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Werse befreit oder eine anderweite Berechnung des Bermögens-
zuwachses bewilligt oder aus Billigteitsgründen die Kriegs
abgabe ganz oder teilweise erlassen, so ist der auf Grund des
Krregssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 festgestellte Bermögens-
zuwachs in gleichem Umfang von der Kriegsabgabe auf Grund
dieses Gesetzes befreit.
§ 33. Die Länder erhalten für die Veranlagung und Er
hebung der Abgabe eine Entschädigung von eins vom Hundert
ihrer Roheinnahme.
§ 34. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er
lätzt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des
Reichsrats.
Berlin, den 10. September 1919.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister der Finanzen
Erzberger