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Werse befreit oder eine anderweite Berechnung des Bermögenszuwachses
bewilligt oder aus Billigteitsgründen die Kriegsabgabe
ganz oder teilweise erlassen, so ist der auf Grund des
Krregssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 festgestellte Bermögenszuwachs
in gleichem Umfang von der Kriegsabgabe auf Grund
dieses Gesetzes befreit.
§ 33. Die Länder erhalten für die Veranlagung und Erhebung
der Abgabe eine Entschädigung von eins vom Hundert
ihrer Roheinnahme.
§ 34. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlätzt
der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des
Reichsrats.
Berlin, den 10. September 1919.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister der Finanzen
Erzberger