III. Der Bilanzgewinn. § 16.
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satz einschränkende Rechtsprechung des Pr. OVG. beruht auf den besonderen
Vorschriften des Pr. Eink.St.G. und ist auf die KSt. nicht übertraabar (Stru tz
KSt.G., Anm. 14 zu § 16; RFH. I A51 ö. 22. Mai 1919 in gamml.' lA S. 115.).
Vorauszahlungen auf noch nicht veranlagte Steuern stellen aber noch nicht die
Bewirkung einer schuldigen Leistung dar und sind daher nicht abzugsfähig
(RFH. a. a. O.; Strutz in der DStZ. VII S. 2ff.; derselbe, Die Abzugsfähig
keit von Steuern bei der Veranlagung zu direkten Reichs- und Landessteuern,
Berlin 1919, Verlag Franz Bahlen). Für die Kriegsgeschäftsgewinne machen
§ 24 Abs. 2 KAG. 1918 und § 18 Abs. 2 KAG. 1919 bezüglich der KSt. eine
Ausnahme; vgl. unten Erläuterungen zu § 18 Abs. 2.
d) Über die Behandlung der Gewinnanteile der Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer, Angestellten und klufsichtsräte enthalten die Abs. 2
und 3 des § 16 abweichend von dem KStG., aber gleichlautend mit § 22 Abs. 2
und 3 KAG. 1918 und § 20 Abs. 2 und 3 Ausf.Best. z. KSt.G. Sonder
vorschriften, die von den bei Auslegung der K.St.G. anzuwendenden Grund
sätzen abweichen. Sie beschäftigen sich im Abs. 2 nur mit „Anteilen" der
Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer wie der sonstigen Beamten und An-
gestellten am Jahresgewinn und mit „Vergütungen" (Tantiemen) der
Aufsichtsratsmitglieder, die von der Höhe des Reingewinnes und von dessen
Feststellung durch die Generalversammlung, oder Gesellschafterversammlung
abhängig sind, beziehen sich also nicht auf dieMigen Bezüge aller der im Abs. 2
genannten Organe und Funktionäre der Gesellschaften, die'sich nicht als Anteile
am Jahresgewinn darstellen. Solche Bezüge sind, wenn die Organe oder
Funktionäre einen Rechtsanspruch auf sie haben, ohne weiteres abzugsfäbige
Betriebskosten. Dasselbe gilt nach Abs. 2 Latz 1 auch von den Gewinn
anteilen der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, „sonstigen" Beamten
und Angestellten, soweit diese Personen hierauf einen Rechtsanspruch haben
(RFH. IA 129 v. 11. Dez. 1919). Dieser Grundsatz erfährt aber nach Abs. 3 eine
Einscyränkung hinsichtlich der Geschäftsführer von Gesellschaften m. b. H, sofern
sie Gesellschafter sind: in diesem Falle gilt die Regel des Abs. 2 Satz 1 nur, sofern
und soweit sich der Rechtsanspruch auf einen mit der Gesellschaft abgeschlossenen
Dienstvertrag gründet und sich nach diesem der Gewinnanteil als Entgelt für die
Geschäftsführertätigkeit darstellt. Die Vergütungen der gufsichtsräte aber sind,
auch wenn letztere einen Rechtsanspruch auf sie haben, nicht abzugsfähig, sofern ihre
Hähe von der des Reingewinns und dessen Feststellung durch die General- oder
Gesellschafterversammlung abhängt, daher auch nicht abzugsfähig feste Ver
gütungen, die aber nur zu gewähren sind, wenn und soweit der Geschäfts wwinn
hierzu ausreicht (RFH. IA 2 v. 26. März 1919). Es verbleiben also als abzuqs-
fayM Vergütungen der Aufsichtsräte nur die von vornherein festbestimmten und
die festen Mindestsätze, auf die die Aufsichtsratsmitglieder ohne Rücksicht auf die
Höhe des Reingewinns einen Rechtsanspruch haben. Dagegen waren nach der
“ on ™' r , (Kst.G. Anm. 15 zu § 16) vertretenen, von Zimmermann KSt.G.
S 49 Anm. 6 und Mrozek, Direkte KSt. S. 38 zu d oeteilten Ansicht, der
suh °uch pr. OVG. VII X 44 v. 7. Juni 1918 (St.A. 1918 S. 219) und bad.
^ r - 662 v. 11. März 1919 angeschlossen haben, nach dem KSt.G. von
1916 alle auf einem, von der besonderen Beschlußfassung der Generalversamm-
lung unabhängigen Rechtsanspruch beruhenden Vergütungen der Aufsichts-
-n. 6 ^äugsfähig, auch wenn ihr Betrag von der von der Generalversammlung
sestzusetzenden Höhe des Reingewinns abhängt, und § 20 Abs. 2 KSt Ausf Best'
G?^t hier eine andere Ansicht vertreten wird, die Rechtsgültigkeit abzusprechen!
Was die zu Geschäftsführern einer Gesellschaft m. b. h. bestellten Gesell
schafter anlangt, so entspricht der vorliegende Abs. 3, wie schon KSt Ausf Best