Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Der Bilanzgewinn. § 16. 
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satz einschränkende Rechtsprechung des Pr. OVG. beruht auf den besonderen 
Vorschriften des Pr. Eink.St.G. und ist auf die KSt. nicht übertraabar (Stru tz 
KSt.G., Anm. 14 zu § 16; RFH. I A51 ö. 22. Mai 1919 in gamml.' lA S. 115.). 
Vorauszahlungen auf noch nicht veranlagte Steuern stellen aber noch nicht die 
Bewirkung einer schuldigen Leistung dar und sind daher nicht abzugsfähig 
(RFH. a. a. O.; Strutz in der DStZ. VII S. 2ff.; derselbe, Die Abzugsfähig 
keit von Steuern bei der Veranlagung zu direkten Reichs- und Landessteuern, 
Berlin 1919, Verlag Franz Bahlen). Für die Kriegsgeschäftsgewinne machen 
§ 24 Abs. 2 KAG. 1918 und § 18 Abs. 2 KAG. 1919 bezüglich der KSt. eine 
Ausnahme; vgl. unten Erläuterungen zu § 18 Abs. 2. 
d) Über die Behandlung der Gewinnanteile der Vorstandsmitglieder, 
Geschäftsführer, Angestellten und klufsichtsräte enthalten die Abs. 2 
und 3 des § 16 abweichend von dem KStG., aber gleichlautend mit § 22 Abs. 2 
und 3 KAG. 1918 und § 20 Abs. 2 und 3 Ausf.Best. z. KSt.G. Sonder 
vorschriften, die von den bei Auslegung der K.St.G. anzuwendenden Grund 
sätzen abweichen. Sie beschäftigen sich im Abs. 2 nur mit „Anteilen" der 
Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer wie der sonstigen Beamten und An- 
gestellten am Jahresgewinn und mit „Vergütungen" (Tantiemen) der 
Aufsichtsratsmitglieder, die von der Höhe des Reingewinnes und von dessen 
Feststellung durch die Generalversammlung, oder Gesellschafterversammlung 
abhängig sind, beziehen sich also nicht auf dieMigen Bezüge aller der im Abs. 2 
genannten Organe und Funktionäre der Gesellschaften, die'sich nicht als Anteile 
am Jahresgewinn darstellen. Solche Bezüge sind, wenn die Organe oder 
Funktionäre einen Rechtsanspruch auf sie haben, ohne weiteres abzugsfäbige 
Betriebskosten. Dasselbe gilt nach Abs. 2 Latz 1 auch von den Gewinn 
anteilen der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, „sonstigen" Beamten 
und Angestellten, soweit diese Personen hierauf einen Rechtsanspruch haben 
(RFH. IA 129 v. 11. Dez. 1919). Dieser Grundsatz erfährt aber nach Abs. 3 eine 
Einscyränkung hinsichtlich der Geschäftsführer von Gesellschaften m. b. H, sofern 
sie Gesellschafter sind: in diesem Falle gilt die Regel des Abs. 2 Satz 1 nur, sofern 
und soweit sich der Rechtsanspruch auf einen mit der Gesellschaft abgeschlossenen 
Dienstvertrag gründet und sich nach diesem der Gewinnanteil als Entgelt für die 
Geschäftsführertätigkeit darstellt. Die Vergütungen der gufsichtsräte aber sind, 
auch wenn letztere einen Rechtsanspruch auf sie haben, nicht abzugsfähig, sofern ihre 
Hähe von der des Reingewinns und dessen Feststellung durch die General- oder 
Gesellschafterversammlung abhängt, daher auch nicht abzugsfähig feste Ver 
gütungen, die aber nur zu gewähren sind, wenn und soweit der Geschäfts wwinn 
hierzu ausreicht (RFH. IA 2 v. 26. März 1919). Es verbleiben also als abzuqs- 
fayM Vergütungen der Aufsichtsräte nur die von vornherein festbestimmten und 
die festen Mindestsätze, auf die die Aufsichtsratsmitglieder ohne Rücksicht auf die 
Höhe des Reingewinns einen Rechtsanspruch haben. Dagegen waren nach der 
“ on ™' r , (Kst.G. Anm. 15 zu § 16) vertretenen, von Zimmermann KSt.G. 
S 49 Anm. 6 und Mrozek, Direkte KSt. S. 38 zu d oeteilten Ansicht, der 
suh °uch pr. OVG. VII X 44 v. 7. Juni 1918 (St.A. 1918 S. 219) und bad. 
^ r - 662 v. 11. März 1919 angeschlossen haben, nach dem KSt.G. von 
1916 alle auf einem, von der besonderen Beschlußfassung der Generalversamm- 
lung unabhängigen Rechtsanspruch beruhenden Vergütungen der Aufsichts- 
-n. 6 ^äugsfähig, auch wenn ihr Betrag von der von der Generalversammlung 
sestzusetzenden Höhe des Reingewinns abhängt, und § 20 Abs. 2 KSt Ausf Best' 
G?^t hier eine andere Ansicht vertreten wird, die Rechtsgültigkeit abzusprechen! 
Was die zu Geschäftsführern einer Gesellschaft m. b. h. bestellten Gesell 
schafter anlangt, so entspricht der vorliegende Abs. 3, wie schon KSt Ausf Best
	        
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