Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Werse  befreit  oder  eine  anderweite  Berechnung  des  Bermögenszuwachses
  bewilligt  oder  aus  Billigteitsgründen  die  Kriegsabgabe ­
  ganz  oder  teilweise  erlassen,  so  ist  der  auf  Grund  des
Krregssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  festgestellte  Bermögenszuwachs
  in  gleichem  Umfang  von  der  Kriegsabgabe  auf  Grund
dieses  Gesetzes  befreit.
§  33.  Die  Länder  erhalten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung ­
  der  Abgabe  eine  Entschädigung  von  eins  vom  Hundert
ihrer  Roheinnahme.
§  34.  Die  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  erlätzt ­
  der  Reichsminister  der  Finanzen  mit  Zustimmung  des
Reichsrats.
Berlin,  den  10.  September  1919.

Der  Reichspräsident
Ebert
Der  Reichsminister  der  Finanzen
Erzberger
            
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