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§§  16,  17  SSt.®.
III.  Der  Bilanzgewinn

l.  Bedeutung  der  Bezugnahme  auf
§§  16,  17  SSt.®.  .......

2.  Begriff  des  Friedensgewinns  i.  ©.
des  §  16  KAG.  in  Berbindung  mit

§§  16,  17  KSt.®.

373

374
375

nungsouanzen
8.  Behandlung  des  Agiogewinns  .  .
9.  Der  Bilanzwert
10.  Unterbilanz
11.  Zu  einzelnen  Bilanzposten  .  .  .
a)  Gewinnbortrag  auf  neue  Rech'

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gewinn"  und  der  Reingewinn  .  .  375
2.  Die  „gesetzlichen  Vorschriften"  über

>  sipr  (Meiiimttäaeroinn  als  ..Bilanz.

nung
b)  Zuschüsse  Dritter
c)  Steuern  .  .  .

kaufmännischer  Buchführung"  .  .  377
^  Of«wiovtkitiiA  mtf  (Sofoilfrfinfti»«  htl>

Berechnung  beä  Bilanzgewinnes  .  375
3.  Die  „Grundsätze  ordnungsmäßiger

d)  Tantiemen  Uno  Geschäftsführerbezüge
  ...  .

e)  Vergütungen  für  Lieferungen
der  Gesellschafter  an  die  Gesell-Mlprzraufreurei.

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