Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kricgsabgabegcsctz  1919.  §16.

5um  KSt.G.  Aufnahme  gefunden.  Andererseits  ist  daselbst  in  Satz  1  bestimmt,
daß  bei  der  Ermittlung  des  in  den  einzelnen  Friedensjahren  erzielten  Geschäftsgewinns ­
  auch  die  Beträge  zu  berücksichtigen  sind,  die  zur  Deckung  eines  aus  früheren ­
  Jahren  herrührenden  Verlustes  verwendet  worden  sind.  Soweit  mit
der  Bestimmung  des  §  23  Ausf.Best.  eine  unterschiedliche  Behandlung  des  Verlustvortrags ­
  in  den  Kriegsgeschäftsjahren  einerseits  und  den  Friedensgeschäftsjahren ­
  andererseits  bezweckt  sein  sollte,  vermöchte  der  erkennende  Senat  sie
nicht  als  im  Gesetze  begründet  anzuerkennen.  Im  übrigen  hat  der  Senat  geglaubt, ­
  sich  der  Auffassung  des  Reichsschatzsekretärs  anschließen  zu  müssen,  da
dieser  Auffassung  bei  der  Beratung  des  Ges.  von  keiner  Seite  widersprochen
worden  ist,  also  eine  Begünstigung  solch  notleidender  Gesellschaften  augenscheinlich ­
  vom  Gesetzgeber  gewollt  ist.  Der  Senat  hat  dabei  auch  erwogen,  daß
nach  dem  Wortlaute  des  KSt.G.  der  Begriff  des  .Geschäftsgewinns'  nicht  über
den  des  .nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  und  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger
kaufmännischer  Buchführung  berechneten  Bilanzgewinns'  hinausgeht:  was
nicht  Bilanzgewinn  in  diesem  Sinne  ist,  kann  auch  nicht  .Geschäftsgewinn'  i.  S.
des  §  16  a.  a.  O.  sein.  Die  Worte  ,in  einem  Geschäftsjahre  erzielte'  können
höchstens  eine  den  Begriff  des  .Geschäftsgewinns'  gegenüber  dem  des  .Bilanzgewinns' ­
  einschränkende,  nicht  eine  jenen  übet  diesen  hinaus  ausdehnende
Bedeutung  haben.  Der  Senat  hat  dabei  freilich  nicht  verkannt,  daß,  vom  Boden ­
  dieser  Lluffassung  aus,  es  der  Bestimmung  im  §  24  Abs.  3  KAG.  1918  gar
nicht  bedurft  hätte,  weil  diese  Bestimmung  danach  schon  im  §  16  Abs.  1  des  KSt.G.
1916  enthalten  ist.  Ist  dies  aber  der  Fall,  stellt  also  der  §  24  Abs.  3  KAG.  1918
nur  eine  Verdeutlichungsvorschrift,  nicht  eine  Sonderbestimmung  für  das
4  Kriegsgeschäftsjahr  dar,  dann  folgt  daraus  die  Abzugsfähigkeit  des  Verlustvortrags
  auch  jür  die  im  Bereiche  des  KAG.  1918  liegenden  anderen  Kriegsund ­
  Friedensgeschäftsjahre,  also  insbes.  des  bei  Anwendung  des  §  25  in
Betracht  kommenden  1—3.  Kriegsgeschäftsjahrs.  Richtig  ist,  daß  auf  diese
Weise  die  mit  namhaftem  Verlustvortrag  in  das  1.  Kriegsgeschäftsjahr  eintretenden ­
  Aktiengesellschaften  usw.,  wenn  die  Beseitigung  der  Unterbilanz  erst
im  4.  Kriegsgeschäftsjahre  gelingt,  nicht  nur  in  die  Lage  kommen,  einen
nur  einmal  erlittenen  Verlust  wiederholt  (bis  zu  4mal)  abzuziehen,  sondern
daß  sie  auch  in  auffälliger  Weise  begünstigt  werden  vor  Gesellschaften,  die  zwar
gleichfalls  schlecht  abschneiden,  aber  immerhin  ohne  Unterbilanz  arbeiten."
11.  Zu  einzelnen  Bilanzposten.  „  ,  :
a)  Gewinnvortrag  auf  neue  Rechnung  vgl.  vorstehendes  Urteil  des
RFH.  v.  17.  Okt.  1919  am  Anfang.
b)  Die  von  einem  Dritten  auf  Grund  der  Übernahme  einer  Rentenoder ­
  Dividendengarantie  geleisteten  Zuschüsse,  mögen  sie  auf  Grund  eines
mit  der  Aktiengesellschaft  oder  mit  den  Aktionären  geschlossenen  Vertrags  unmittelbar ­
  an  die  Aktionäre  oder  durch  Vermittelung  der  Gesellschaft  gezahlt
werden,  gehören  niemals  zu  den  steuerpflichtigen  Überschüssen  der  Gesellschaft,
wohl  aber  die  von  einem  Dritten  infolge  der  Übernahme  einer  Rentabilitätsgarantie ­
  an  eine  Gesellschaft  geleisteten  Zuschüsse.  Der  Fall  der  Rentabilitätsgarantie ­
  liegt  vor,  wenn  ein  Dritter  einer  Aktiengesellschaft  gegenüber
die  Gewähr  dafür  übernimmt,  daß  diese  einen  bestimmten  Reingewinn  erzielt,
ohne  daß  aber  die  Aktiengesellschaft  dem  Dritten  gegenüber  die  Verpflichtung
übernimmt,  den  bedungenen  Garantiezuschuß  zur  Verteilung  von  Divideiiden
unter  ihre  Aktionäre  zu  verwenden  (Pr.  OVG.  in  St.  11  S.  233).
c)  Steuern  aller  Art,  die  die  Gesellschaft  zu  entrichten  hat,  gehören
nach  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger  kaufmännischer  Buchführung  zu  den
Geschäftsunkosten  und  mindern  daher  den  Geschäftsgewinn.  Die  diesen  Grund-
            
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