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Kricgsabgabegcsctz 1919. §16.
5um KSt.G. Aufnahme gefunden. Andererseits ist daselbst in Satz 1 bestimmt,
daß bei der Ermittlung des in den einzelnen Friedensjahren erzielten Geschäftsgewinns
auch die Beträge zu berücksichtigen sind, die zur Deckung eines aus früheren
Jahren herrührenden Verlustes verwendet worden sind. Soweit mit
der Bestimmung des § 23 Ausf.Best. eine unterschiedliche Behandlung des Verlustvortrags
in den Kriegsgeschäftsjahren einerseits und den Friedensgeschäftsjahren
andererseits bezweckt sein sollte, vermöchte der erkennende Senat sie
nicht als im Gesetze begründet anzuerkennen. Im übrigen hat der Senat geglaubt,
sich der Auffassung des Reichsschatzsekretärs anschließen zu müssen, da
dieser Auffassung bei der Beratung des Ges. von keiner Seite widersprochen
worden ist, also eine Begünstigung solch notleidender Gesellschaften augenscheinlich
vom Gesetzgeber gewollt ist. Der Senat hat dabei auch erwogen, daß
nach dem Wortlaute des KSt.G. der Begriff des .Geschäftsgewinns' nicht über
den des .nach den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger
kaufmännischer Buchführung berechneten Bilanzgewinns' hinausgeht: was
nicht Bilanzgewinn in diesem Sinne ist, kann auch nicht .Geschäftsgewinn' i. S.
des § 16 a. a. O. sein. Die Worte ,in einem Geschäftsjahre erzielte' können
höchstens eine den Begriff des .Geschäftsgewinns' gegenüber dem des .Bilanzgewinns'
einschränkende, nicht eine jenen übet diesen hinaus ausdehnende
Bedeutung haben. Der Senat hat dabei freilich nicht verkannt, daß, vom Boden
dieser Lluffassung aus, es der Bestimmung im § 24 Abs. 3 KAG. 1918 gar
nicht bedurft hätte, weil diese Bestimmung danach schon im § 16 Abs. 1 des KSt.G.
1916 enthalten ist. Ist dies aber der Fall, stellt also der § 24 Abs. 3 KAG. 1918
nur eine Verdeutlichungsvorschrift, nicht eine Sonderbestimmung für das
4 Kriegsgeschäftsjahr dar, dann folgt daraus die Abzugsfähigkeit des Verlustvortrags
auch jür die im Bereiche des KAG. 1918 liegenden anderen Kriegsund
Friedensgeschäftsjahre, also insbes. des bei Anwendung des § 25 in
Betracht kommenden 1—3. Kriegsgeschäftsjahrs. Richtig ist, daß auf diese
Weise die mit namhaftem Verlustvortrag in das 1. Kriegsgeschäftsjahr eintretenden
Aktiengesellschaften usw., wenn die Beseitigung der Unterbilanz erst
im 4. Kriegsgeschäftsjahre gelingt, nicht nur in die Lage kommen, einen
nur einmal erlittenen Verlust wiederholt (bis zu 4mal) abzuziehen, sondern
daß sie auch in auffälliger Weise begünstigt werden vor Gesellschaften, die zwar
gleichfalls schlecht abschneiden, aber immerhin ohne Unterbilanz arbeiten."
11. Zu einzelnen Bilanzposten. „ , :
a) Gewinnvortrag auf neue Rechnung vgl. vorstehendes Urteil des
RFH. v. 17. Okt. 1919 am Anfang.
b) Die von einem Dritten auf Grund der Übernahme einer Rentenoder
Dividendengarantie geleisteten Zuschüsse, mögen sie auf Grund eines
mit der Aktiengesellschaft oder mit den Aktionären geschlossenen Vertrags unmittelbar
an die Aktionäre oder durch Vermittelung der Gesellschaft gezahlt
werden, gehören niemals zu den steuerpflichtigen Überschüssen der Gesellschaft,
wohl aber die von einem Dritten infolge der Übernahme einer Rentabilitätsgarantie
an eine Gesellschaft geleisteten Zuschüsse. Der Fall der Rentabilitätsgarantie
liegt vor, wenn ein Dritter einer Aktiengesellschaft gegenüber
die Gewähr dafür übernimmt, daß diese einen bestimmten Reingewinn erzielt,
ohne daß aber die Aktiengesellschaft dem Dritten gegenüber die Verpflichtung
übernimmt, den bedungenen Garantiezuschuß zur Verteilung von Divideiiden
unter ihre Aktionäre zu verwenden (Pr. OVG. in St. 11 S. 233).
c) Steuern aller Art, die die Gesellschaft zu entrichten hat, gehören
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung zu den
Geschäftsunkosten und mindern daher den Geschäftsgewinn. Die diesen Grund-