Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Bilanzgewinn.  §  16.

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satz  einschränkende  Rechtsprechung  des  Pr.  OVG.  beruht  auf  den  besonderen
Vorschriften  des  Pr.  Eink.St.G.  und  ist  auf  die  KSt.  nicht  übertraabar  (Stru  tz
KSt.G.,  Anm.  14  zu  §  16;  RFH.  I  A51  ö.  22.  Mai  1919  in  gamml.'  lA  S.  115.).
Vorauszahlungen  auf  noch  nicht  veranlagte  Steuern  stellen  aber  noch  nicht  die
Bewirkung  einer  schuldigen  Leistung  dar  und  sind  daher  nicht  abzugsfähig
(RFH.  a.  a.  O.;  Strutz  in  der  DStZ.  VII  S.  2ff.;  derselbe,  Die  Abzugsfähigkeit ­
  von  Steuern  bei  der  Veranlagung  zu  direkten  Reichs-  und  Landessteuern,
Berlin  1919,  Verlag  Franz  Bahlen).  Für  die  Kriegsgeschäftsgewinne  machen
§  24  Abs.  2  KAG.  1918  und  §  18  Abs.  2  KAG.  1919  bezüglich  der  KSt.  eine
Ausnahme;  vgl.  unten  Erläuterungen  zu  §  18  Abs.  2.
d)  Über  die  Behandlung  der  Gewinnanteile  der  Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer,  Angestellten  und  klufsichtsräte  enthalten  die  Abs.  2
und  3  des  §  16  abweichend  von  dem  KStG.,  aber  gleichlautend  mit  §  22  Abs.  2
und  3  KAG.  1918  und  §  20  Abs.  2  und  3  Ausf.Best.  z.  KSt.G.  Sondervorschriften, ­
  die  von  den  bei  Auslegung  der  K.St.G.  anzuwendenden  Grundsätzen ­
  abweichen.  Sie  beschäftigen  sich  im  Abs.  2  nur  mit  „Anteilen"  der
Vorstandsmitglieder  oder  Geschäftsführer  wie  der  sonstigen  Beamten  und  Angestellten
  am  Jahresgewinn  und  mit  „Vergütungen"  (Tantiemen)  der
Aufsichtsratsmitglieder,  die  von  der  Höhe  des  Reingewinnes  und  von  dessen
Feststellung  durch  die  Generalversammlung,  oder  Gesellschafterversammlung
abhängig  sind,  beziehen  sich  also  nicht  auf  dieMigen  Bezüge  aller  der  im  Abs.  2
genannten  Organe  und  Funktionäre  der  Gesellschaften,  die'sich  nicht  als  Anteile
am  Jahresgewinn  darstellen.  Solche  Bezüge  sind,  wenn  die  Organe  oder
Funktionäre  einen  Rechtsanspruch  auf  sie  haben,  ohne  weiteres  abzugsfäbige
Betriebskosten.  Dasselbe  gilt  nach  Abs.  2  Latz  1  auch  von  den  Gewinnanteilen ­
  der  Vorstandsmitglieder,  Geschäftsführer,  „sonstigen"  Beamten
und  Angestellten,  soweit  diese  Personen  hierauf  einen  Rechtsanspruch  haben
(RFH.  IA 129  v.  11.  Dez.  1919).  Dieser  Grundsatz  erfährt  aber  nach  Abs.  3  eine
Einscyränkung  hinsichtlich  der  Geschäftsführer  von  Gesellschaften  m.  b.  H,  sofern
sie  Gesellschafter  sind:  in  diesem  Falle  gilt  die  Regel  des  Abs.  2  Satz  1  nur,  sofern
und  soweit  sich  der  Rechtsanspruch  auf  einen  mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen
Dienstvertrag  gründet  und  sich  nach  diesem  der  Gewinnanteil  als  Entgelt  für  die
Geschäftsführertätigkeit  darstellt.  Die  Vergütungen  der  gufsichtsräte  aber  sind,
auch  wenn  letztere  einen  Rechtsanspruch  auf  sie  haben,  nicht  abzugsfähig,  sofern  ihre
Hähe  von  der  des  Reingewinns  und  dessen  Feststellung  durch  die  General-  oder
Gesellschafterversammlung  abhängt,  daher  auch  nicht  abzugsfähig  feste  Vergütungen, ­
  die  aber  nur  zu  gewähren  sind,  wenn  und  soweit  der  Geschäfts  wwinn
hierzu  ausreicht  (RFH.  IA  2  v.  26.  März  1919).  Es  verbleiben  also  als  abzuqsfayM
  Vergütungen  der  Aufsichtsräte  nur  die  von  vornherein  festbestimmten  und
die  festen  Mindestsätze,  auf  die  die  Aufsichtsratsmitglieder  ohne  Rücksicht  auf  die
Höhe  des  Reingewinns  einen  Rechtsanspruch  haben.  Dagegen  waren  nach  der
“ on  ™' r ,  (Kst.G.  Anm.  15  zu  §  16)  vertretenen,  von  Zimmermann  KSt.G.
S  49  Anm.  6  und  Mrozek,  Direkte  KSt.  S.  38  zu  d  oeteilten  Ansicht,  der
suh  °uch  pr.  OVG.  VII  X  44  v.  7.  Juni  1918  (St.A.  1918  S.  219)  und  bad.
^ r -  662  v.  11.  März  1919  angeschlossen  haben,  nach  dem  KSt.G.  von
1916  alle  auf  einem,  von  der  besonderen  Beschlußfassung  der  Generalversammlung
  unabhängigen  Rechtsanspruch  beruhenden  Vergütungen  der  Aufsichts--n.
 6  ^äugsfähig,  auch  wenn  ihr  Betrag  von  der  von  der  Generalversammlung
sestzusetzenden  Höhe  des  Reingewinns  abhängt,  und  §  20  Abs.  2  KSt  Ausf  Best'
G?^t  hier  eine  andere  Ansicht  vertreten  wird,  die  Rechtsgültigkeit  abzusprechen!
Was  die  zu  Geschäftsführern  einer  Gesellschaft  m.  b.  h.  bestellten  Gesellschafter ­
  anlangt,  so  entspricht  der  vorliegende  Abs.  3,  wie  schon  KSt  Ausf  Best
            
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