Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Werse befreit oder eine anderweite Berechnung des Bermögens- 
zuwachses bewilligt oder aus Billigteitsgründen die Kriegs 
abgabe ganz oder teilweise erlassen, so ist der auf Grund des 
Krregssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 festgestellte Bermögens- 
zuwachs in gleichem Umfang von der Kriegsabgabe auf Grund 
dieses Gesetzes befreit. 
§ 33. Die Länder erhalten für die Veranlagung und Er 
hebung der Abgabe eine Entschädigung von eins vom Hundert 
ihrer Roheinnahme. 
§ 34. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er 
lätzt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des 
Reichsrats. 
Berlin, den 10. September 1919. 
Der Reichspräsident 
Ebert 
Der Reichsminister der Finanzen 
Erzberger
	        
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